6B_416/2026
Bundesgericht
Versuchte schwere Körperverletzung etc.; Nichteintreten
20. August
Sachverhalt
Das Kantonsgericht verurteilte A.________ zweitinstanzlich unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu drei Jahren und fünf Monaten Freiheitsstrafe, Busse und zehnjähriger Landesverweisung. Gegen dieses Urteil reichte er zunächst lediglich eine nicht substanziierte Erklärung ein und ergänzte sie nach Ablauf der Beschwerdefrist verspätet.
Erwägungen
• Die Beschwerde genügte Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weil sie weder konkrete Rügen enthielt noch sich mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzte; die verspätete Ergänzung war zudem unbeachtlich.
• Ein Anspruch auf Bestellung eines Rechtsanwalts bestand nicht: Das BGG kennt keine notwendige Verteidigung, und eine offensichtliche Unfähigkeit zur Prozessführung war nicht ersichtlich.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten; es wurden keine Kosten erhoben.