8C_121/2026

Bundesgericht

Invalidenversicherung

Invalidenversicherung (Invalidenrente)

26. August

Sachverhalt A.________ bezog seit 2003 eine ganze Invalidenrente. Nach Hinweisen auf seine Tätigkeit als Lieferwagenfahrer und auf einer Baustelle hob die IV-Stelle die Rente rückwirkend per Oktober 2016 auf; das kantonale Gericht bestätigte dies. Erwägungen • Der Gutachtensauftrag, der Verfahrenskontext, Vorakten, Observationsergebnisse und RAD-Einschätzung enthielt, begründete keine objektiven Zweifel an der Unparteilichkeit der Medas-Gutachter und steuerte das Ergebnis nicht zielorientiert vor. • Dass der Auftrag nicht vorgängig zugestellt wurde, verletzte den Gehörsanspruch allenfalls nicht schwerwiegend; die versicherte Person kannte die wesentlichen Informationen, und eine solche Verletzung wäre im kantonalen Verfahren geheilt worden. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die rückwirkende Rentenaufhebung bleibt bestehen.
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