4A_635/2025
Bundesgericht
Verwaltungsvertrag (subjektive Auslegung)
7. August
Sachverhalt
Die Parteien hatten 2013 einen Verwaltungsvertrag abgeschlossen, der insbesondere die Erstellung der Nebenkostenabrechnungen und ein Honorar von 3,5 % der eingezogenen Nettomietzinse vorsah. Nach der Kündigung des Vertrags verlangte die Verwalterin 140'747 Fr. 85 und machte geltend, eine Vereinbarung habe ihr 4 % der Heiz- und Nebenkostenrechnungen garantiert; die kantonalen Instanzen wiesen ihre Klage ab.
Erwägungen
• Die subjektive Vertragsauslegung ergibt, dass die Erstellung der Abrechnungen zu den durch das Verwaltungsentgelt von 3,5 % vergüteten Aufgaben gehörte, während Art. 8 § 2 die Tätigkeiten, die Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung gaben, abschliessend aufzählte.
• Das Protokoll von 2017, die Aussagen von C.________ und die E-Mail von 2019 bewiesen keine frühere Vereinbarung über eine separate Vergütung von 4 %; Art. 4 Abs. 3 OBLF regelt die Beziehungen zwischen Vermieter und Mietern und begründet keinen Anspruch der Verwalterin gegenüber der Eigentümerin.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.