1C_285/2025
Bundesgericht
Festsetzung des Mietwerts von der LGL/GE unterstellten Liegenschaften
22. Mai
Sachverhalt
Die Eigentümerin von Genfer HM-Wohnliegenschaften focht die nach einer Mieterreklamation erfolgte Herabsetzung des zulässigen Mietzinsertrags von 413'532 auf 406'320 Franken an. Streitgegenstand waren die Berechnung des zulässigen Eigenkapitalrenditesatzes, der Risikozuschlag und die Gewichtung personenbezogener Subventionen.
Erwägungen
• Bei einem Eigenkapitalanteil von 43 % durfte die kantonale Behörde den maximalen Renditesatz zwischen den vorgesehenen Stufen linear auf 4,85 % reduzieren; die gestützt auf Art. 44 LGL/GE erhobene Mieterreklamation verpflichtete sie zu einer freien Neubeurteilung.
• Der privatrechtliche Zuschlag von 2 % nach Art. 269 OR ist auf öffentlich kontrollierte Genfer Mietzinse nicht direkt übertragbar; ebenso ist es nicht willkürlich, personenbezogene Subventionen entsprechend dem tatsächlichen Anteil begünstigter Mieter zu gewichten.
Entscheid
Die Beschwerde wurde, soweit darauf eingetreten wurde, abgewiesen; die Gerichtskosten von 4'000 Franken wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.