6B_322/2026
Bundesgericht
Treuewidrige Geschäftsbesorgung; Missachtung der gesetzlichen Vorschriften über die Buchführung
10. September
Sachverhalt
A.________, Alleinverwalter der B.________ SA, schloss für die Gesellschaft einen Leasingvertrag über Fr. 105'000 für ein Fahrzeug ab, das im Interesse des Alleinaktionärs zur Vermietung bestimmt war, obwohl sich die finanzielle Lage der Gesellschaft in einer prekären Situation befand. Zudem führte er für das Geschäftsjahr 2020 keine Buchführung; nachdem er in erster Instanz von der treuwidrigen Geschäftsbesorgung freigesprochen worden war, wurde er im Berufungsverfahren wegen beider Straftaten verurteilt.
Erwägungen
• Der Abschluss eines Leasingvertrags, der den Interessen der Gesellschaft nicht entspricht, mit erheblichen Belastungen verbunden ist und ohne angemessene Sicherstellung durch den Aktionär erfolgt, stellt eine Vermögensbeeinträchtigung dar, auch wenn der Schaden in den gesamten Raten nicht beziffert wird: Es genügt die Verschlechterung oder Gefährdung des Gesellschaftsvermögens; die appellatorischen Sachverhaltsrügen vermögen weder Willkür nachzuweisen noch den Eventualvorsatz auszuschliessen.
• Die Pflicht zur Buchführung verlangt fortlaufende, systematische und aktuelle Eintragungen; die Sechsmonatsfrist von Art. 958 Abs. 3 OR betrifft die Rechnungslegung und erlaubt nicht, die Buchführung aufzuschieben.
Entscheid
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen und die kantonale Verurteilung bestätigt.