1C_562/2026
Bundesgericht
Rechtsverweigerung
Veröffentlicht am 22. Oktober
Entschieden am 8. Oktober
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_562/2026
Urteil vom 8. Oktober 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Polizei Basel-Landschaft,
Brühlstrasse 43, 4415 Lausen.
Gegenstand
Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht.
Erwägungen:
1.
A.________ gelangte am 12. Juni 2026 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft und ersuchte um Erlass superprovisorischer Massnahmen in dem Sinn, dass der Polizei Basel-Landschaft sämtliche Vollzugshandlungen im Zusammenhang mit der (rechtskräftigen) Aberkennung seines ausländischen Führerausweises zu untersagen seien. Mit Urteil vom 15. Juni 2026 trat das Kantonsgericht auf die Eingabe nicht ein. Es führte dabei unter anderem aus, A.________ habe keine verwaltungsgerichtliche Beschwerde nach § 43 ff. des kantonalen Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO/BL; SGS 271) oder ein anderes zulässiges Rechtsmittel bei ihm erhoben, womit in der vorliegenden Angelegenheit kein Verfahren bei ihm hängig sei. Mangels Rechtshängigkeit eines Rechtsmittelverfahrens sei es nicht zuständig für die Behandlung der in der Eingabe vom 12. Juni 2026 gestellten superprovisorischen Anträge. Weiter hielt es fest, es behalte sich vor, inskünftig Eingaben dieser Art - nach Prüfung - unbeantwortet abzulegen.
2.
Im Anschluss an das Urteil des Kantonsgerichts vom 15. Juni 2026 gelangte A.________ mit einer als "Verwaltungsgerichtliche Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 19. Juni 2026 erneut an das Kantonsgericht. Er erklärte, er erhebe mit seiner Eingabe Beschwerde "gegen die angefochtenen administrativen Massnahmen bzw. die bisherige Behandlung der Führerausweisangelegenheit" und beantrage "eine umfassende verwaltungsgerichtliche Überprüfung". Unter dem Titel "Anträge" beantragte er ferner unter anderem die Aufhebung der "angefochtenen Massnahmen bzw. Verfügungen". Mit Schreiben vom 9. August 2026 ersuchte er das Kantonsgericht unter anderem um kurze schriftliche Bestätigung des Eingangs seiner "Beschwerde", um Mitteilung des Aktenzeichens sowie um Information über den aktuellen Verfahrensstand.
Mit Schreiben vom 17. August 2026 teilte das Kantonsgericht A.________ unter anderem mit, es habe ihm im Urteil vom 15. Juni 2026 erläutert, dass das Verfahren betreffend Aberkennung des ausländischen Führerausweises rechtskräftig abgeschlossen sei und es mangels Rechtshängigkeit eines Rechtsmittelverfahrens auch nicht für die Behandlung seiner in der Eingabe vom 12. Juni 2026 gestellten Verfahrensanträge zuständig sei. Gleichzeitig habe es sich vorbehalten, inskünftig Eingaben dieser Art unbeantwortet abzulegen. Die nach dem Urteil vom 15. Juni 2026 eingereichten Eingaben von A.________ seien wie angekündigt unbeantwortet zu den Akten gelegt worden. Beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsgericht, sei demnach zurzeit kein Verfahren betreffend Führerausweis hängig. Die Eingabe von A.________ vom 9. August 2026 werde es ebenfalls zu den Akten des abgeschlossenen Kantonsgerichtsverfahrens legen. Weitere Korrespondenz werde in dieser Angelegenheit nicht geführt.
Mit einer als "Stellungnahme und Klarstellung zum Verfahrensstand in der Führerausweisangelegenheit" bezeichneten Eingabe vom 20. August 2026 gelangte A.________ in der Folge erneut an das Kantonsgericht.
3.
Mit elektronischer Eingabe vom 4. Oktober 2026 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wegen Rechtsverweigerung. Er beantragt unter anderem, das Kantonsgericht anzuweisen, die als verwaltungsgerichtliche Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 19. Juni 2026 unter Berücksichtigung der Klarstellung vom 20. August 2026 prozessual zu prüfen und darüber einen begründeten, anfechtbaren Entscheid zu erlassen, soweit noch kein solcher vorliege.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Gemäss kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdebefugnis setzt unter anderem ein schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer will mit seiner Beschwerde an das Bundesgericht einen formellen Entscheid des Kantonsgerichts über seine bei diesem mit der Bezeichnung "Verwaltungsgerichtliche Beschwerde" eingereichte Eingabe vom 19. Juni 2026 erzwingen, obschon er nicht ansatzweise darlegt, inwiefern sich diese Eingabe gegen ein zulässiges Anfechtungsobjekt für eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde nach § 43 ff. VPO/BL (oder ein allfälliges anderes zulässiges Rechtsmittel) an das Kantonsgericht richten würde oder sonst die Voraussetzungen für eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde nach § 43 ff. VPO/BL (oder ein allfälliges anderes zulässiges Rechtsmittel) an das Kantonsgericht erfüllt wären. Dies verdient offenkundig keinen Rechtsschutz. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unzulässig, weshalb ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach auf sie nicht einzutreten ist. Das Bundesgericht behält sich im Weiteren vor, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann indes noch einmal (vgl. bereits den Verzicht auf Kostenerhebung in dem im gleichen Zusammenhang ergangenen Urteil 1C_158/2026 vom 28. April 2026) verzichtet werden (). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ist damit gegenstandslos. Es wäre im Übrigen infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ().
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Müller
Der Gerichtsschreiber: Baur
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