5A_419/2026

Bundesgericht

Familienrecht

Validierung Vorsorgeauftrag

24. August

Sachverhalt Die Betroffene errichtete 2017, 2018 und 2022 Vorsorgeaufträge. Die KESB erklärte den öffentlich beurkundeten Auftrag vom 18. April 2018 für wirksam und setzte B.________ für die Personensorge sowie C.________ und D.________ für die Vermögenssorge ein; die kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. Erwägungen • Die Urteilsfähigkeit bei Errichtung eines Vorsorgeauftrags ist konkret und zeitbezogen zu beurteilen; die Feststellungen zu geistigem Zustand und Beweislage sind grundsätzlich Tatfragen. • Die Vorinstanz durfte aus dem Gespräch vom 25. Juli 2022, dem Arztbericht sowie zahlreichen widersprüchlichen und finanziell problematischen Handlungen auf einen bereits am 1. Juni 2022 bestehenden dauernden geistigen Abbau und damit Urteilsunfähigkeit schliessen. Die öffentliche Beurkundung bindet das Gericht nicht und besitzt insoweit keine erhöhte Beweiskraft. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; der Vorsorgeauftrag vom 18. April 2018 bleibt validiert.
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