1C_191/2026
Bundesgericht
Ermächtigung
9. September
Sachverhalt
A.________ erstattete gegen drei im psychiatrischen Ambulatorium Rorschach tätige Ärzte Strafanzeigen wegen verschiedener Amts-, Urkunden-, Berufs- und Sorgfaltsdelikte im Zusammenhang mit seiner Behandlung. Die Anklagekammer verweigerte die Ermächtigung zur Strafverfolgung; dagegen gelangte er an das Bundesgericht.
Erwägungen
• Die Ermächtigung darf nur bei offensichtlich und klarerweise unbegründeten Anzeigen verweigert werden; erforderlich sind lediglich minimale, glaubhafte Hinweise auf strafrechtlich relevantes Verhalten.
• Die weitgehend unsubstanziierten Rügen setzten sich weder mit den konkreten vorinstanzlichen Erwägungen noch mit den individuell geprüften Vorwürfen auseinander; deshalb blieb das Bundesgericht an den Sachverhalt gebunden und bestätigte die Verweigerung.
• Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen, weil die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensteht.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.