8C_172/2026

Bundesgericht

Familienzulagen und kantonale Sozialversicherung

Familienzulage (Prozessvoraussetzung)

21. Juli

Sachverhalt A.________ erhob Beschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich betreffend Familienzulagen. Nachdem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und ein Kostenvorschuss mit Nachfrist angesetzt worden war, bezahlte er diesen nicht; weitere Eingaben enthielten erneut entsprechende Gesuche und ein Ausstandsbegehren. Erwägungen • Da der Beschwerdeführer den auferlegten Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlte, fehlt eine Prozessvoraussetzung; auf die Beschwerde ist nach Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. • Die weiteren Eingaben änderten daran nichts; wegen fortdauernder mutwilliger Prozessführung wurde zusätzlich eine Ordnungsbusse von Fr. 900.– ausgesprochen. Entscheid Auf die Beschwerde sowie auf das Ausstands- und das Gesuch um Neubeurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.
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