7B_627/2026
Bundesgericht
Vorladung als Zeugin; Rückzug
6. August
Sachverhalt
A.________ focht ihre Vorladung als Zeugin an und verlangte, stattdessen nötigenfalls als Auskunftsperson vorgeladen zu werden. Während des bundesgerichtlichen Verfahrens verzichtete das Bundesstrafgericht auf ihre Einvernahme, nahm die Vorladung ab und eröffnete das Sachurteil; darauf zog sie die Beschwerde zurück.
Kernaussagen
• Der mutmassliche Prozessausgang war nicht ohne Weiteres feststellbar, da die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Auskunftsperson statt als Zeugin hätte einvernommen werden müssen, eine vertiefte Prüfung erfordert hätte.
• Für die Kosten- und Entschädigungsfolgen war deshalb das Verursacherprinzip massgebend: Weil das Bundesstrafgericht auf die Einvernahme verzichtete und damit dem Begehren vollumfänglich entsprach, war es als Verursacherin der Gegenstandslosigkeit zu behandeln.
Entscheid
Die Beschwerde wurde als gegenstandslos abgeschrieben; es wurden keine Gerichtskosten erhoben und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zugesprochen.