8C_121/2026
Bundesgericht
Invalidenversicherung (Invalidenrente)
26. August
Sachverhalt
A.________ bezog seit 2003 eine ganze Invalidenrente. Nach Hinweisen auf seine Tätigkeit als Lieferwagenfahrer und auf einer Baustelle hob die IV-Stelle die Rente rückwirkend per Oktober 2016 auf; das kantonale Gericht bestätigte dies.
Erwägungen
• Der Gutachtensauftrag, der Verfahrenskontext, Vorakten, Observationsergebnisse und RAD-Einschätzung enthielt, begründete keine objektiven Zweifel an der Unparteilichkeit der Medas-Gutachter und steuerte das Ergebnis nicht zielorientiert vor.
• Dass der Auftrag nicht vorgängig zugestellt wurde, verletzte den Gehörsanspruch allenfalls nicht schwerwiegend; die versicherte Person kannte die wesentlichen Informationen, und eine solche Verletzung wäre im kantonalen Verfahren geheilt worden.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; die rückwirkende Rentenaufhebung bleibt bestehen.