A-6490/2025

Bundesverwaltungsgericht

Sicherheits- und Friedenspolitik

Risikoerklärung für persönliche Armeewaffe

21. August

Sachverhalt Der Beschwerdeführer wurde wegen eines bewaffneten Raubs, eines geringfügigen Betrugs, Urkundenfälschung sowie mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz verurteilt. Die Fachstelle PSP VBS erliess deshalb eine Risikoerklärung und empfahl, ihm die persönliche Armeewaffe nicht abzugeben. Erwägungen • Mehrere Delikte in direktem Zusammenhang mit Waffen, insbesondere der erst rund drei Jahre zurückliegende bewaffnete Raub, offenbaren ein erhebliches Gewalt- und Gefährdungspotenzial; Wiedergutmachung und straffreies Verhalten vermögen die Risikobeurteilung nicht entscheidend zu entkräften. • Das hohe öffentliche Schutz- und Sicherheitsinteresse überwiegt das private Interesse an der Leistung von Militärdienst; die Risikoerklärung ist daher verhältnismässig. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Risikoerklärung bestätigt.
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