8C_620/2025
Bundesgericht
Invalidenversicherung (Massnahme beruflicher Art)
25. August
Sachverhalt
A.________, 2004 geboren und wegen verschiedener Geburtsgebrechen seit 2023 rentenberechtigt, beantragte nach positiver Entwicklung eine praktische INSOS-Ausbildung zum Hofmitarbeiter. Die IV-Stelle verweigerte sie wegen fehlender Ausbildungsfähigkeit; die kantonale Vorinstanz bejahte den Anspruch.
Erwägungen
• Ein Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG setzt keine künftig rentenwirksame Erwerbstätigkeit und keinen Revisionsgrund für die laufende Invalidenrente voraus.
• Bei einer praktischen Ausbildung genügt als minimale Eingliederungswirksamkeit, dass der vorgesehene Stundenansatz erzielt werden kann; die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere Eignung, Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit, waren erfüllt.
Entscheid
Die Beschwerde der IV-Stelle wird abgewiesen; der vorinstanzlich anerkannte Anspruch auf die praktische INSOS-Ausbildung bleibt bestehen.