8C_172/2026
Bundesgericht
Familienzulagen und kantonale Sozialversicherung
Familienzulage (Prozessvoraussetzung)
21. Juli
Sachverhalt
A.________ erhob Beschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich betreffend Familienzulagen. Nachdem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und ein Kostenvorschuss mit Nachfrist angesetzt worden war, bezahlte er diesen nicht; weitere Eingaben enthielten erneut entsprechende Gesuche und ein Ausstandsbegehren.
Erwägungen
• Da der Beschwerdeführer den auferlegten Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlte, fehlt eine Prozessvoraussetzung; auf die Beschwerde ist nach Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
• Die weiteren Eingaben änderten daran nichts; wegen fortdauernder mutwilliger Prozessführung wurde zusätzlich eine Ordnungsbusse von Fr. 900.– ausgesprochen.
Entscheid
Auf die Beschwerde sowie auf das Ausstands- und das Gesuch um Neubeurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.