7B_690/2025

Bundesgericht

Strafprozess

Verfahrenseröffnung / Doppelverfolgungsverbot

7. August

Sachverhalt Gegen einen Rechtsanwalt wurden wegen derselben Mandatsführung ein aufsichtsrechtliches Disziplinarverfahren und ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, Betrugs, Geldwäscherei und Ehrverletzungsdelikten geführt. Die Aufsichtskommission verneinte eine Berufspflichtverletzung und sprach keine Disziplinarmassnahme aus; der Anwalt berief sich deshalb auf ne bis in idem. Erwägungen • Ein rechtskräftiger, auch entlastender Entscheid der anwaltlichen Aufsichtskommission über eine Berufspflichtverletzung nach Art. 12 lit. a BGFA begründet kein Verfahrenshindernis nach Art. 11 Abs. 1 StPO. • Das Disziplinarverfahren entscheidet weder über den staatlichen Strafanspruch noch ist es wegen seines Gegenstands, Zwecks und seiner weniger strafprozessualen Ausgestaltung einem Strafverfahren gleichzustellen; eine Überschneidung der Tatsachen und ein materiell günstiger Ausgang genügen daher trotz der Engel-Kriterien nicht. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; das Strafverfahren darf fortgeführt werden.
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