2C_412/2026

Bundesgericht

Rechtshilfe und Auslieferung

Amtshilfe (DBA CH-DE)

29. Juli

Sachverhalt Deutschland ersuchte im Rahmen einer Verrechnungspreisprüfung betreffend eine deutsche Konzerngesellschaft um Informationen zur Schweizer A.________ SA für die Jahre 2019 bis 2021. Die ESTV leistete Amtshilfe; das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde nur hinsichtlich der Schwärzung von Finanzzahlen für 2018 teilweise gut. Erwägungen • Die aufgeworfene Frage, ob eine Schweizer Konzerngesellschaft ohne behaupteten konkreten Leistungsaustausch nach Art. 126 DBG zur Herausgabe von Informationen verpflichtet sein kann, betrifft die Anwendung bereits geklärter Grundsätze und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. • Nach der bestehenden Rechtsprechung richtet sich die Mitwirkungspflicht einer steuerpflichtigen Informationsinhaberin nach Art. 126 DBG, wenn die verlangten Informationen ihre eigene Veranlagung beeinflussen können; die Konzernzugehörigkeit verleiht der Frage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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