7B_753/2026
Bundesgericht
Bedingte Entlassung; Entzug der aufschiebenden Wirkung; Rückzug
7. August
Sachverhalt
A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen gegen eine Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug betreffend bedingte Entlassung und den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vor dem bundesgerichtlichen Entscheid zog er die Beschwerde zurück.
Erwägungen
• Der Rückzug der gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug erhobenen Beschwerde machte das Verfahren gegenstandslos und führte zur Abschreibung nach Art. 32 Abs. 2 BGG.
• Umständehalber wurden keine Gerichtskosten erhoben.
Entscheid
Das Verfahren wurde infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.