4A_530/2024

Bundesgericht

Vertragsrecht

Anfechtung einer Mietzinserhöhung (Art. 269d und 270b OR)

17. August

Sachverhalt Eine Stiftung kündigte im Jahr 2009 Mietzinserhöhungen an. Nach der Übertragung der Liegenschaften an eine andere Stiftung im Jahr 2017 nahmen die Mieterinnen und Mieter an einer Schlichtungsverhandlung im Jahr 2019 teil; anschliessend beantragte die neue Vermieterin die gerichtliche Genehmigung der Erhöhungen. Erwägungen • Die Mieterinnen und Mieter waren über den Wechsel der Vermieterin im Jahr 2017 informiert und nahmen an der Schlichtung von 2019 teil, ohne das Fehlen der neuen Vermieterin zu rügen; erst nach Einleitung des Verfahrens geltend gemacht, konnte dieser Verfahrensmangel nicht mehr in gutem Glauben vorgebracht werden. • Die Klage des Vermieters nach Anfechtung einer Mietzinserhöhung ist feststellungs- und nicht leistungsrechtlicher Natur: Die fünfjährige Verjährungsfrist für Mietzinse kann nur in einem späteren Zahlungsklageverfahren geprüft werden, nicht im Verfahren zur Genehmigung der Erhöhung. Entscheid Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen; die Mietzinserhöhungen bleiben damit bestehen.
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