5A_948/2026
Bundesgericht
Erbschaftssache
Veröffentlicht am 8. Oktober
Entschieden am 24. September
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_948/2026
Urteil vom 24. September 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Fontana,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Erbschaftssache,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, vom 2. September 2026 (C1 26 158, C2 26 66).
Sachverhalt:
In sinngemässem Zusammenhang mit einer Erbteilung oder erbrechtlichen Herabsetzungsansprüchen reichte die Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin am 22. Oktober 2025 eine Forderungsklage und auf entsprechende Aufforderung hin am 13. November 2025 eine verbesserte Klage ein.
Weil trotz der damaligen anwaltlichen Vertretung die ursprüngliche Klage kein eigentliches Rechtsbegehren enthielt und bei der verbesserten Klage die Begründung in keinem Zusammenhang mit dem Rechtsbegehren stand (Fr. 140'000.-- Schadenersatz für das Testament, die Aufteilung des Eigentums und die Vermietung des Studios; Genugtuung von Fr. 10'000.-- für das im Spital Erlebte), trat das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms mit Entscheid vom 18. Juni 2026 auf die Klage nicht ein.
Auf die hiergegen erhobene Berufung trat das Kantonsgericht Wallis mit Entscheid vom 2. September 2026 mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Mit Beschwerde vom 22. September 2026 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin reicht ihre Eingabe in französischer Sprache ein, was zulässig ist (); das vorliegende Urteil ergeht indes in der Sprache des angefochtenen Entscheides und somit auf Deutsch ().
2.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Der Beschwerde mangelt es an einem Rechtsbegehren, aber auch an einer Auseinandersetzung mit den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides. Die Beschwerdeführerin macht in allgemeiner Weise geltend, sie habe ein Anrecht auf Respekt und müsse deshalb Zugang zu den Räumlichkeiten und Dokumenten ihres verstorbenen Vaters haben und wissen dürfen, ob das Testament aus dem Jahr 2007 ein Original sei. Dies geht an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorbei und es wird nicht dargelegt, inwiefern dieser Recht verletzt.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ().
5.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ().
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 24. September 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli
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