9C_721/2025

Bundesgericht

Krankenversicherung

Krankenversicherung

27. August

Sachverhalt Eine im Kanton Thurgau tätige Spitex-Organisation beschäftigt Angehörige Pflegebedürftiger für Grundpflegeleistungen. Angefochten wurden kantonale Gesetzes- und Verordnungsänderungen sowie deren Inkraftsetzung, insbesondere der auf Fr. 50.50 pro Stunde festgelegte Tarif für Angehörigenpflege. Erwägungen • Der Beschluss des Grossen Rates war bei Beschwerdeerhebung verspätet angefochten; der Inkraftsetzungsbeschluss ist als Verfügung beim kantonalen Verwaltungsgericht anzufechten, weshalb insoweit keine direkte Beschwerde zulässig war. • Art. 25a Abs. 5 KVG lässt den Kantonen bei der Tarifermittlung zwar erheblichen Spielraum, setzt ihn aber durch die bundesrechtliche Bewertung wirtschaftlicher ambulanter Grundpflege von mindestens Fr. 52.60 pro Stunde begrenzt; der tiefere Tarif von Fr. 50.50 verletzt Bundesrecht. Entscheid Das Verfahren wurde vereinigt; auf die erste Beschwerde wurde nicht eingetreten, die zweite teilweise gutgeheissen und § 43a Abs. 3 TG KVV aufgehoben; betreffend Inkraftsetzung erfolgte eine Überweisung an das Verwaltungsgericht.
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