8C_481/2025
Bundesgericht
Unfallversicherung (Invalidenrente; Einkommensvergleich)
14. August
Sachverhalt
Nach einem Verkehrsunfall vom 6. März 2022 verneinte die SUVA A.________ eine Invalidenrente, sprach ihm jedoch eine Integritätsentschädigung von 20% zu. Das kantonale Gericht sprach ihm stattdessen eine Rente von 11% zu und wandte dabei im Einkommensvergleich analog Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV an.
Erwägungen
• Art. 26 und Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV, die der Korrektur statistischer Einkommen dienen, sind in der Unfallversicherung nicht analog anwendbar; zulässig bleiben lediglich die von der Rechtsprechung entwickelten Korrekturen, einschliesslich des 10%-Abzugs vom Invalideneinkommen.
• Selbst unter Annahme des vom Versicherten verlangten Parallelismus der Einkommen ergäbe sich ein Valideneinkommen von Fr. 61'400.- und im Vergleich zum Invalideneinkommen von Fr. 61'108.84 kein für eine UVG-Rente erforderlicher Invaliditätsgrad von 10%.
Entscheid
Die Beschwerde wird gutgeheissen; das kantonale Urteil wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der SUVA, mit dem die Rente verweigert wurde, wird bestätigt.