7B_38/2025
Bundesgericht
Einstellung; Beschwerdelegitimation
20. Juli
Sachverhalt
Gegen A.________ und den Bankvizedirektor B.________ wurde wegen angeblich zweckwidriger Verschiebungen von Baugeldern untersucht. Die Staatsanwaltschaft klagte A.________ unter anderem wegen Veruntreuung an, stellte das Verfahren gegen B.________ jedoch ein; das Obergericht trat auf A.________s Beschwerde mangels Legitimation nicht ein.
Erwägungen
• Ein Mitbeschuldigter ist trotz gemeinsam geführter Untersuchung nicht Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 2 StPO, soweit er die Einstellung gegenüber einem anderen Mitbeschuldigten anficht; als anderer Verfahrensbeteiligter wäre er nur bei direkter, unmittelbarer und persönlicher Betroffenheit legitimiert.
• Eine bloss präjudizielle oder finanzielle Reflexwirkung der Einstellung auf das eigene Straf- oder ein separates Zivilverfahren genügt nicht; die Begründung der Einstellung bindet das Sachgericht zudem nicht, da dieses die Beweise frei würdigt.
• Rügen zur unzulässigen Verfahrenstrennung, zur Unschuldsvermutung und zum rechtlichen Gehör waren mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs unzulässig.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; die unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit verweigert.