4A_644/2025

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Definitive Rechtsöffnung, Zustellnachweis

19. August

Sachverhalt Drei Gemeinwesen verlangten definitive Rechtsöffnung für Steuerforderungen von Fr. 484'602.40 nebst Nebenforderungen. Bezirks- und Kantonsgericht wiesen das Gesuch ab, weil weder die direkte noch die indirekte Zustellung der massgeblichen Veranlagungs- und Sicherstellungsverfügungen nachgewiesen war. Erwägungen • Der Gläubiger hat im Rechtsöffnungsverfahren die Vollstreckbarkeit und damit grundsätzlich auch die Zustellung des Verwaltungsentscheids zu beweisen; eine blosse nachgewiesene Postaufgabe genügt nicht, doch kann der Zustellnachweis durch Indizien erbracht werden. • Die einzige vor Bundesgericht erhobene Rüge, die Zustellung einer Sicherstellungsverfügung sei gerichtsnotorisch und nach Art. 151 ZPO von Amtes wegen zu berücksichtigen, war neu und deshalb wegen fehlender materieller Ausschöpfung des Instanzenzugs unzulässig; zudem blieb offen, ob sie den Zustellnachweis überhaupt erbracht hätte. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; die definitive Rechtsöffnung blieb verweigert.
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