2C_462/2024
Bundesgericht
Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Betriebsbewilligung für eine Institution der frühen Kindheit
6. August
Sachverhalt
Eine eine nicht subventionierte private Genfer Kinderkrippe betreibende Sàrl verweigerte es, die Verträge und Löhne ihres Personals an die Usanzen der frühen Kindheit anzupassen. Die Behörde verweigerte ihr die Bescheinigung über die Einhaltung der Usanzen, verhängte eine Busse und ordnete einen Ausschluss von öffentlichen Aufträgen an; die Cour de justice bestätigte diese Massnahmen.
Erwägungen
• Die Usanzen der frühen Kindheit, die nach der « règle d’or » unter Übernahme zahlreicher Klauseln eines nicht allgemeinverbindlich erklärten GAV festgelegt wurden, entfalten materiell die Wirkungen einer vertraglichen Allgemeinverbindlicherklärung.
• Als Betriebsbedingung und unter Androhung von Sanktionen einer nicht subventionierten privaten Kinderkrippe auferlegt, umgehen diese Usanzen die in der LECCT vorgesehenen Voraussetzungen, das Verfahren und die Dauer; sie verletzen daher den Vorrang des Bundesrechts und können keine Sanktion begründen.
Entscheid
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen; der kantonale Entscheid und die Sanktionen werden aufgehoben, mit Rückweisung beschränkt auf die kantonalen Kosten und Parteientschädigungen.