4A_312/2026

Bundesgericht

Vertragsrecht

Vollstreckung ZPO

26. August

Sachverhalt Das Bezirksgericht verpflichtete A.________, ein Fahrzeug samt Dokumenten und Schlüsseln herauszugeben, und ordnete nötigenfalls dessen Vollstreckung an. Das Obergericht trat wegen Verspätung auf seine Beschwerde nicht ein und wies das Gesuch um Fristwiederherstellung ab; dagegen gelangten A.________ und die B.________ GmbH ans Bundesgericht. Erwägungen • Die B.________ GmbH ist mangels Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren und mangels behaupteter fehlender Teilnahmemöglichkeit nicht beschwerdelegitimiert. • A.________ legte nicht hinreichend dar, inwiefern das Obergericht mit der Abweisung der Fristwiederherstellung und dem Nichteintreten auf seine verspätete Beschwerde Recht verletzt haben soll; auf die Beschwerde ist daher nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt.
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