1C_205/2025
Bundesgericht
Baubewilligung, Nichteintreten auf die Einsprache
17. Juli
Sachverhalt
Der Abwasserzweckverband plante eine einwandige Dükerleitung unter dem Rhein, um Gailingen an die Abwasserreinigungsanlage Diessenhofen anzuschliessen. Die Eigentümerin einer nahe gelegenen Parzelle erhob Einsprache und machte insbesondere eine Gefährdung des Grundwassers und der Trinkwasserversorgung geltend; das Departement trat darauf mangels besonderer Betroffenheit nicht ein.
Erwägungen
• Die Beschwerdeführerin ist zur Einsprache gegen die Dükerleitung nicht legitimiert, weil sie weder durch erhebliche Immissionen noch durch ein gegenüber der Allgemeinheit erhöhtes Gewässerverschmutzungsrisiko besonders betroffen ist.
• Eine erhebliche Gefährdung der Trinkwasserversorgung war nicht ausgewiesen: Eine allfällige Entlastung würde in Deutschland flussabwärts erfolgen, die Dichtheit der mindestens 30 m von der Grundwasserschutzzone entfernten Leitung wird kontrolliert, und die vorgesehenen Schutzmassnahmen reduzieren das Leck- und Verstopfungsrisiko.
• Die behauptete sachliche Unzuständigkeit des Departements begründet keine Nichtigkeit; die kantonale Anwendung von § 113 Abs. 1 PBG/TG wurde zudem nicht substanziiert als willkürlich gerügt.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.