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8C_497/2026

Bundesgericht

Unfallversicherung

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung)

Veröffentlicht am 26. Oktober

Entschieden am 25. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_497/2026
Urteil vom 25. September 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2026 (UV 200 2025 203).
Erwägungen:
1.
Nach kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von ) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet (). Gemäss und hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 13. Juli 2026 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2025, wonach für die nach dem Ausrutschen beim Treppensteigen mit Sturz auf Gesäss und Rücken vom 14. August 2023 geklagten Beschwerden keine über den 19. November 2024 hinaus anhaltende Leistungspflicht bestehe. Es stellte nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer dennoch auch weiterhin an Beeinträchtigungen im Bereich der rechten Schulter leiden könne. Gestützt auf die beweiskräftigen Aktenbeurteilungen des Suva-Chirurgen med. pract. B.________ sei jedoch davon auszugehen, dass der Unfall vom 14. August 2023 keine strukturellen Schäden insbesondere an der rechten Schulter und im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) verursacht, sondern nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes geführt habe. Nach Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Aktenlage schloss das kantonale Gericht auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilungen des Suva-Chirurgen aus, wonach praxisgemäs spätestens ein Jahr nach dem Unfall der Status quo ante vel sine erreicht worden sei.
3.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Indem er an seinem Standpunkt festhält, vor dem Unfall vollkommen gesund gewesen zu sein, beruft er sich auf die beweismässig unzulässige Formel "post hoc ergo propter hoc" vgl. BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2; 119 V 335 E. 2b/bb). Auch macht er nicht geltend, inwiefern fachärztlich begründete Einschätzungen zumindest geringe Zweifel an den Aktenbeurteilungen des Suva-Arztes hinsichtlich des Zeitpunktes des Abheilens auf den degenerativen Vorzustand zu begründen vermöchten.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach .
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. September 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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  • 8C_497/2026Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung)
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