7B_850/2026
Bundesgericht
Verspäteter Einspruch gegen einen Strafbefehl; Nichteintreten auf die Beschwerde in Strafsachen (verspätete Beschwerde)
22. Juli
Sachverhalt
A.________ focht einen kantonalen Entscheid an, der die Unzulässigkeit seiner verspäteten Einsprache gegen einen Strafbefehl bestätigt hatte. Den kantonalen Entscheid nahm er am 27. Mai 2026 entgegen, reichte die Beschwerde beim Bundesgericht jedoch erst am 29. Juni 2026 ein.
Erwägungen
• Die 30-tägige Beschwerdefrist begann am Tag nach der am 27. Mai 2026 erfolgten Zustellung zu laufen und endete am 26. Juni 2026.
• Die am 29. Juni 2026 eingereichte Beschwerde war damit offensichtlich verspätet und wurde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG als unzulässig abgeschrieben; wegen Aussichtslosigkeit bestand kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.
Entscheid
Das Bundesgericht trat wegen verspäteter Einreichung nicht auf die Beschwerde ein; das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wurde gegenstandslos, die unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.