7B_1120/2026
Bundesgericht
Sicherheitshaft; Nichteintreten
Veröffentlicht am 21. Oktober
Entschieden am 30. September
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1120/2026
Urteil vom 30. September 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Kreuzlingen,
Hauptstrasse 5, 8280 Kreuzlingen.
Gegenstand
Sicherheitshaft; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. August 2026 (SW.2026.102).
Erwägungen:
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ unter anderem wegen Drohung gegenüber seiner Ex-Frau. A.________ befindet sich seit dem 23. Dezember 2025 in Untersuchungshaft. Mit Entscheid vom 22. Mai 2026 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau die Untersuchungshaft bis zum 20. Juli 2026. Die dagegen von A.________ an das Obergericht des Kantons Thurgau erhobene Beschwerde wies dieses mit Entscheid vom 2. Juli 2026 ab, soweit es darauf eintrat. Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde trat dieses mit Urteil 7B_912/2026 vom 3. August 2026 nicht ein.
1.2. Mit Entscheid vom 27. Juli 2026 versetzte das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft A.________ einstweilen bis zum 20. Oktober 2026 in Sicherheitshaft. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Entscheid vom 20. August 2026 ab, soweit es darauf eintrat.
1.3. Mit Eingabe vom 3. September 2026 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt seine sofortige Haftentlassung.
2.
2.1. Gemäss ist in der Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2).
Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. ), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und ). Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als "offensichtlich unrichtig" im Sinne von in Verbindung mit , wenn sie sich als schlechterdings unhaltbar und damit als willkürlich erweist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen seine bereits in früheren Haftverfahren erhobenen Einwände, wonach es sich bei der Nachricht vom 20. Dezember 2025 lediglich um einen Bibeltext handle, er nie gewalttätig gewesen sei, Beweise für Drohungen fehlten und die psychiatrischen Gutachten auf unbelegten Annahmen beruhten. Mit vergleichbaren Vorbringen setzte sich das Bundesgericht bereits im Urteil 7B_912/2026 vom 3. August 2026 auseinander und erachtete die Beschwerdebegründung als ungenügend (E. 3.1-3.3). Auch mit den zusätzlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids vom 20. August 2026 setzt sich der Beschwerdeführer nicht sachbezogen auseinander. Dies gilt namentlich für die Feststellungen, wonach das Gutachten auf eigener Exploration und testpsychologischen Untersuchungen beruht, das Kontaktverbot ausdrücklich auch E-Mail-Kontakte erfasst und bei der Beurteilung der Überhaft auf die Gesamtheit der angeklagten Delikte sowie den dafür beantragten Strafantrag abzustellen ist. Ebenso geht seine Argumentation zum fehlenden Tatverdacht an der vorinstanzlichen Begründung vorbei, wonach die Ausführungsgefahr nach einen selbstständigen Haftgrund darstellt.
Die Beschwerde erschöpft sich damit weitgehend in der Wiederholung früherer Vorbringen und einer eigenen Würdigung des Sachverhalts, ohne anhand der entscheidenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung im Sinne von (vgl. E. 2.1 hiervor). Darauf ist gestützt auf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ().
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, dem Obergericht des Kantons Thurgau und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. September 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier
Referenzen
Bestimmungsliste
- 7B_1120/2026Sicherheitshaft; Nichteintreten