7B_1400/2025
Bundesgericht
Kosten und Entschädigung (Haftverfahren)
21. August
Sachverhalt
Das Obergericht entliess A.________ aus der Untersuchungshaft unter Anordnung einer Ersatzmassnahme, auferlegte ihm jedoch die erstinstanzlichen Kosten sowie zwei Drittel der Beschwerdekosten und vertagte die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung. A.________ focht ausschliesslich diese Kosten- und Entschädigungsfolgen an.
Erwägungen
• Der Kostenentscheid im Haftprüfungsverfahren ist kein endgültiger Kostenentscheid; die definitive Kostenauferlegung erfolgt erst mit dem Endentscheid und kann gegebenenfalls zusammen mit diesem angefochten werden.
• Die angefochtene Kostenregelung bewirkt daher keinen nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG wurden weder dargetan noch sind sie ersichtlich.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Verbeiständung wird gewährt.