SBK 2026 91
GR Gerichte
Entbindung vom Amtsgeheimnis wegen Drohungen
Veröffentlicht am 24. September
Entschieden am 21. September
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Obergericht des Kantons Graubünden
Dretgira superiura dal chantun Grischun
Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Entscheid vom 21. September 2026
mitgeteilt am 21. September 2026
Referenz
SBK 26 91
Instanz
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung
Cavegn, Vorsitz
Bergamin und Michael Dürst
Guetg, Aktuar
Parteien
A._____
Gesuchstellerin
gegen
B._____
Gesuchsgegner
Gegenstand
Entbindung vom Amtsgeheimnis
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Sachverhalt
A.
Mit Schreiben vom 14. August 2026 ersuchte der Leiter des Betreibungs- und
Konkursamts der Region Viamala (nachstehend Betreibungsamt Viamala),
C._____, die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts des
Kantons Graubünden um Entbindung vom Amtsgeheimnis für A._____,
Pfändungsbeamtin des Betreibungsamts Viamala, im Hinblick auf eine Strafanzeige
gegen B._____. Hintergrund sind Bedrohungssituationen am Schalter des
Betreibungsamts Viamala sowie über E-Mail, WhatsApp und Telefon, die auch den
Beizug der Kantonspolizei Graubünden erforderlich gemacht hätten.
B.
A._____ reichte das Gesuch am 11. September 2026 noch in eigenem
Namen ein.
C.
B._____ liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Das Obergericht ist gemäss (BR 220.000) einzige
kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne von . Die Aufsicht beschlägt die
Rechtsanwendung im Einzelfall (), aber auch fallunabhängige
Administration im Sinne von Justiz-, Verwaltungs- und Organisationsaufsicht
( und ). Die Entbindung vom Amtsgeheimnis fällt
klassischerweise unter die Justiz- und Verwaltungstätigkeit, wie es auch die
Gerichtsorganisation für Justizpersonen vorsieht (vgl. [BR 173.000],
[BR 173.010]). Für Gesuche um Entbindung vom
Amtsgeheimnis ist die Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 320 Ziff. 2 StGB) und folglich das
Obergericht zuständig. Zuständige Kammer innerhalb des Obergerichts ist die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ().
2.
Ausgangspunkt bildet der strafrechtliche Schutz des Amtsgeheimnisses,
welcher in geregelt ist. Demgemäss wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner
Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder
das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Die
Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder
dienstlichen Verhältnisses strafbar (Ziff. 1). Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das
Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat
(Ziff. 2). Hinsichtlich des Begriffs der Beamtin beziehungsweise des Beamten nimmt
Bezug auf die Legaldefinition in , wonach als
Beamte die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der
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Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder
provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind
oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben, gelten.
konkretisiert diese Bestimmung bezüglich der Schweigepflicht von Betreibungs- und
Konkursbeamten. Demnach sind die Amtspersonen, ihre Angestellten und
Hilfspersonen, die mit der ausseramtlichen Konkursverwaltung, der Sachwaltung
oder der Liquidation beauftragten Personen, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden
sowie die Polizei verpflichtet, über alle in Ausübung ihres Amtes erlangten
Kenntnisse und anvertrauten Geheimnisse Verschwiegenheit zu wahren, soweit
nicht nach Bundesrecht ein Einsichtsrecht in Protokolle oder Register besteht oder
sie durch ausdrückliche Vorschriften zur Anzeige oder Mitteilung an Behörden
verpflichtet sind. Daraus ergibt sich, dass die Gesuchstellerin als Angestellte des
Betreibungsamtes Viamala der Schweigepflicht untersteht und grundsätzlich
jegliche Auskunft über Geheimnisse, die ihr in ihrer amtlichen Eigenschaft
anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes wahrgenommen
hat, verweigern muss. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die vorgesetzte Behörde
– vorliegend also das Obergericht – die Auskunftserteilung bewilligt (Art. 320 Ziff. 2
StGB) oder zu einer Aussage vor den Strafverfolgungsbehörden ermächtigt
().
3.
Beim Vorgehen nach Art. 320 Ziff. 2 StGB liegt es im Ermessen der
zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Befreiung vom Amtsgeheimnis
entsprechen will oder nicht. Ob einem Ersuchen um Entbindung vom
Amtsgeheimnis zu entsprechen ist, beurteilt sich anhand einer Abwägung
sämtlicher auf dem Spiel stehender Interessen. Die Zustimmung ist grundsätzlich
zu erteilen, wenn das Interesse an der Offenbarung des Geheimnisses die
entgegenstehenden
privaten
oder
öffentlichen
Geheimhaltungsinteressen
überwiegt (Urteil des Bundesgerichts 1C_545/2021 vom 30. Juni 2022 E. 4.2). Der
Entscheid hierüber erfolgt nach sachlichen Gesichtspunkten, wobei das öffentliche
Interesse und jenes allfällig privater Beteiligter an der ungebrochenen
Geheimhaltung einerseits sowie das Interesse an der Wahrheitsfindung im Prozess
andererseits gegeneinander abzuwägen sind (vgl. PKG 1996 Nr. 5 E. 3).
4.
Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, welche das Interesse an der
Wahrheitsfindung
in
einem
Strafverfahren
gegen
B._____
aufzuwiegen
vermöchten. Im Raum stehen Beleidigungen sowie Drohungen gegen Behörden
und Beamte, welche A._____ betreffen. Nicht nur das private Interesse der
Angestellten des Betreibungsamts Viamala, sondern auch das öffentliche Interesse
an der Wahrheitsfindung ist als besonders gewichtig zu werten. Damit ist die
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Gesuchstellerin in Bezug auf die Einleitung und die Mitwirkung an einem allfälligen
Strafverfahren gegen B._____ vom Amtsgeheimnis zu entbinden.
5.
In Fällen der Entbindung vom Amtsgeheimnis, welches ein Verfahren auf
einseitigen Antrag darstellt, werden von den Beteiligten, unabhängig vom
Verfahrensausgang, praxisgemäss keine Kosten erhoben. Die angefallenen
Verfahrenskosten gehen daher zu Lasten des Kantons Graubünden.
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Es wird erkannt:
1.
A._____ wird im Zusammenhang mit den von B._____ im Rahmen des
Kontakts mit dem Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala
mutmasslich begangenen Straftaten (Beschimpfungen, Drohungen etc.)
gegenüber
den
Strafverfolgungsbehörden
und
Gerichten
vom
Amtsgeheimnis entbunden.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
[Rechtsmittelbelehrung]
4.
[Mitteilung an:]
Referenzen
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