4A_45/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Zustellung der Kündigung des Schuldbriefs und der Schuldbriefforderung; (fehlende) Fälligkeit bei Zustellung des Zahlungbefehls an die Dritteigentümerin
7. September
Sachverhalt
Der Gläubiger kündigte einen ersteigerten Inhaberschuldbrief per 1. September 2023 gegenüber dem Schuldner und der Dritteigentümerin. Die Zustellung an den Schuldner scheiterte; dieser erlangte spätestens am 19. Juni 2023 Kenntnis. Der Zahlungsbefehl wurde der Dritteigentümerin am 8. Februar 2024, dem Schuldner am 20. März 2024 zugestellt.
Erwägungen
• Die Vorinstanz verletzte zwar ihre beschränkte Prüfungsbefugnis, indem sie die erstinstanzliche Würdigung der Kenntnisnahme des Schuldners ohne hinreichende Begründung ersetzte.
• Für die Pfandverwertung muss die Forderung bereits bei Zustellung des Zahlungsbefehls an die Dritteigentümerin fällig sein: Art. 831 ZGB schützt diese davor, eine noch nicht fällige Schuld durch Ablösung oder Rechtsvorschlag abwehren zu müssen; eine spätere Fälligkeit gegenüber dem Schuldner genügt nicht.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; die provisorische Rechtsöffnung bleibt verweigert.