4A_312/2026
Bundesgericht
Vollstreckung ZPO
26. August
Sachverhalt
Das Bezirksgericht verpflichtete A.________, ein Fahrzeug samt Dokumenten und Schlüsseln herauszugeben, und ordnete nötigenfalls dessen Vollstreckung an. Das Obergericht trat wegen Verspätung auf seine Beschwerde nicht ein und wies das Gesuch um Fristwiederherstellung ab; dagegen gelangten A.________ und die B.________ GmbH ans Bundesgericht.
Erwägungen
• Die B.________ GmbH ist mangels Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren und mangels behaupteter fehlender Teilnahmemöglichkeit nicht beschwerdelegitimiert.
• A.________ legte nicht hinreichend dar, inwiefern das Obergericht mit der Abweisung der Fristwiederherstellung und dem Nichteintreten auf seine verspätete Beschwerde Recht verletzt haben soll; auf die Beschwerde ist daher nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt.