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6B_962/2024

Bundesgericht

Straftaten

Ungetreue Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei; Anklagegrundsatz

Veröffentlicht am 23. Oktober

Entschieden am 14. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_962/2024
Urteil vom 14. September 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sindy Pajarola,
und diese substituiert durch Rechtsanwalt Tharmin Manickavasagar,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ungetreue Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei; Anklagegrundsatz,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 1. Oktober 2024
(STK 2023 31).
Sachverhalt:
A.
Das Strafgericht Schwyz sprach A.________ mit Urteil vom 10. März 2023 der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB), der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), beides begangen am 4. Dezember 2020, sowie der vorsätzlichen ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher (), begangen im Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 24. August 2021, zulasten der in Liquidation befindlichen B.________ AG schuldig. A.________ wurde mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten bedingt, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'500.- bestraft. Ausserdem verpflichtete sie das Strafgericht zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 352'332.25. Die mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 24. Februar 2023 angeordnete Grundbuchsperre über den hälftigen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft Nr. 1356 in U.________ wurde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bei einer Zwangsvollstreckung aufrechterhalten. Die Kosten des Verfahrens wurden A.________ überbunden.
B.
Mit Urteil vom 1. Oktober 2024 hob das Kantonsgericht Schwyz das strafgerichtliche Urteil in teilweiser Gutheissung der Berufung von A.________ und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz auf. Es bestrafte A.________ wegen ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher im Sinne von , begangen im Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 24. August 2021, mit einer Busse von Fr. 1'500.-. Im Übrigen sprach es A.________ frei. Das Kantonsgericht auferlegte ihr die Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 7'930.- vollumfänglich sowie
1 /5 der Gerichtskosten von Fr. 6'537.- (Fr. 1'307.40). Ausserdem wurde sie zur Tragung von 15 % der Kosten des Berufungsverfahrens
(Fr. 600.-) verpflichtet.
C.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Rechtsbegehren, das Urteil vom 1. Oktober 2024 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht Schwyz zurückzuweisen.
A.________ stellt vorab ein separates Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Daran hält sie in ihrer Vernehmlassung fest und beantragt die vollumfängliche Beschwerdeabweisung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie erkannt habe, die Anklageschrift bringe den der Beschwerdegegnerin gemachten Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung nur unzureichend zum Ausdruck und genüge somit den Anforderungen des Anklagegrundsatzes nicht. Die daraus gezogene Schlussfolgerung, der Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StPO müsse mangels relevanter Vortat entfallen, sei gleichermassen bundesrechtswidrig. Zur Begründung verweist die Beschwerdeführerin auf ihre Anklageschrift vom 17. August 2022. Daraus gehe ausdrücklich hervor, dass die B.________ AG als schweizerische Aktiengesellschaft eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit dargestellt habe. Deren Vermögen sei für die Beschwerdegegnerin daher fremd gewesen. Dieser sei, wie in der Anklage umschrieben, durchaus bewusst gewesen, dass sie keinen Anspruch auf das fremde Vermögen der B.________ AG gehabt habe. Die Beschwerdegegnerin habe die Gesellschaft durch den Bargeldbezug ausgehöhlt. Dass das betreffende Kontoguthaben von Fr. 352'332.25 für sie deshalb fremd gewesen sei, weil der besagte aktivseitige Vermögenswert die passivseitige Darlehensschuld der B.________ AG von Fr. 394'640.- nicht mehr habe decken können und somit auch das Aktienkapital in der Höhe von Fr. 100'000.- gänzlich ungedeckt geblieben sei, beschlage einzig die Begründung der Anklage. Diese habe gegebenenfalls vor Schranken zu erfolgen und stelle keinen (zwingenden) Bestandteil der Anklageschrift dar. Daraus ergebe sich in aller Deutlichkeit, dass die Beschwerdegegnerin den vorgeworfenen Tatbestand durch den geschäftsmässig unbegründeten Bargeldbezug von Fr. 352'332.25 zu Lasten des für sie fremden Kontoguthabens der B.________ AG erfüllt habe. Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegenerin habe vor diesem Hintergrund genau gewusst, was ihr zur Last gelegt werde.
1.2. Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, die Anklageschrift enthalte zwar Angaben zum Verkauf von Liegenschaften, zum Barbezug und zur Funktion der Beschwerdegegnerin. Indessen bleibe unerwähnt, dass das Konto IBAN xxx xxx xxx bei der C.________ Bank der einzige Vermögenswert der B.________ AG gewesen, mithin durch dessen Saldierung ein Eingriff in das für den Kapitalerhalt notwendige Reinvermögen erfolgt sei. Dies sei jedoch für die Subsumtion unter den objektiven Tatbestand von entscheidend. Ohne entsprechende Anklageausführungen fehle es zudem an einer hinreichenden Umschreibung des subjektiven Tatbestands. So müsste der Anklage zu entnehmen sein, die Beschwerdegegnerin habe den Barbezug im Wissen darum getätigt, dass die B.________ AG über kein weiteres Vermögen mehr verfüge, womit sie deren finanzielle Aushölung zumindest in Kauf genommen habe. Somit sei die Vermögenssituation im Zeitpunkt des Barbezugs in der Anklage weder hinsichtlich des objektiven noch des subjektiven Tatbestands der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss rechtsgenüglich aufgezeigt. Die Vorinstanz habe folgerichtig einen Freispruch hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB ausgesprochen, entfalle doch mangels relevanter Vortat auch der Vorwurf für letzteren Tatbestand.
1.3. Die Vorinstanz erwog, in der Anklage werde dargelegt, die B.________ AG bezwecke die Verwaltung von Immobilien in der Gemeinde V.________. Dazu habe sie über das Konto IBAN xxx xxx xxx bei der C.________ Bank verfügt. Die Beschwerdegegnerin sei ab
13. Januar 2012 als Einzelzeichnungsberechtigte und zunächst Verwaltungsratspräsidentin eingetragen gewesen. Ab 29. Dezember 2020 sei sie sodann als einzige eingetragene Verwaltungsrätin verblieben. Im Weiteren umschreibe die Anklageschrift, die Beschwerdegegnerin habe nach erfolgtem Verkauf der Liegenschaften und Eingang des Restkaufpreises auf dem genannten Konto einen Bargeldbezug von
Fr. 352'332.25 ohne geschäftsmässigen Grund getätigt und das Konto in der Folge saldiert. Dadurch seien der B.________ AG die Aktiven entzogen worden. Dies habe im entsprechenden Umfang zu einer Schädigung der Gesellschaft geführt. Indessen erwähne die Anklage nicht, dass das Konto IBAN xxx xxx xxx im Zeitpunkt des Bargeldbezugs am 4. Dezember 2020 der einzige Vermögenswert der Gesellschaft gewesen wäre. Mithin fehle eine kurze Umschreibung der Vermögenssituation der Gesellschaft im Zeitpunkt der Tathandlung. Aus der Anklage müsste denn auch mit hinreichender Klarheit hervorgehen, dass die B.________ AG beim von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Bargeldbezug ausschliesslich (noch) über das genannte Konto und keine weiteren Vermögenswerte mehr verfügt hätte. Dies sei nicht der Fall. Die Vermögenssituation sei aber für die Strafbarkeit nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB entscheidend, wenn eine Vermögensdisposition durch die einzige Verwaltungsrätin bzw. Verwaltungsratspräsidentin und Alleinaktionärin zu Lasten der Einpersonen-AG zur Diskussion stehe. Denn in dieser Konstellation könne erst dann von einem erfüllten objektiven Tatbestand ausgegangen werden, wenn und soweit in das Reinvermögen der AG (Aktiven minus Passiven) im Umfang des Aktienkapitals sowie der gebundenen Reserven eingegriffen werde. Könne dies der Anklage nicht entnommen werden, so fehle es an einem entscheidenden Merkmal der Strafbarkeit. Da in der Anklage nicht auf den Umstand eingegangen werde, dass es sich im fraglichen Zeitpunkt beim betreffenden Konto um den einzigen Vermögenswert der Gesellschaft gehandelt habe, mangle es zudem an einer genügenden Umschreibung des subjektiven Tatbestands. Der Beschwerdegegnerin müsste unterstellt werden können, sie habe den Bargeldbezug im Wissen darum getätigt, dass die B.________ AG Anfang Dezember 2020 über kein zusätzliches Vermögen mehr verfügt hätte; oder sie hätte zumindest in Kauf genommen, die Gesellschaft auszuhöhlen. Insgesamt erweise sich die Anklage hinsichtlich der die Strafbarkeit begründenden Merkmale als ungenügend, weshalb die Beschwerdegegnerin vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen sei. Damit entfalle in Ermangelung einer relevanten Vortat auch der Tatbestand der Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
2.
2.1. Nach dem aus und sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz ( und ) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (). Sodann hat die Anklage gemäss die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.; je mit Hinweisen). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteile 6B_1071/2021 vom 7. April 2022 E. 2.1; 6B_1182/2020 vom 4. Januar 2022 E. 1.2; 6B_692/2020 vom 27. September 2021 E. 1.2.1; mit Hinweisen). Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden ().
2.2. Der sogenannte Treuebruchtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB sieht vor, dass bestraft wird, wer aufgrund des Gesetzes oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Abs. 1). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Abs. 3).
Geschäftsführer oder Geschäftsführerin im Sinne von ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, welche den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 120 IV 190 E. 2b; je mit Hinweisen). Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfordert als Verletzungsdelikt zudem einen Vermögensschaden. Ob ein solcher gegeben ist, beurteilt sich nach denselben Massstäben wie beim Tatbestand des Betrugs. Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung namentlich vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven (vgl. statt vieler: BGE 151 IV 258 E. 1.2.3 mit Hinweisen).
Eine bloss vorübergehende Schädigung am Vermögen reicht aus (vgl. BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3d; je mit Hinweisen). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 190 E. 2b mit Hinweisen; Urteil 6B_491/2012 vom 18. April 2013
E. 1.3.1, nicht publ. in: BGE 139 IV 209).
2.3. Die Aktiengesellschaft ist auch in der Form einer Einpersonen-AG selbstständige Vermögensträgerin. Ihr Vermögen ist nicht nur nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu den einzelnen Gesellschaftsorganen ein fremdes. Die Einpersonen-AG ist daher auch für den sie als einziger Verwaltungsrat beherrschenden Alleinaktionär jemand anderer. Diese Verschiedenheit der Rechtssubjekte und damit die Fremdheit des Vermögens des einen Rechtssubjekts für das andere ist grundsätzlich auch im Strafrecht beachtlich. Verdeckte Gewinnausschüttungen oder anderweitige Vermögensdispositionen des einzigen Verwaltungsrats respektive Geschäftsführers und Alleinaktionärs zulasten der Einpersonen-AG, die mit der Pflicht zur sorgfältigen Verwaltung der Geschäfte der Gesellschaft nicht vereinbar sind, erfüllen nach der Rechtsprechung daher den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von , wenn damit das Reinvermögen der Aktiengesellschaft im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven angetastet wird. Nicht unter den Tatbestand von fallen demgegenüber Vermögensdispositionen des Alleinaktionärs, welche das Reinvermögen der AG im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven unberührt lassen (zum Ganzen: BGE 151 IV 258 E. 4.1.2; 141 IV 104 E. 3.2; BGE 117 IV 259 E. 3 ff.; Urteile 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 2.1.2, nicht publ. in: BGE 151 IV 113; 6B_604/2022 vom 11. Januar 2024 E. 6.2.3 mit Hinweisen).
3.
3.1. Der von der Beschwerdeführerin verfassten Anklageschrift vom
17. August 2022 ist in sachverhaltlicher Hinsicht zu entnehmen, die B.________ AG - handelnd durch die Beschwerdegegnerin - habe mit Vertrag vom 1. Dezember 2020 die Grundstücke Grundbuchblatt-Nr. 8021, 8023, 8024, 8025, 8026 und 8027 in der Gemeinde V.________ an D.________ verkauft. Der Verkaufspreis habe Fr. 1'600'000.- betragen. Dieser sei mit einer Schuldübernahme von Fr. 1'148'000.- bei der C.________ Bank sowie durch Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer (Fr. 94'580.-) und des Restkaufpreises (Fr. 357'420.-) getilgt worden. Am 4. Dezember 2020 habe D.________ den genannten Restkaufpreis auf das Konto IBAN xxx xxx xxx bei der C.________ Ban k, lautend auf die B.________ AG, überwiesen. Die Beschwerdegegnerin habe am Schalter der C.________ Bbank in W.________ am
4. Dezember 2020 um 08.16 Uhr einen Bargeldbezug von Fr. 352'332.25 getätigt und das Konto der B.________ AG saldiert.
3.2. Vorliegend ist im Hauptpunkt eine qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB angeklagt. Konkret zeigt die Anklage auf, die Beschwerdegegnerin habe mit dem Barbezug von insgesamt Fr. 352'332.25 dafür gesorgt, dass "die Aktiven" der B.________ AG nach der fraglichen Transaktion nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten und die Gesellschaft im entsprechenden Umfang geschädigt worden sei. Daraus lässt sich schliessen, dass der auf dem Konto IBAN xxx xxx xxx verfügbare Betrag von
Fr. 325'332.25 den einzigen Vermögenswert der B.________ AG darstellte. Indem die Beschwerdegegnerin das für sie fremde Guthaben abhob, entzog sie der B.________ AG das einzige Aktivum. Damit wurde Letztere - auch diese Aussage ist der Anklage zu entnehmen - in ihrem Vermögen geschädigt, während sich die Beschwerdegegnerin persönlich und unrechtmässig bereicherte. Sodann äussert sich die Beschwerdeführerin in der Anklageschrift zur Stellung der Beschwerdegegnerin innerhalb der B.________ AG und ihren daraus folgenden Pflichten respektive deren Verletzung. Demnach sei die Beschwerdegegnerin Geschäftsführerin bzw. Mitglied des Verwaltungsrates gewesen. In dieser Eigenschaft habe sie aufgrund ihrer Treuepflicht alles unterlassen müssen, was geeignet sein könnte, die Gesellschaft zu schädigen. Hat die Beschwerdeführerin ferner begründet, weshalb sie auch die subjektiven Tatbestandselemente als erfüllt ansieht, so sind damit sämtliche für den Hauptvorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB wesentlichen Tatbestandselemente in der Anklage vorhanden und thematisiert. Eine vom Anklagegrundsatz zu unterscheidende Frage ist hingegen die Tatbestandserfüllung bei der Einpersonen-AG (vgl. E. 2.3 hiervor), welche erfordert, dass in das Reinvermögen der Gesellschaft im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven eingegriffen wird. Sie beschlägt die rechtliche Würdigung, welche vor Schranken zu erfolgen hat. Insgesamt konnte die Beschwerdegegnerin aus der vorliegenden Anklage hinreichend ersehen, wessen sie angeklagt ist (vgl. E. 2.1 hiervor). Demnach erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe den Anklagegrundsatz zu Unrecht als verletzt angesehen, als begründet. Vor diesem Hintergrund wird die Vorinstanz zu prüfen haben, ob die Beschwerdegegnerin den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB durch ihr Verhalten erfüllt hat und allenfalls auch, ob der Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB gegeben ist.
4.
Nachdem das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 1. Oktober 2024 im Sinne der vorstehenden Erwägungen aufgehoben wird, ist auf die Eventualbegründung der Beschwerdeführerin, namentlich die geltend gemachte unterbliebene Rückweisung der Anklageschrift zur Anklageergänzung im Sinne von Art. 379 in Verbindung mit 329 Abs. 2 StPO durch das Kantonsgericht Schwyz, nicht weiter einzugehen.
5.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als begründet und ist somit gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hinsichtlich der Prozesskosten gilt die Rückweisung zu neuem Entscheid mit offenem Ausgang als vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführerin (BGE 146 V 28 E. 7; Urteile 6B_784/2025 vom 19. August 2026 E. 4; 7B_1062/2023 vom 13. Oktober 2025 E. 4; je mit Hinweisen).
Demnach sind die Gerichtskosten nach grundsätzlich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diese stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, welches gutzuheissen ist. Entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (). Der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (). Der Beschwerdeführerin, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht kein Anspruch auf Parteientschädigung zu ().
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 1. Oktober 2024 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. Rechtsanwältin Sindy Pajarola wird als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin bestellt und ihr wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.- ausgerichtet.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. September 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

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  • 6B_962/2024Ungetreue Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei; Anklagegrundsatz
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