SK 2025 180
BE Obergericht
Mehrfache Nötigung durch Facebook-Beiträge
Veröffentlicht am 2. Oktober
Entschieden am 13. Januar
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
Urteil
SK 25 180+181
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
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Bern, 13. Januar 2026
Besetzung
Obergerichtssuppleantin Salzmann (Präsidentin i.V.),
Oberrichter Knecht,
Oberrichterin Bochsler
Gerichtsschreiberin Bucher
Verfahrensbeteiligte
A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
C.________
a.v.d. Rechtsanwältin D.________
Straf- und Zivilklägerin
Gegenstand
mehrfache Nötigung sowie Widerrufsverfahren
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzel-
gericht) vom 23. Januar 2025 (PEN 24 379/380)
2
Erwägungen:
I.
Formelles
1.
Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am
23. Januar 2025 – unter Berücksichtigung der Berichtigungen mit Verfügungen vom
28. Januar 2025 und vom 4. Februar 2025 (pag. 803 ff; pag. 808 f.) – folgendes Urteil
(pag. 783 ff.; Hervorhebungen im Original):
I.
A.________ wird schuldig erklärt:
der Nötigung, mehrfach begangen anfangs Juni 2024, in der Zeit vom 04.06.2024 bis 11.06.2024 in
E.________ (Ortschaft), z.N. von C.________.
A.________ wird in Anwendung der Artikel:
40 ,41, 46 Abs. 2, 47, 51, 181 StGB
426 Abs. 1, 433 Abs. 1 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten.
Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 227 Tagen (gerechnet bis am 24. Januar
2025) werden im Umfang von 227 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
2. Zu einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB von 4 Jahren.
3. A.________ wird gestützt auf für die Dauer von 4 Jahren verboten, mit C.________,
geb. F.________ (Datum), sowie ihr verwandte Personen, auf jedwelche Art direkt oder über Dritte
Kontakt aufzunehmen, namentlich auf persönlichem, telefonischem (inkl. SMS und Whatsapp),
schriftlichem sowie elektronischem Weg (insb. Social Media und Mails). Vom Kontaktverbot ausge-
nommen ist ein Kontakt mit dem gemeinsamen Sohn G.________, geb. H.________ (Datum), so-
fern dieser über die zuständige Beistandsperson respektive die zuständige Behörde erfolgt.
4. A.________ wird ferner gestützt auf für die Dauer von 4 Jahren verboten, sich
C.________, geb. F.________(Datum), sowie G.________, geb. H.________(Datum), auf Sicht-
weite zu nähern. Vom Annäherungsverbot ausgenommen ist der Kontakt mit dem gemeinsamen
Sohn G.________, geb. H.________(Datum) sofern er über die zuständige Beistandsperson erfolgt,
beispielsweise im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts.
5. Für den Vollzug des Verbotes gemäss Ziff. 4 kann die zuständige Vollzugsbehörde technische
Geräte (im Sinne eines Electronic Monitorings) einsetzen ().
6. Missachtet A.________ das Kontakt- und Annäherungsverbot [berichtigt: gemäss ],
kann er gemäss [berichtigt: mit Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder Gelds-
trafe] bestraft werden.
7. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Bern, Region Oberland, von CHF 4'950.00 (inkl. Zuständigkeitsbeschluss und Entscheid Ver-
längerung Untersuchungshaft), den Auslagen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region
3
Oberland, von CHF 4'350 (inkl. Auslagen per Gerichtsstand übernommener Verfahren), den Ge-
bühren des Gerichts von CHF 3’000.00, insgesamt bestimmt auf CHF 12'300.00.
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1’000.00. Die redu-
zierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 11'300.00.
II.
1. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 11. Mai 2023 für eine Freiheitsstrafe
von 8 Monaten sowie einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 150.00
gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.
2. A.________ wird verwarnt.
3. Die Probezeit wird um 2 Jahre verlängert.
4. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt.
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00.
Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00.
5. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet.
III.
1. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt
B.________ wird wie folgt bestimmt:
[Zusammensetzung der Entschädigung]
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von
A.________ mit CHF 5'871.00.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche [berichtigt: Entschädigung von CHF
5'568.60 (ohne Übersetzungskosten von CHF 302.40)] zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaft-
lichen Verhältnisse erlauben ().
2. Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechts-
anwältin D.________ wird wie folgt bestimmt:
[Zusammensetzung der Entschädigung]
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung
von C.________ mit CHF 3'658.75.
Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unent-
geltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen
Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. ).
IV.
A.________ wird in Anwendung von und sowie und weiter verur-
teilt:
Zur Bezahlung von CHF 1'500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 11.06.2024 an die Straf-
und Zivilklägerin C.________.
Soweit weitergehend, wird die Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ abge-
wiesen.
4
Im Zivilpunkt wird weiter verfügt:
1. Es wird festgestellt, dass A.________ aus den Vorfällen dem Grundsatz nach schadenersatzpflich-
tig ist. Allfällige Zivilforderungen der Zivilklägerin C.________ werden zur Beurteilung auf den Zivil-
weg verwiesen ().
2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.
V.
Weiter wird verfügt:
1. A.________ wird per 24. Januar 2025 aus der Sicherheitshaft entlassen, zu Handen des Migrati-
onsdienstes der Stadt E.________(Ortschaft).
2. Das Apple iPhone 15 Plus wird zur Vernichtung eingezogen ():
3. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN I.________
(Nummer); PCN J.________ (Nummer)) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu
löschen (Art. 16 Abs. 2 lit. h i.V.m. und ).
4. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im
Schengener Informationssystem angeordnet.
[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
2.
Berufung und Gang des Verfahrens, Säumnis
Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich ver-
teidigt durch Rechtsanwalt B.________, anlässlich der Hauptverhandlung vom
23. Januar 2025 mündlich Berufung an (pag. 769). Daraufhin stellte die Vorinstanz
den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung, datierend vom 27. März 2025, zu
(pag. 817 ff. und pag. 880 f.).
In der Berufungserklärung vom 28. März 2025 gab Rechtsanwalt B.________ für
den Beschuldigten bekannt, das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich anzufechten
(pag. 889 f.). Mit Eingabe vom 4. April 2025 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft
ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 900).
C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin), vertreten durch ihre unentgeltli-
che Rechtsvertreterin Rechtsanwältin D.________, liess sich zur Frage des Nicht-
eintretens auf die Berufung des Beschuldigten und der Anschlussberufung innert
Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 907).
Am 8. Oktober 2025 langte beim Obergericht ein Schreiben des Migrationsamts des
Kantons K.________ vom 27. August 2025 ein. Diesem ist zu entnehmen, dass der
Beschuldigte gestützt auf eine rechtskräftig ausgesprochene Landesverweisung auf-
gefordert wurde, die Schweiz bis zum 27. Oktober 2025 zu verlassen (pag. 943 f.).
Mit Verfügung vom 20. November 2025 stellte die Verfahrensleitung fest, dass der
Beschuldigte die Schweiz womöglich verlassen habe und ersuchte Rechtsanwalt
B.________ um Mitteilung der aktuellen Adresse seines Klienten (pag. 951 f.). Nach-
dem Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 24. November 2025 bekannt ge-
geben hatte, dem Ersuchen um Adressangabe nicht entsprechen zu können (pag.
955), stellte die Verfahrensleitung am 25. November 2025 den unbekannten Aufent-
halt des Beschuldigten fest (pag. 957 f.).
5
An der Berufungsverhandlung vom 13. Januar 2026 erschien die amtliche Verteidi-
gung des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, nicht jedoch der Beschuldigte
persönlich. Auf Nachfrage teilte Rechtsanwalt B.________ mit, über den Aufenthalts-
ort des Beschuldigten keine Auskunft geben zu können. In der Folge stellte die Kam-
mer fest, dass der Beschuldigte trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt
nicht zur Berufungsverhandlung erschienen war und erklärte ihn für säumig. Weiter
beschloss die Kammer, die Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durch-
zuführen. Gegen dieses Vorgehen erhoben die Parteien keine Einwände (pag.
1043). Der Entscheid der Kammer gründete darin, dass der Beschuldigte der Beru-
fungsverhandlung trotz ordnungsgemässer Vorladung vom 26. Mai 2025 ferngeblie-
ben war, ohne einen Grund für sein Fernbleiben anzugeben. Aufgrund seiner Stel-
lung als alleiniger Berufungsführer und der Anwesenheit seiner amtlichen Verteidi-
gung fiel ein Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 ff. der Schweizerischen Strafpro-
zessordnung (StPO; SR 312.0) ausser Betracht ( e contrario).
Deshalb war die Berufungsverhandlung ohne den säumigen Beschuldigten durchzu-
führen (siehe dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14. März 2019
E. 3.3.). Dabei wird nicht verkannt, dass die Kammer über eine Landesverweisung
zu befinden hatte. Allerdings entschied sich der Beschuldigte dazu, nicht an der Be-
rufungsverhandlung teilzunehmen, an welcher ihm (nochmals) Gelegenheit gegeben
worden wäre, sich zu seiner Person und zur Sache zu äussern. Er verzichtete somit
darauf, seinen Standpunkt (nochmals) darzulegen. Während des Verfahrens hatte
der Beschuldigte mehrfach Gelegenheit erhalten, sich auch zur Landesverweisung
zu äussern, und der Kammer liegen aktuelle Unterlagen zur Frage des Vollzugs der
Landesverweisung in V.________(Land) vor. Die Anwesenheit des Beschuldigten
war demnach nicht erforderlich.
3.
Oberinstanzliche Beweisanträge und -ergänzungen
Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich über den Beschuldigten je ein Straf- und
ein Betreibungsregisterauszug (datierend vom 22. Dezember 2025 und vom
24. Dezember 2025; pag. 960 ff.), ein Leumundsbericht (datierend vom 13. Novem-
ber 2025; pag. 947 f.) und ein ergänzender Bericht hinsichtlich der Prüfung einer
strafrechtlichen Landesverweisung beim Staatssekretariat für Migration SEM (nach-
folgend SEM; datierend vom 6. Oktober 2025; pag. 941 f.) eingeholt. Ebenfalls wur-
den die Anklageschrift vom 24. Oktober 2023 sowie die schriftliche Urteilsbegrün-
dung des Urteils des Obergerichts des Kantons K.________ vom 8. Januar 2025 im
Verfahren L.________ (Nummer) (pag. 966 ff.) ediert. Da seitens der Vorinstanz die
beim Migrationsdienst der Stadt E.________(Ortschaft) edierten Unterlagen nicht
physisch zu den Akten genommen worden waren, wurden diese erneut eingeholt
und auf einem Memory Stick den Akten beigelegt (pag. 694.1).
Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte Rechtsanwalt B.________ den Antrag
auf Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten zwecks Evaluation, ob ein Ha-
ckerangriff stattgefunden habe. Der Beweisergänzungsantrag wurde mit Beschluss
vom 13. Januar 2026 begründet angewiesen (pag. 1043 f.).
6
4.
Oberinstanzliche Anträge der Parteien
4.1
Beschuldigter
Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der Berufungsverhandlung fol-
gende Anträge (pag. 1048):
A.________ sei vollumfänglich freizusprechen
Entsprechend seien weder Sanktionen noch Massnahmen noch andere Nebenfolgen, die an eine Ver-
urteilung anknüpfen, anzuordnen.
Das amtliche Honorar der Verteidigung sei gemäss eingereichter Honorarnote festzulegen.
A.________ sei pro Hafttag eine Genugtuung von CHF 200, mithin CHF 45'000 sowie eine Entschädi-
gung für Lohnausfall von CHF 35'000 auszurichten.
Die Kosten des Verfahrens sei auf die Staatskasse zu nehmen.
4.2
Straf- und Zivilklägerin
Rechtsanwältin D.________ stellte und begründete für die Straf- und Zivilklägerin
mündlich und sinngemäss die nachfolgenden Anträge (pag. 1045):
Das vorinstanzliche Urteil vom 23. Januar 2025 sei zu bestätigen und eine Entschädigung gemäss
eingereichter Honorarnote zzgl. eines Zeitaufwandes für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung
auszurichten.
5.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil –
mit Ausnahme der Höhe der amtlichen Entschädigungen – vollumfänglich angefoch-
ten. Damit ist die Höhe der amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt
B.________ und Rechtsanwältin D.________ in Rechtskraft erwachsen. Die weite-
ren Punkte des erstinstanzlichen Urteils hat die Kammer neu zu beurteilen. Dabei
kommt ihr volle Kognition zu () und ist sie aufgrund der alleinigen
Berufung durch den Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art.
391 Abs. 2 StPO).
II.
Sachverhalt und Beweiswürdigung
6.
Vorbemerkungen
Da die zu behandelnden Anklagepunkte auf einem Lebenssachverhalt beruhen und
zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin begangen worden sein sollen, werden die
Vorwürfe der mehrfachen Drohung, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und
der mehrfachen Nötigung nachfolgend zusammen behandelt. Vorab ist zudem näher
auf die Vorgeschichte der Beziehung zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem
Beschuldigten einzugehen.
Sodann werden die oberinstanzlichen Vorbringen der Parteien direkt in den Erwä-
gungen aufgegriffen.
7
7.
Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Für die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 7 ff. der erstinstanzlichen
Urteilsbegründung, pag. 823 ff.).
8.
Vorwürfe der mehrfachen Drohung, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage
und der mehrfachen Nötigung gemäss Ziffern I.1. und I.2. der Anklageschrift
vom 30. Oktober 2024
8.1
Vorwürfe gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er anfangs Juni 2024 (ca. in der Zeit vom
4. Juni 2024 bis 11. Juni 2024) an einer nicht näher bekannten Örtlichkeit in der
Schweiz (mutmasslich in E.________(Ortschaft); Erfolgsort: Domizil der Straf- und
Zivilklägerin an deren Adresse in K.________) zum Nachteil der Straf- und Zivilklä-
gerin folgendes wissentlich und willentlich getan habe:
Nachdem der Beschuldigte bereits vom 18. September 2022 bis 12. Mai 2023 sowie
vom 24. August 2023 bis 21. Mai 2024 wegen strafbarer bzw. mutmasslich strafbarer
Handlungen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin in Haft gewesen sei, habe er
kurz nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis in seinem Facebook-Profil
«A.________» mehrere Beiträge in M.________ (Sprache) Sprache gepostet, wel-
che er teilweise mit privaten Fotos (u.a. während der kurzen Beziehung erstellte Fo-
tos von sich, der Straf- und Zivilklägerin, dem gemeinsamen Sohn G.________ oder
anderen Personen aus dem familiären Umfeld der Straf- und Zivilklägerin) respektive
anderen Dateien versehen bzw. verlinkt habe. Zudem habe der Beschuldigte mehr-
mals geschrieben, dass er «hier», «in K.________» oder «an der N.________
(Strasse)» und damit in der Nähe des Domizils der Straf- und Zivilklägerin und/oder
ihres familiären Umfelds sei. So habe er geschrieben:
-
«Nicht jede Nacht hat einen Morgen. Das Blut in meinen Adern ist das Blut von
G.________, von O.________. Ich bin hier, komm»;
-
«Diese Melodie wird nicht ohne dich spielen, ich werde nicht aufgeben
P.________. Ich opfere mich für dich / Ich würde alles für dich tun», wobei er
den Text mit einem Musikvideo versehen und ihn direkt an die Straf- und Zivil-
klägerin gerichtet habe, indem er den ersten Buchstaben («P.________») ihres
Vornamens verwendet habe;
-
«AX.________ (Name): Versprechen eines grauen Wolfes. Wenn ein Krieg aus-
bricht, werde ich euch dieses Mal alle vernichten. Ich werde für meinen Sohn
und für meine Frau kommen, versprochen», wobei er mit dem Passus des
«grauen Wolfes» auf eine Bewegung gewaltbereiter M.________(Sprache)
Rechtsextremisten Bezug genommen habe, um seiner Äusserung Nachdruck
zu verleihen;
-
«Für diese Frau, für meinen Sohn, halte ich mich zurück; ich hätte nämlich schon
etwas im Köcher, nur damit du es weisst. HOP, HOP, HOP MEINE Q.________
[M.________ (Sprache) Provinz/Stadt], KOMM ZU MIR, P.________», wobei er
den Text direkt an die Straf- und Zivilklägerin gerichtet und ihn in einem Aus-
8
schnitt einer Fotografie eines während der Partnerschaft mit der Straf- und Zivil-
klägerin gemeinsam besuchten Festes im Familien-/Freundeskreis eingefügt
habe;
-
«Für euch würde ich nicht Europa, sondern die Welt in Brand stecken. Ich würde
die, die mir gehören, von euch holen. Ich würde es auf jede erdenkliche Weise
machen. Meinen Sohn und dessen Mutter», wobei er den Text in eine Fotografie
eines während der Partnerschaft mit der Straf- und Zivilklägerin erstellten Fami-
lienfotos eingefügt habe, welches den Beschuldigten, die Straf- und Zivilklägerin
und den gemeinsamen Sohn zeige;
-
«Sie sind meine Mutter und mein Vater. Ich hole dich mit einer Waffe», wobei er
dem Text eine alte Fotografie seiner Eltern vorangestellt habe;
-
«Bist du angekommen? Aber ohne Cousin [mütterlicherseits] und so, klar. Du
Serviettenwedler [abschätzig gemeint, im Sinne von «Laufbursche»], ich werde
dich und R.________ separat auffressen. Hey, habt ihr genug Kraft, um gegen
mich anzutreten?»;
-
«Mach mich nicht wütend, es gibt keinen grösseren Psychopathen auf der Welt
als mich», wobei er den Text in eine Fotografie der Hochzeit der Nichte von der
Straf- und Zivilklägerin eingefügt habe.
Der Beschuldigte habe dies im Wissen darum getan, dass die Straf- und Zivilklägerin
über ihr Umfeld von seinen Nachrichten erfahren werde. Dies sei in der Folge wie
vom Beschuldigten beabsichtigt auch geschehen, woraufhin die Straf- und Zivilklä-
gerin zum wiederholten Mal ihres Sicherheitsgefühls verlustig gegangen sei und in
grosse Angst um ihr eigenes Leben und ihre Gesundheit, sowie das Leben und die
Gesundheit ihres Sohnes G.________ und ihres familiären Umfelds versetzt worden
sei (pag. 549 f.).
Die unter Ziff. I.1 der Anklageschrift beschriebenen Äusserungen des Beschuldigten
hätten bei der Straf- und Zivilklägerin dazu geführt, dass sie ab dem Moment der
Kenntnisnahme der auf Facebook getätigten Äusserungen kurz nach der Haftentlas-
sung des Beschuldigten in ständiger Angst gelebt habe, nur schlecht habe schlafen
können, sich kaum mehr getraut habe, nach draussen zu gehen und das Haus zu
verlassen oder etwa den gemeinsamen Sohn in die KITA zu bringen, weil sie be-
fürchtet habe, der Beschuldigte könne ihr auflauern und sie und ihren Sohn an Leib
und Leben gefährden oder entführen. Dabei leide die Straf- und Zivilklägerin bereits
aufgrund früherer Handlungen des Beschuldigten an einer medikamentös und psy-
chotherapeutisch zu behandelnden posttraumatischen Belastungsstörung, habe
dem Beschuldigten ernsthaft zugetraut, gegen sie oder ihr familiäres Umfeld massive
physische Gewalt auszuüben, und habe den Beschuldigten bereits aufgrund früher
geäusserter Drohungen auf allen möglichen Kanälen (wie Social Media, Telefon,
etc.) blockiert sowie mehrmals ihre Telefonnummer gewechselt, um Kontaktaufnah-
men durch ihn zu verhindern. Überdies habe sie sich in einer geschützten Unterkunft
aufgehalten, deren Adresse dem Beschuldigten nicht bekannt gewesen sei. Damit
sei die Straf- und Zivilklägerin in ihrem Leben und ihrer alltäglichen Lebensführung
und Lebensgestaltung sowie in derjenigen ihres Sohnes massiv eingeschränkt wor-
den, wobei der Beschuldigte dies gewusst und gewollt habe. Der Beschuldigte habe
9
dies getan, obschon er gewusst habe, dass die Straf- und Zivilklägerin die Beziehung
zu ihm beendet habe, diese nicht habe wiederaufnehmen wollen und keinen Kontakt
zu ihm gewollt habe und in der Absicht, die Straf- und Zivilklägerin gegen deren Wil-
len dazu zu bringen, wieder zu ihm zurückzukommen, wobei er die Verhaltensände-
rungen, die sein Tun verursacht hätten, gewollt oder zumindest wissentlich in Kauf
genommen habe (pag. 550).
8.2
Bestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet die ihm gemachten Vorwürfe vollumfänglich. So gab er
an, beim Facebook-Account, auf welchem die entsprechenden Posts gemacht wor-
den seien, handle es sich nicht um sein Facebook-Profil und er habe die ihm vorge-
worfenen Beiträge weder verfasst noch gepostet (pag. 173; pag. 179 ab Frage 11
ff.; pag. 760 Z. 30). Er stellt insofern auch in Abrede, gewollt oder in Kauf genommen
zu haben, die Straf- und Zivilklägerin durch Androhung von Nachteilen und Ein-
schränkung ihrer Handlungsfähigkeit dazu zu bringen, wieder zu ihm zurückzukom-
men oder sie schlicht in ihrer Lebensführung einzuschränken. Das Rahmengesche-
hen wird vom Beschuldigten insofern bestritten, als er angab, dass die Strafverfahren
nur auf den Lügen der Straf- und Zivilklägerin beruhen würden (pag. 757 Z. 41; pag.
758 Z. 33 ff.; pag. 759 Z. 13 ff.; pag. 762 Z. 6 und Z. 42; pag. 763 Z. 39 ff.) und er
wegen ihr unschuldig in Haft gewesen sei (pag. 180 Frage 14).
8.3
Beweismittel
Der Kammer liegen der Rapport vom 12. Juni 2024 und die beiden Nachtragsrap-
porte vom 13. Juni 2024 und vom 13. August 2024 der Stadtpolizei K.________ (pag.
165 ff., pag. 267 ff. und pag. 271 ff.), Abbildungen der Printscreens der Facebook-
Beiträge vom Mobiltelefon der Straf- und Zivilklägerin (pag. 184 ff. bzw. pag. 209 ff.
und pag. 238 ff.; vgl. pag. 166) und die Übersetzungen der Facebook-Beiträge aus
dem M.________ (Sprache) in die deutsche Sprache vom 17. Juni 2024 (pag. 429
ff.) vor. Weiter sind die Auswertungsberichte des Mobiltelefons des Beschuldigten
der Stadtpolizei K.________ vom 12. August 2024 (pag. 276 ff.) und vom 3. Sep-
tember 2024 (pag. 381 ff.), die Auswertungen betreffend die Telefonnummern
T.________ (Nummer) und S.________ (Nummer) (pag. 292 ff.), die Auswertungen
der auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gefundenen Facebook-Profile (pag. 296
ff.), der forensisch-psychologische Befundbericht der U.________ (Klinik)
K.________ über den Beschuldigten vom 30. September 2024 (pag. 393 ff.), der
Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 4. Juli 2024 (pag. 472 ff.), der Thera-
piebericht über die Straf- und Zivilklägerin vom 12. Dezember 2024 (pag. 692), die
Schreiben des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft vom 27. September 2024
und vom 8. Oktober 2024 (pag. 482.1 ff.) und das Schreiben des Beschuldigten an
die Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Oberland vom 6. Januar 2025 (pag.
738 f.) vorhanden. Zudem werden die beigezogenen Akten PEN AA.________(Num-
mer) des rechtskräftigen Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 11. Mai 2023
und auszugsweise Unterlagen zum rechtskräftigen Urteil des Obergerichts des Kan-
tons K.________ im Verfahren L.________(Nummer) vom 8. Januar 2025 (pag. 966
ff.) berücksichtigt.
10
Der Beschuldigte wurde von der Polizei am 13. Juni 2024 (pag. 178 ff.), von der
Staatsanwaltschaft bezüglich der Haft am 14. Juni 2024 (pag. 170 ff.) und zur Sache
am 25. September 2024 (pag. 202 ff.) sowie an der erstinstanzlichen Haupt-verhand-
lung am 23. Januar 2025 (pag. 757 ff.) einvernommen. Die Straf- und Zivilklägerin
wurde polizeilich am 12. Juni 2024 (pag. 224 ff.) und bei der Staatsanwaltschaft am
25. September 2024 (pag. 230 ff.) einvernommen.
Auf die Wiedergabe der Beweismittel wird verzichtet und einerseits auf die zutreffen-
den Zusammenfassungen der Vorinstanz verwiesen (S. 13 ff. der erstinstanzlichen
Urteilsbegründung, pag. 829 ff.); andererseits wird auf die einzelnen Beweismittel,
sofern von Relevanz, direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung einge-
gangen.
8.4
Vorgeschichte
Die Vorinstanz führte zur Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und der Straf-
und Zivilklägerin Folgendes aus (S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung,
pag. 827 f.):
Der Beschuldigte wurde in V.________ (Land) geboren. Nach eigenen Angaben sei er im
Alter von 27 Jahren nach Z.________(Land) gezogen und habe dort geheiratet. Dieser Ehe
entsprang eine Tochter (circa W.________ (Alter) Jahre alt), welche heute noch mit ihrer
Mutter in X.________ (Ortschaft) (________) lebe (pag. 473). Nach der Trennung sei er
zurück in V.________ (Land) gezogen, wo er die Privatklägerin kennengelernt habe. Darauf-
hin sei er nach Y.________ (Ortschaft) (________) gezogen, bevor er nach der Geburt des
gemeinsamen Sohnes (geb. H.________(Datum)) im Mai 2021 in die Schweiz gekommen
sei (pag. 224 Ziff. 5). Die kurze gemeinsame Beziehung zwischen dem Beschuldigten und
der Privatklägerin war von Drohungen und Gewalt (wiederholte Tätlichkeiten; einfache Kör-
perverletzung) geprägt (vgl. pag. 387), weshalb die Privatklägerin am 02.06.2022 nach
K.________ ins Frauenhaus geflüchtet ist, womit die Beziehung abrupt beendet wurde
(pag. 398). Die Privatklägerin liess gegen den Beschuldigten ein Kontakt- und Rayonverbot
erwirken und wechselte insgesamt fünf Mal ihre Handynummer. Ferner war der Beschuldigte
aufgrund von Taten z.N. der Privatklägerin (vgl. Urteil des Regionalgerichts Oberland vom
11.05.2023 u.a. wegen wiederholten Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung; Urteil des
Bezirksgerichtes K.________ vom 29.01.2024 wegen Nötigung [noch nicht rechtskräftig]; Ur-
teil des Obergerichtes des Kantons K.________ vom 08.01.2025 wegen Nötigung [noch nicht
rechtskräftig]) bereits drei Mal in (Untersuchungs-)Haft. Der Beschuldigte verbrachte seit sei-
ner Einreise in die Schweiz (Mai 2021) insgesamt 24.5 Monate in (Untersuchungs-)Haft
(vgl. pag. 387: anrechenbare Haft von 238 Tagen; pag. 701: anrechenbare Haft von 274 Ta-
gen; pag. 784: anrechenbare Haft von 227 Tagen) und hat den gemeinsamen Sohn aufgrund
dessen zuletzt am 03.07.2022, als dieser knapp ________ (Alter) Jahre alt und damit noch
ein Kleinkind war, gesehen (pag. 411). Der Beschuldigte kontaktierte die Privatklägerin je-
weils nach seiner Haftentlassung innert weniger Tage aufs Neue und äusserte ihr und ihrer
Verwandtschaft gegenüber (Todes-)Drohungen. Dem forensisch-psychologischen Befund-
bericht der U.________(Klinik) K.________ kann entnommen werden, dass das Verhalten
des Beschuldigten als Stalkingverhalten und der Beschuldigte selbst als zurückgewiesener
Stalker zu klassifizieren ist (pag. 418 f.).
11
In V.________(Land) habe der Beschuldigte nach eigenen Angaben ausserdem noch zwei
Adoptivkinder (ca. 18 und 16 Jahre alt) (pag. 415). In der Schweiz habe er keine Familie.
Seine Eltern seien beide verstorben, sein älterer Bruder lebe in V.________(Land) und seine
ältere Schwester und sein anderer Bruder in Z.________ (Land) (pag. 411). Vor seiner Fest-
nahme war der Beschuldigte im Passantenheim in E.________(Ortschaft) gemeldet und ging
keiner Erwerbstätigkeit nach.
Das SEM hat dem Antrag des Migrationsdiensts E.________(Ortschaft) auf Erteilung der Auf-
enthaltsbewilligung B mit der Bedingung der selbständigen Finanzierung des Lebensunter-
halts und Ablösung von der Sozialhilfe vom 28.05.2021 am 03.06.2021 zugestimmt (vgl. Mi-
grationsakten S. 143 ff. und S. 150 ff.). Die Aufenthaltsbewilligung B ist am 27.05.2023 ab-
gelaufen und es ist davon auszugehen, dass die Verlängerung nicht erteilt wird (vgl. Migrati-
onsakten S. 216 und S. 481 f.).
Nach Angaben der Straf- und Zivilklägerin führten sie und der Beschuldigte während
ungefähr eines Jahres eine Beziehung (pag. 231 Z. 39 f.; pag. 232 Z. 71 ff.). Mit Blick
auf die mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 11. Mai 2023 ausgesprochene
Vorstrafe ist der Vorinstanz beizupflichten, wonach diese kurze Beziehung von Dro-
hungen und Gewalt seitens des Beschuldigten geprägt war. Angesichts der Tatzeit-
punkte (wiederholte Tätlichkeiten begangen am 8. Juli 2021, einfache Körperverlet-
zung begangen am 3. Juli 2022 und mehrfache Drohung begangen in der Zeit von
Mai 2021 bis zum 3. Juli 2022, alles zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin
während der gelebten Beziehung; [pag. 963]) hatten die Gewalt und Drohungen be-
reits kurz nach der Einreise des Beschuldigten in die Schweiz (anfangs März 2021
[S. 146 der Migrationsakten]) bzw. unmittelbar nach dem Zusammenzug mit der
Straf- und Zivilklägerin (im Mai 2021 [pag. 224 Frage 5]) begonnen. Mit Urteil des
Obergerichts des Kantons K.________ vom 8. Januar 2025 (letztinstanzlich bestätigt
mit Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2025 vom 23. Juni 2025) erfolgte eine Verur-
teilung u.a. wegen Nötigung, begangen in der Zeit vom 20. Mai 2023 bis zum 23.
August 2023 zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, und wegen mehrfacher und
teilweise versuchter Drohung, begangen in der Zeit vom 20. Mai 2023 bis zum 23.
August 2023 zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin sowie zum Nachteil ihrer Mut-
ter und ihres Bruders (pag. 975 ff.). Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, hatte sich
der Beschuldigte am 3. Juli 2022 und anschliessend vom 18. September 2022 bis
zum 12. Mai 2023 in Haft befunden (vgl. pag. 6 ff. in den Akten PEN AA.________
(Nummer); Urteilsdispositiv, unpaginiert in den Akten PEN AA.________(Nummer))
und delinquierte somit nur wenige Tage nach seiner Haftentlassung erneut. Vom 8.
August 2023 bis zum 11. August 2023 wurde der Beschuldigte wiederum in Haft
versetzt und unter Auflage von Ersatzmassnahmen (Kontaktverbote gegenüber der
Straf- und Zivilklägerin und dem gemeinsamen Sohn) entlassen (pag. 991 ff.; vgl.
das Urteil des Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts K.________ vom 23.
August 2023 und die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons K.________
vom 24. April 2024 [S. 415 ff. und S. 470 ff. der Migrationsakten]). Noch am Tag
seiner Entlassung kontaktierte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin erneut,
indem er ihr via Facebook-Messenger 16 Nachrichten sandte. Vom 24. August 2023
bis 20. Mai 2024 befand sich der Beschuldigte abermals in Haft (pag. 1016; vgl.
Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons K.________ vom 24. April 2024
[S. 470 ff. der Migrationsakten]).
12
Soweit der Beschuldigte seine (mittlerweile rechtskräftigen) Verurteilungen in Ab-
rede stellt, ist er nicht zu hören. Gemeinsam mit den weiteren Beweismitteln zeich-
nen diese das Bild einer kurzen, aber konfliktbelasteten Beziehung, die geprägt war
von vom Beschuldigten ausgehender Gewalt. Nach der Trennung kontaktierte der
Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin trotz Verbots und bereits erstandener Haft
mehrfach und penetrant und drohte ihr sowie ihrer Familie bzw. versuchte dies zu-
mindest. In dieses Bild passen die Schlussfolgerungen im forensisch-psychologi-
schen Befundbericht der U.________(Klinik) K.________, wonach das Verhalten
des Beschuldigten als Stalking zu bezeichnen ist. Als typische Erscheinungsformen
des Stalkings gelten denn auch das mehrmalige Belästigen und Bedrohen einer an-
deren Person, wobei dies häufig Rache für empfundenes Unrecht bezweckt, oder es
wird damit Nähe, Liebe und Zuneigung einer Person, nach einer Trennung auch Kon-
trolle und Wiederaufnahme einer Beziehung gesucht (zum Begriff des Stalkings im
Allgemeinen BGE 141 IV 437 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
8.5
Beweiswürdigung
Anlässlich der Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin dokumentierte die Stadtpoli-
zei K.________ verschiedene Facebook-Beiträge, indem sie das Mobiltelefon der
Straf- und Zivilklägerin abfotografierte (vgl. bspw. pag. 238 ff.; pag. 240 ff.). Die an-
geklagten Beiträge bzw. deren (buchstabengetreue) Übersetzungen können diesen
Fotos zugeordnet werden (vgl. Foto 1 [pag. 240; pag. 429], Foto 3 [pag. 241, pag.
429], Foto 6 [pag. 243, pag. 430], Foto 8 [pag. 244, pag. 430], Foto 11 [pag. 245,
pag. 431], Foto 13 [pag. 246, pag. 431], Foto 14 [pag. 247, pag. 432] und Foto 7
[pag. 243, pag. 430]). Auf sämtlichen Abbildungen ist ersichtlich, dass die Facebook-
Beiträge von einem Profil mit dem Anzeigenamen «A.________» veröffentlicht wor-
den waren.
Zwecks Sicherung möglicher Facebook-Profile wertete die Gruppe Digitale Forensik
der Stadtpolizei K.________ das Mobiltelefon des Beschuldigten aus. Laut Nach-
tragsrapport und Auswertungsbericht konnten im Anfragezeitraum vom 1. Mai 2024
bis zum 7. Dezember 2024 drei Facebook-Profile des Beschuldigten festgestellt wer-
den, eines lautend auf «AB.________», die anderen beiden Konti lautend auf eine
Zahlennummer (vgl. den Nachtragsrapport der Stadtpolizei K.________ vom 13. Au-
gust 2024 [pag. 274] und Preservation Request; Auswertungsbericht Mobiltelefon
des Beschuldigten vom 12. August 2024 [pag. 296]). Dies entspricht auch den Aus-
sagen der Straf- und Zivilklägerin, die angab, der Beschuldigte besitze ca. drei Ac-
counts und A.________ sei sein aktueller Account (pag. 226 Frage 17).
Auf dem ersten Facebook-Profil «AC.________ (Nummer)» mit dem Anzeigenamen
«A.________», auf dessen Profilbild der Beschuldigte zu sehen ist, fanden sich öf-
fentliche Beiträge im Zeitraum vom 20. Mai 2024 bis zum 13. Juni 2024 (u.a. ein
Beitrag vom 29. Mai 2024 mit dem Titel «AD.________» mit Fotos, auf denen der
Beschuldigte mit seinem Sohn zu sehen ist, sowie weitere Beiträge vom 31. Mai
2024 und vom 12. Juni 2024 [pag. 300 ff.]). Gemäss Auswertungsbericht handle es
sich mutmasslich um das aktuelle Profil des Beschuldigten. Die vorgeworfenen Bei-
träge hätten aber nicht gefunden werden können (vgl. pag. 306).
13
Auf dem zweiten Facebook-Profil, lautend auf «AB.________» mit dem Anzeigen-
amen «A.________», auf dessen Profilbild der Beschuldigte mit der Straf- und Zivil-
klägerin sowie dem gemeinsamen Sohn zu sehen ist, finden sich öffentliche Beiträge
in der Zeit vom 14. November 2017 bis zum 10. September 2023, wobei es sich bei
denjenigen vom 10. September 2023 um Geburtstagswünsche von Dritten an den
Beschuldigten, der zu diesem Zeitpunkt in Haft war, handelt; die vorliegend interes-
sierenden Beiträge wurden nicht gefunden (pag. 305).
Auf dem dritten Facebook-Profil «AE.________ (Nummer)», ebenfalls mit dem
Anzeige-namen «A.________» und wiederum mit einem Anzeigebild des Beschul-
digten, wurden öffentliche Beiträge im Zeitraum vom 28. Mai 2023 bis zum 8. August
2023 gefunden und damit in jener Zeit, in der sich der Beschuldigte nicht in Haft
befand. Die vorliegend interessierenden Beiträge konnten nicht festgestellt werden
(pag. 310).
Es kann festgehalten werden, dass die aktenkundigen Facebook-Beiträge weder auf
dem Mobiltelefon noch in den gesicherten Clouddaten des Beschuldigten ausfindig
gemacht werden konnten. Der Vollständigkeit halber ist allerdings darauf hinzuwei-
sen, dass die auswertende Polizei die Anmeldung bei Facebook nicht durchführen
konnte, da das vom Beschuldigten angegebene Passwort nicht funktioniert hatte
(pag. 272; pag. 306). Obwohl die Facebook-Beiträge basierend auf den Abbildungen
öffentlich bzw. für jeden sichtbar waren (vgl. das Weltkugel-Symbol neben dem Ab-
sender), besteht die Möglichkeit, die Sichtbarkeit eines bereits veröffentlichten Bei-
trags nachträglich anzupassen (AY.________ (Link), zuletzt abgerufen am 13. Juli
2026) oder diesen zu löschen. Im Rapport vom 12. Juni 2024 findet sich unter dem
Titel «Facebook Profil» eine Bemerkung, demnach die Posts gemäss den Angaben
der Straf- und Zivilklägerin fortlaufend immer wieder gelöscht würden (pag. 167). Die
Schlussfolgerung der Stadtpolizei K.________, wonach die gesuchten Beiträge ent-
weder aufgrund der Privatsphären-Einstellung nicht öffentlich zugänglich oder aber
bereits gelöscht worden seien (pag. 272; pag. 306), ist vor diesem Hintergrund
schlüssig. Aus dem Umstand, dass auf seinem Mobiltelefon keine inkriminierten Bei-
träge gefunden wurden, kann der Beschuldigte somit nichts zu seinen Gunsten ab-
leiten. Zudem fanden die Sicherstellung des Mobiltelefons und die Auswertung am
13. Juni 2024 (pag. 268; pag. 297 ff.) bzw. die Verhaftung des Beschuldigten am
Abend des 12. Juni 2024 (pag. 25) statt, womit dem Beschuldigten hinreichend Zeit
geblieben wäre, die Beiträge auf seinem Profil zu löschen oder die Sichtbarkeit der
Beiträge anzupassen.
Gemäss den von Facebook erhaltenen Daten wurde der Facebook-Account
«A.________» von einer Person namens A.________ erstellt und es wurde die Mo-
biltelefonnummer S.________(Nummer) hinterlegt (vgl. pag. 207 Z. 184 ff.). Das Mo-
biltelefon, welches der Beschuldigte bei seiner Anhaltung auf sich trug, verwendete
genau diese Telefonnummer (pag. 204 Z. 58 ff.; pag. 268; pag. 271; pag. 277) und
die Nummer wurde am 20. Mai 2024 auf den Namen des Beschuldigten sowie unter
der Adresse des Sozialdienstes E.________(Ortschaft) registriert (pag. 273; pag.
294 f.). Auch der für den Beschuldigten zuständige Sozialarbeiter der Stadt
E.________(Ortschaft) bestätigte auf Nachfrage der Polizei, dass der Beschuldigte
im Jahr 2024 ein neues Mobiltelefon erhalten habe und die aktuelle Telefonnummer
14
S.________(Nummer) laute (pag. 273). Im Effekten-Verzeichnis der Kantonspolizei
Bern vom 12. Juni 2024 und im Nachtragsrapport der Stadtpolizei K.________ vom
13. August 2024 sind als Telefonnummern des Beschuldigten S.________(Nummer)
und T.________(Nummer) aufgeführt (pag. 29; pag. 272), wobei die zweite Telefon-
nummer T.________(Nummer) seit dem 16. Februar 2024 auf den Namen
«AF.________, geb. AG.________ (Datum)» registriert ist (pag. 273; pag. 292 f.).
Nach Angabe des Beschuldigten habe man mit seiner Telefonnummer Zugang zu
seinem Facebook-Konto (pag. 181 Frage 25). Weiter wurde als Kontakt-E-Mail-
Adresse für das Facebook-Konto «A.________» entsprechend den Angaben von
Facebook die Adresse «AH.________» hinterlegt (pag. 207 Z. 184 ff.). Auffällig ist,
dass die Zahlenkombination des vom Beschuldigten angegebenen Passwort zu sei-
nem Facebook-Account «AI.________» (pag. 181 Frage 26) bezüglich der ersten
vier Ziffern mit der Zahlenkombination der für das Facebook-Konto hinterlegten E-
Mail-Adresse identisch ist. Obwohl der Beschuldigte offenbar mehrere E-Mail-Adres-
sen verwendete (so u.a. «AJ.________» [vgl. pag. 257]), konnten bei der Auswer-
tung des Mobiltelefons des Beschuldigten die E-Mail-Adressen «AH.________» und
«AH.________» gefunden werden (pag. 310).
Zur Erstellung einiger der dokumentierten Facebook-Beiträge wurden Bilddateien
verwendet und mit Text belegt (vgl. pag. 238 ff.; pag. 240 ff.). Von den insgesamt
12 Bilddateien fanden sich acht auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten (vgl. pag.
280 ff.), so u.a. auch Fotos, die für die belastenden Beiträge benutzt worden waren
(vgl. die Aufnahmen Nr. 1, 3 und 4 [pag. 280; pag. 282; pag. 283] und die Fotos 7,
11 und 13 der Fotodokumentation der Stadtpolizei K.________ vom 12. Juli 2024
[pag. 238 ff.]). Bei den Bilddateien handelt es sich um persönliche Fotos (u.a. Auf-
nahme des Beschuldigten mit der Straf- und Zivilklägerin und dem gemeinsamen
Sohn, Aufnahme der Eltern des Beschuldigten in jungen Jahren, Aufnahme des Be-
schuldigten und der Straf- und Zivilklägerin beim Hochzeitsfest der Nichte [vgl. pag.
238], Aufnahme des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin bei der Geburt
des Sohnes, Aufnahme während eines mit der Straf- und Zivilklägerin gemeinsam
besuchten Festes im Familienkreis [vgl. dazu die Aussagen der Straf- und Zivilklä-
gerin: pag. 234 Z. 155 ff.]; Aufnahme des gemeinsamen Sohnes).
Folglich fanden sich auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten nicht nur mehrere
Facebook-Profile mit dem Anzeigenamen «A.________», sondern auch eine Viel-
zahl der für die aktenkundigen Facebook-Beiträge verwendeten Fotos. Für die Eröff-
nung des Kontos «A.________» wurde ebenfalls die auf den Namen des Beschul-
digten registrierte und von ihm verwendete Telefonnummer S.________(Nummer)
hinterlegt. Auch die für diesen Account hinterlegte Kontakt-E-Mail-Adresse
«AH.________» konnte auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten festgestellt werden.
All diese Befunde sprechen für die Täterschaft des Beschuldigten.
Als weiteres Indiz dafür, dass die vorgeworfenen Facebook-Beiträge vom Beschul-
digten stammen, sind die bereits erwähnten Verurteilungen und die Vorgeschichte
(pag. 963 f.; vgl. E. 8.4 hiervor) zu werten. Der Beschuldigte veröffentlichte am
7. August 2023 und am 23. August 2023 auf seinem Facebook-Profil mehrere Bei-
träge mit drohenden Inhalten, wofür er wegen Nötigung zum Nachteil der Straf- und
Zivilklägerin verurteilt wurde (pag. 999 ff.). Kaum aus der Haft entlassen, suchte der
15
Beschuldigte immer wieder den Kontakt zur Straf- und Zivilklägerin (Haftentlassung
am 12. Mai 2023; Kontaktaufnahme am 20. Mai 2023 / Haftentlassung am 11. August
2023; Kontaktaufnahme gleichentags [vgl. pag. 981; pag. 987]). Insofern passt das
Veröffentlichen derartiger Beiträge zum modus operandi des Beschuldigten. Es fügt
sich nahtlos in die hiervor erwähnte Vorgeschichte, demnach die Beziehung zwi-
schen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin vom gewalttätigen Um-
gang des Beschuldigen geprägt war und durch die Flucht der Straf- und Zivilklägerin
in ein Frauenhaus (dazu sogleich) abrupt und wohl für den Beschuldigten überra-
schend beendet wurde. Das bisherige Verhalten des Beschuldigten spricht für den
Umstand, dass er es war, der nach seiner Haftentlassung vom 21. Mai 2024 am
4. Juni 2024 begann, die fraglichen Beiträge zu verfassen.
Der Beschuldigte bestritt zwar von Beginn weg und insofern konstant, etwas mit den
fraglichen Facebook-Beiträgen zu tun zu haben. Allerdings machte er in seinen Ein-
vernahmen auch widersprüchliche und inkonsistente Angaben. Zunächst sagte er
aus, dass der Facebook-Account nicht ihm gehöre und er die fraglichen Beiträge
nicht gepostet habe (so bereits pag. 173). Er habe sein eigenes Facebook-Konto
direkt nach seiner Haftentlassung bzw. zwei bis drei Wochen vor seiner Einver-
nahme erstellt (pag. 179 Frage 12; pag. 180 Fragen 13, 16 und 20; pag. 182 Frage
30 f.). Dabei habe er festgestellt, dass auf seinen Namen drei oder vier Facebook-
Accounts erstellt worden seien (pag. 179 Frage 11; pag. 180 Frage 20). Auf seinem
eigenen Facebook-Account befänden sich die ihm vorgehaltenen Beiträge nicht
(pag. 180 Fragen 16 und 21; pag. 182 Frage 31). Hierbei mutet bereits merkwürdig
an, dass der Beschuldigte nicht umgehend die Sperrung der angeblich unrechtmäs-
sig erstellten Facebook-Accounts in die Wege geleitet hat. Gemäss seinen Aussa-
gen wurde er am 21. Mai 2024 aus der Haft entlassen (pag. 172 Frage 10) und hätte
damit zwischen der Haftentlassung und der erneuten Verhaftung am 12. Juni 2024
genügend Zeit gehabt, um bei Facebook die Sperrung dieser Accounts zu erwirken.
In derselben Einvernahme vermutete der Beschuldigte weiter, dass die Straf- und
Zivilklägerin hinter den ihm vorgeworfenen Beiträgen oder unrechtmässig erstellten
Accounts stecke, da sie ihn aus der Schweiz ausweisen lassen wolle (pag. 179 f.
Fragen 13 und 14). Nachdem der Beschuldigte bei der staatsanwaltschaftlichen Ein-
vernahme von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte (pag.
203 Z. 41 ff.), gab er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederum
an, es handle sich beim betreffenden Facebook-Profil um einen Fake-Account (pag.
760 Z. 30). Weiter war er sich – anders als in der polizeilichen Einvernahme vom
13. Juni 2024 – sicher, dass die Straf- und Zivilklägerin diesen Fake-Account erstellt
habe. Immer wenn er frei sei, mache die Straf- und Zivilklägerin einen Fake-Account
(pag. 760 Z. 36 f.). Zugleich behauptete er erstmals, dass der Bruder der Straf- und
Zivilklägerin ihn dreimal im Passantenheim besucht und ihm sein Mobiltelefon für 30
bis 45 Minuten weggenommen habe. Er wisse nicht, was er (gemeint der Bruder der
Straf- und Zivilklägerin) mit seinem Mobiltelefon gemacht habe. Dabei sprach er
auch davon, dass der Bruder der Straf- und Zivilklägerin mit einer weiteren Person
zu ihm gekommen sei, ein Messer besitze und ihn geschlagen habe (pag. 760 Z. 41
ff.; pag. 761 Z. 1 ff.). Dass der Bruder der Straf- und Zivilklägerin und dessen Kolle-
gen sein Mobiltelefon weggenommen und ihn 25 Minuten lang festgehalten und ge-
schlagen hätten, hatte der Beschuldigte bereits in einem Schreiben an die zustän-
16
dige Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Oberland vom 6. Januar 2025 ausge-
führt (pag. 738 f.). Hätte sich dies tatsächlich so zugetragen, fragt sich allerdings,
weshalb der Beschuldigte diese Erklärung nicht bereits im Rahmen der Ersteinver-
nahme vorbrachte, sondern erst anlässlich bzw. kurz vor der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung. Wird das Mobiltelefon – wenn auch für eine begrenzte Zeit – ent-
wendet, liefert dies grundsätzlich eine Erklärung für fremde Aktivitäten auf den sozi-
alen Netzwerken. Es wäre zu erwarten, dass der Beschuldigte diese Geschehnisse
früher vorbringt. In den Akten finden sich sodann keine Hinweise dafür, dass dies
tatsächlich so vorgefallen ist. Eine plausible Erklärung für das Aussageverhalten des
Beschuldigten liefert demgegenüber die Tatsache, dass er dieses Szenario erst vor-
brachte, nachdem er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
25. September 2024 mit dem Umstand konfrontiert worden war, dass auf dem Ac-
count «A.________» seine Telefonnummer und die Mailadresse «AH.________»
hinterlegt (pag. 207 Z. 184 ff.) und auf seinem Mobiltelefon einige der geposteten
Bilder gefunden worden waren (pag. 206 Z. 136 ff.; pag. 207 Z. 164 ff.). Insofern
passte der Beschuldigte seine Aussagen dem jeweiligen Ermittlungsstand an, was
gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht.
Obwohl der Beschuldigte in einem Facebook-Beitrag vom 3. Juni 2024 von Schlägen
des Bruders der Straf- und Zivilklägerin berichtete (pag. 255 und pag. 438, Foto 30:
«Ihr Bruder ist gestern gekommen und hat mich geschlagen. Weisst du davon? Ich
habe nichts getan und wieder/trotzdem nicht zurückgeschlagen.»; pag. 256 und pag.
439 f., Foto 32.) und vor der Vorinstanz angab, er habe auf seinem Mobiltelefon den
Beweis, dass ihn der Bruder der Straf- und Zivilklägerin geschlagen habe, und die-
sen auch geschickt, aber es interessiere niemanden (pag. 761 Z. 12 f.), blieben
nähere Erklärungen oder das Einreichen entsprechender Nachweise aus. Es fällt
auf, dass der Beschuldigte auch in früheren Strafverfahren ausgeführt hatte, dass er
vom Bruder der Straf- und Zivilklägerin, zusammen mit zehn weiteren Personen, auf-
gesucht und gleichzeitig von zehn Personen geschlagen worden sei. Dabei habe er
sich eine Platzwunde am Ohr und blaue Flecken im Gesicht zugetragen. Zum Arzt
sei er nicht gegangen, weil er nicht in der Lage gewesen sei, aufzustehen und auch
niemanden dort kenne. Auch zur Polizei sei er nicht gegangen, weil er Angst vor der
Hells Angels Gruppe gehabt habe (vgl. die Ausführungen im forensisch-psychologi-
schen Befundbericht der U.________ K.________ vom 30. September 2024 [pag.
400 ff.]; pag. 978). Dies spricht ebenfalls gegen die Version des Beschuldigten.
Es ist denn auch wenig wahrscheinlich, dass der Bruder der Straf- und Zivilklägerin
einen Fake-Account erstellt, Zugang auf die sich auf dem Mobiltelefon des Beschul-
digten befindlichen teils sehr persönlichen Fotos (wie bspw. das Foto der Eltern des
Beschuldigten in jungen Jahren oder die weiteren Fotos mit der Straf- und Zivilklä-
gerin) erlangt und über einen Zeitraum von mehreren Tagen Beiträge auf Facebook
veröffentlicht haben soll, zumal der Zeitraum der veröffentlichten Beiträge kompati-
bel ist mit denjenigen Zeiten, in denen sich der Beschuldigte nicht in Haft befand.
Dies ist ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass nicht eine Drittperson das Facebook-
Profil mit dem Benutzernamen «A.________» erstellt und die Beiträge veröffentlicht
hat, sondern der Beschuldigte selbst.
17
Wie die Vorinstanz richtigerweise erwog (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün-
dung, pag. 856), bemühte sich der Beschuldigte in seinen Einvernahmen darum, sich
selbst in die Opferrolle zu stellen (pag. 179 f. Frage 13 und 14; pag. 760 Z. 36 ff.: Die
Straf- und Zivilklägerin habe Fake-Accounts von ihm erstellt und diese Beiträge ver-
öffentlicht, damit er des Landes verwiesen werde; pag. 760 f. Z. 41 ff.: Er sei vom
Bruder der Straf- und Zivilklägerin im Passantenheim aufgesucht und geschlagen
worden; vgl. auch pag. 738 f.). Zudem versuchte er, der Straf- und Zivilklägerin die
Glaubwürdigkeit abzusprechen, indem er des Öfteren erwähnte, dass sie (psy-
chisch) krank sei (pag. 761 Z. 43; pag. 762 Z. 8 ff. und Z. 43 ff.) und immer lüge (pag.
762 Z. 6 und Z. 42). Auch mit ihrem früheren Mann habe sie immer Polizeigeschich-
ten gehabt. Es sei das gleiche Szenario (pag. 761 Z. 43 f.). Wegen ihrer Lügen sei
es zu seinen Strafverfahren gekommen (pag. 757 Z. 41; pag. 758 Z. 33 ff.; pag. 759
Z. 13 ff.; pag. 762 Z. 6 und Z. 42; pag. 763 Z. 39 ff.; letztes Wort an der erstinstanz-
lichen Hauptverhandlung: pag. 769) und wegen ihr sei er schuldlos in Haft gewesen
(pag. 180 Frage 14). Dieses Verhalten fügt sich stimmig in die Angaben aus früheren
Strafverfahren, in denen der Beschuldigte geltend machte, dass die Straf- und Zivil-
klägerin lüge und an seiner Situation schuld sei (Berichtsrapport der Kantonspolizei
Bern vom 4. Juli 2024 [pag. 473]: Unter dem Titel «Konflikt mit Ehefrau»: […] «Sie
habe ihn in diese Situation gebracht und das werde er ihr nicht verzeihen.» […] «[…]
Frau C.________ sei immer sehr eifersüchtig gewesen. Sie habe Probleme mit ihrem
Selbstwert. Dies unterlegte Herr A.________ mit der Aussage, dass die Straf- und
Zivilklägerin sich in V.________(Land) Schönheitsoperationen unterzogen habe.
Ausserdem habe sie immer ein Problem mit dem Altersunterschied von ihnen beiden
gehabt.»; [pag. 474]: «Schlussbemerkung: Herr A.________ lächelte während sei-
nen Ausführungen betreffend den Konflikt mit Frau C.________ ab und an und hin-
terliess damit den Eindruck, dass er die Vorwürfe als lächerlich empfinde. Er beteu-
erte immer wieder, dass er wegen Verleumdungen im Gefängnis sei und zeigte kei-
nerlei Tateinsicht. […]»). Jedoch belegen die rechtskräftigen Verurteilungen, dass
der Beschuldigte bereits mehrfach gegenüber der Straf- und Zivilklägerin gewalttätig
wurde und sie und Angehörige ihrer Familie bedrohte. Die Angriffe gegen die Straf-
und Zivilklägerin sind der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht dienlich. Überdies
beliess es der Beschuldige nicht bei Gegenangriffen gegen die Straf- und Zivilkläge-
rin: Vor der Vorinstanz ging er gar soweit, der Verteidigung der Straf- und Zivilkläge-
rin vorzuwerfen, sie lüge und es sei eine Schande, so viel zu lügen (pag. 758 Z. 36
ff.), woraufhin ihm die Gerichtspräsidentin erläutern musste, dass die Staatsanwalt-
schaft und nicht die Verteidigung der Straf- und Zivilklägerin die Anklageschrift ver-
fasst habe (pag. 760 Z. 7 f.). Weiter sagte er aus, der Bruder der Straf- und Zivilklä-
gerin fahre ohne Führerschein in der Schweiz (pag. 761 Z. 1 f.).
Hätte die Straf- und Zivilklägerin – wie vom Beschuldigten behauptet – derart glaub-
haft eine Falschbelastung und einen eigentlichen Komplott gegen den Beschuldigten
aufrechterhalten können, müsste sie nicht nur über eine hohe kriminelle Energie,
sondern auch über eine ebenso bemerkenswerte Gerissen- bzw. Gewieftheit verfü-
gen. So hatte sie laut eigenen Aussagen ihre Wohnung kaum mehr verlassen (pag.
225 Frage 7; pag. 227 Frage 20), den gemeinsamen Sohn ca. zwei Wochen lang
nicht mehr in die KITA geschickt (pag. 227 Frage. 20; pag. 233 Z. 105 ff.) und musste,
nachdem ihre geheime Adresse versehentlich an den Beschuldigten gelangte, ihren
18
Wohnort wechseln (pag. 545 f.). Auch ihre Einwilligung vom 5. August 2024 betref-
fend dynamisches Electronic Monitoring und ihre Bereitschaft, jederzeit erreichbar
zu sein, jederzeit das Ortungsgerät auf sich zu tragen und dieses einmal täglich auf-
zuladen (pag. 518 ff.), würde keinen Sinn machen, wenn sie die Urheberin der
Facebook-Beiträge wäre. Beim dynamischen Electronic Monitoring handelt es sich
um einen sehr einschneidenden Eingriff in die persönliche Freiheit, wozu sie im Falle
einer Inszenierung zu ihrem eigenen Schutz kaum bereit gewesen wäre, zumal sie
diesfalls gewusst hätte, dass vom Beschuldigten keine Gefahr ausgeht. Es sind im
Übrigen auch sonst kein Motiv und keine Gründe für die Annahme einer Falschbe-
lastung ersichtlich, weshalb die Straf- und Zivilklägerin solche Beiträge verfassen
und dem Beschuldigten anhängen sollte.
In seinem Schreiben an die zuständige Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts
Oberland vom 6. Januar 2025 berichtete der Beschuldigte ebenfalls davon, dass die
Straf- und Zivilklägerin nicht habe ertragen können, dass er mit ihr Schluss gemacht
und eine andere Frau seinem Leben habe. Sie habe sich in eine Persönlichkeit ver-
wandelt, die ständig zur Polizei gehe mit unbegründeten Worten, die in keiner Weise
der Wahrheit entsprächen (pag. 738 f.). Bei näherer Betrachtung der aktenkundigen
Facebook-Beiträge fällt auf, dass sich darunter auch Liebesbekundungen an die
Straf- und Zivilklägerin finden (pag. 244 und pag. 431 Foto 9: «[…] Ich würde meine
P.________ nicht gegen tausend Liebhaberinnen eintauschen, Mann.»; pag. 250
und pag. 436 Foto 20: «[…] Mein ganzes Leben war ich nur in dich verliebt, ich habe
nur dich geliebt.»; pag. 250 und pag. 436 Foto 21: «Warum (ausgerechnet)
P.________? Weil ich noch nie jemanden mit so viel Herz gesehen habe!»; pag. 251
und pag. 436 Foto 22: «Ich weiss nicht, in welchem Zustand du bist, aber wenn ich
so bin, wie muss dann dein Zustand sein! Ich entschuldige mich für alles, ich liebe
dich (Herz-Emoji) ich habe nur dich geliebt.»; pag. 255 und pag. 438 Foto 30, Nach-
richt vom 3. Juni 2024: «Ich habe sie immer geliebt. Mein Herz, Herzmann, gehört
nur P.________. Ich habe meine Mutter und meinen Vater verloren. P.________ ist
meine Mutter und mein Vater und die Mutter meines Sohnes. Was soll ich jetzt tun?
Sag es mir, Schwester, es schmerzt so sehr, jede Sekunde schmerz so sehr […]»;
pag. 255 und pag. 439 Foto 31, Nachricht vom 29. Mai 2024: «[…] Ich liebe sie, ich
bin verliebt in deine Tante (mütterlicherseits). Kann man mir das verübeln? Sie und
G.________ fehlen mir so sehr. Kannst du mir das verübeln, Schwester? Verdammt,
ich habe in meinem Leben nur sie geliebt und werde sie bis zu meinem Tod lieben.
An ihr habe ich gekostet, was Liebe ist. […]»). Es würde schlicht keinen Sinn ma-
chen, dass der Bruder der Straf- und Zivilklägerin oder auch die Straf- und Zivilklä-
gerin selbst im Rahmen von konstruierten Facebook-Beiträgen mit drohenden Inhal-
ten zusätzlich derartige Beiträge verfassen würden. Die Liebesbekundungen passen
demgegenüber zu den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, wonach der Beschul-
dige nicht akzeptieren könne, dass es mit der Beziehung nicht mehr gehe, und er
davon ausgehe, dass die Frau sein Eigentum sei (dazu sogleich). Auch dies ist ein
weiteres Indiz dafür, dass der Beschuldigte die Facebook-Beiträge verfasst hat. Dro-
hende Äusserungen und gleichzeitige Liebesschwüre lassen sich mit der Komple-
xität eines Beziehungs- und Machtgefüges im sozialen Nahbereich gut erklären.
Gemäss den als glaubhaft erachteten Aussagen der Straf- und Zivilklägerin – die mit
den Angaben der Polizei übereinstimmen – ging die Trennung nach einem Vorfall
19
wegen häuslicher Gewalt am 3. Juli 2022 von der Straf- und Zivilklägerin und nicht
vom Beschuldigten aus (pag. 232 Z. 54 ff.; vgl. dazu pag. 476). Der Beschuldigte
dürfte mit der von der Straf- und Zivilklägerin initiierten Trennung entsprechend Mühe
bekundet haben, andernfalls er der Straf- und Zivilklägerin in den fraglichen Beiträ-
gen nicht derart seine Liebe gestehen würde. Auch dies spricht klar gegen die Be-
hauptung des Beschuldigten, wonach seine Trennung von der Straf- und Zivilkläge-
rin dazu geführt habe, dass ihn diese fälschlicherweise beschuldige.
Der Beschuldigte führte wiederholt aus, dass er kein Interesse an der Straf- und Zi-
vilklägerin oder ihrem Leben habe und dass er die Strassenseite wechseln würde,
sollte er sie sehen. Ausserdem erwähnte er, dass er die Straf- und Zivilklägerin er-
reichen würde, wenn er schlechte Absichten gehabt hätte. Sie ändere ihren Namen
und ihre Telefonnummer, aber er wisse, wo ihre Mutter und ihre Schwester wohnen
würden und dass ihr Bruder eine Bar in K.________ habe (pag. 173; pag. 761 Z. 20
ff.). Da die Straf- und Zivilklägerin glaubhaft ausgesagt hat, ca. fünf Mal die Telefon-
nummer gewechselt zu haben sowie, dass der Beschuldigte an diese nicht mehr
«rankomme» (pag. 232 Z. 59 f.), erstaunt nicht, dass der Beschuldigte die Straf- und
Zivilklägerin anders als in einem früheren Strafverfahren nicht (mehr) telefonisch
kontaktierte. Zudem erscheinen die Aussagen des Beschuldigten angesichts des
Umstands, dass er die Straf- und Zivilklägerin in der Vergangenheit nach seinen
Haftentlassungen jeweils gleichentags oder nach wenigen Tagen kontaktierte und
ausführte, gegen die Straf- und Zivilklägerin und ihre ganze Familie eine Anzeige
wegen Terrorismus in V.________(Land) gemacht zu haben, da diese Anhänger der
PKK seien (pag. 760 Z. 10 ff.), wenig glaubhaft und verharmlosend.
Unbehelflich ist ferner die Argumentation des Beschuldigten, wonach er eine neue
Freundin habe (pag. 180 Frage 14) und das Posten solcher Beiträge deshalb «nicht
normal» wäre (pag. 180 Frage 18). Diese Freundin wohne in AK.________ (Orts-
chaft) (pag. 758 Z. 2 f. und Z. 5). Auch in seinen Schreiben an die Staatsanwaltschaft
vom 27. September 2024 und vom 8. Oktober 2024 erwähnte er eine «andere Frau»
in seinem Leben (pag. 482.1 ff.). Besuche dieser Freundin während der Haft des
Beschuldigten blieben allerdings aus. Der vom Beschuldigten hierfür angegebene
Grund, wonach die Freundin bei der Gemeinde arbeite und er nicht wolle, dass sie
«Schaden» bekomme, weshalb er sie erst nach seiner Entlassung sehen werde
(pag. 758 Z. 7 ff.), überzeugt nicht. Für die Existenz dieser Freundin spricht einzig,
dass das Mobiltelefon des Beschuldigten am 12. Juni 2024 um ca. 23:50 Uhr meh-
rere Standorte in AK.________(Ortschaft) aufwies und um 23:51 Uhr ein letzter
Standort in AL.________ (Ortschaft) aufgezeichnet wurde (pag. 277 f.; pag. 311;
pag. 382 f.). Bereits im Verfahren, welches zur rechtskräftigen Verurteilung vor dem
Obergericht des Kantons K.________ geführt hat, hatte der Beschuldigte in der Ein-
vernahme vor der Kantonspolizei K.________ vom 9. August 2023 und in seiner Haf-
teinvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 10. August 2023 angegeben, er habe
eine neue Freundin. Mit dieser sei er seit vier Monaten zusammen (pag. 400 f.). Sie
lebe aber in Z.________(Land) (pag. 414). Somit kann es sich nicht um dieselbe
Freundin handeln, die der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren erwähnte. Letzt-
lich hielt ihn auch diese frühere Freundin nicht davon ab, im Strafverfahren, das zur
rechtskräftigen Verurteilung vor dem Obergericht des Kantons K.________ führte,
20
zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin zu delinquieren. Gleiches muss im Zusam-
menhang mit einer angeblich neuen Beziehung gelten.
Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten gekennzeichnet durch wider-
sprüchliche, unschlüssige und inkonsistente Angaben, Gegenangriffe sowie dem Be-
dürfnis, sich selbst gut darzustellen. Auf diese kann grundsätzlich nicht abgestellt
werden.
Im Gegensatz zu den wenig glaubhaften Aussagen des Beschuldigten sind die Aus-
sagen der Straf- und Zivilklägerin im Strafverfahren konstant und bezüglich der von
ihr empfundenen Angst nachvollziehbar. Sie erklärte von sich aus auf die Frage, was
vorgefallen sei, dass es am letzten Dienstag, 4. Juni 2024, angefangen und der Be-
schuldigte auf Facebook Sachen gepostet habe. Sie habe keine sozialen Medien,
das habe sie aus Angst vor dem Beschuldigten alles gelöscht. Ihre beiden Töchter
würden sich immer bei ihr melden, wenn der Beschuldigte etwas poste. Der Beschul-
digte erwähne auch ständig ihren Bruder. Er schreibe zum Beispiel, dass er an der
N.________(Strasse) in K.________ sei, und ihr Bruder habe ein Geschäft an der
N.________(Strasse). Er poste auch Bilder von ihr (gemeint der Straf- und Zivilklä-
gerin) und schreibe darunter, dass sie seine Frau sei. Er würde sie nicht aufgeben
und schreibe ihr Liebeserklärungen. Er würde sie und den gemeinsamen Sohn ab-
holen. Er schreibe so, «dass sie eigentlich zusammen gehören und alle von ihrer
Familie etwas dagegen hätten». Es würde Krieg geben und er würde ihren Bruder
holen. Ihre ganze Verwandtschaft sei in Unruhe. Seit er wieder draussen sei, seien
alle verängstigt (pag. 225 Fragen 6 und 7). Sie wolle einfach in Ruhe gelassen wer-
den und der Beschuldigte solle auch ihre Familie in Ruhe lassen (pag. 225 Frage 7;
pag. 235 Z. 173 f.). Die Posts seien an sie und ihren Bruder gerichtet (pag. 226 Frage
15; vgl. auch pag. 234 Z. 160 ff.). Seit dem Anfang ihrer Beziehung mit dem Beschul-
digten habe es Gewalt gegeben und sie sei am 2. Juni 2022 in ein Frauenhaus ge-
flüchtet. Der Beschuldigte wiederhole seine Taten immer wieder, obschon er im Ge-
fängnis sei. Er habe ein Problem damit zu akzeptieren, dass es mit der Beziehung
nicht mehr gehe. Er schaue das ganz anders an und gehe davon aus, dass die Frau
sein Eigentum sei (pag. 232 Z. 54 ff.). Der Beschuldigte habe gesagt, er würde sie
umbringen, wenn sie ihn verliesse, er steigere sich in etwas hinein (pag. 235 Z. 170
ff.). Aufgrund der Gewalt von früher wisse sie, dass er mache, was er sage (pag. 227
Frage 20). Sie habe mit ihm gelebt, sie habe bei ihm Gewalt erlebt und sie wisse,
wie weit er gehen könne (pag. 232 Z. 66 f.). Auch schilderte sie eigene Gefühle und
Emotionen im Abgleich mit der von ihr dargelegten Situation stimmig und überzeu-
gend. Sie fühle sich bedroht und habe Angst, dass ihr oder jemand anderem etwas
Schlimmes passiere (pag. 226 Frage 11). Sie überlege sich, ins Frauenhaus zu ge-
hen, und mache sich auch Sorgen um ihre Familie (pag. 226 f. Frage 19). Sie habe
Angst, weil es wieder angefangen habe. Sie gehe seit einer Woche nicht mehr nach
draussen und habe auch ihren Sohn nicht in die KITA bringen können (pag. 227
Frage 20). Sie könne nicht schlafen, habe Angstzustände, könne kein normales Le-
ben führen und müsse sich verstecken. Sie habe Angst, dass sie flüchten müsse,
weil der Beschuldigte wisse, dass sie in K.________ sei (pag. 227 Frage 21). Sie sei
sehr unruhig, sei in Panik und schaue, wenn sie nach draussen gehe, ob sie ihn
sehe. Mit den Medikamenten sei es gegangen, als der Beschuldigte im Gefängnis
gewesen sei. Jetzt sei es ganz schlimm. Sie fühle sich nicht sicher, weil der Beschul-
21
digte angebe, dass er in K.________ sei. Ob er da sei, wisse sie ja nicht. Aber es
mache ihr Angst und sie habe Panik. Sie sei extrem in Unruhe wegen diesen Posts
(pag. 227 Frage 29 und 30; pag. 228 Frage 31; bestätigt vor der Staatsanwaltschaft
[pag. 233 Z. 119 ff.]). Sie nehme diese Bedrohungen sehr ernst (pag. 232 Z. 60 ff.
und Z. 66; pag. 233 Z. 99).
Selbst in dem Zeitraum, als sich der Beschuldigte wiederum in Haft befand, legte
sich die Angst der Straf- und Zivilklägerin nicht. So gab sie an ihrer staatsanwalt-
schaftlichen Einvernahme vom 25. September 2024 an, sie nehme Medikamente
und sei in psychischer Behandlung. Die Reise nach E.________(Ortschaft) sei für
sie eine grosse Herausforderung gewesen (pag. 230 Z. 7 f.). Aufgrund der Haftent-
lassung des Beschuldigten habe sie solche Angstzustände gehabt, dass sie ein Vor-
stellungsgespräch im AM.________ nicht wahrgenommen und das Haus praktisch
nicht mehr verlassen habe (pag. 225 Frage 7). Dass sich die Straf- und Zivilklägerin
bereits aufgrund der Haftentlassung vor dem Beschuldigten fürchtete und bezüglich
Tathandlungen, wie sie dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren vorgeworfen
werden, noch deutlich sensibler war, als dies bei einer unbeteiligten Drittperson der
Fall wäre, liegt vor diesem Hintergrund auf der Hand. Angesichts dessen sind ihre
Angaben, wonach sie sich seit drei Jahren kein Leben aufbauen könne und keine
Zeit habe, die Situation zu heilen (pag. 233 Z. 99ff.), nicht minder lebensnah. Sodann
schilderte sie Komplikationen im Handlungsablauf, was ebenfalls für die Glaubhaf-
tigkeit ihrer Aussagen spricht: Die AN.________ Polizei habe gegenüber dem Be-
schuldigten ein Kontaktverbot ausgesprochen. Sie und ihre Anwältin hätten das ei-
gentlich nicht gewollt, denn so wisse der Beschuldigte, in welchem AO.________ sie
wohne. Der Beschuldigte schreibe auf Facebook immer, dass er in K.________ sei
und sie suche. Sie habe den Sohn ca. zwei Wochen lang nicht in die Krippe bringen
können wegen der Drohungen des Beschuldigten, dass er zur Zeit in K.________
sei (pag. 233 Z. 102 ff.).
Ihre Schilderungen werden zudem durch den Bericht ihrer behandelnden Psycholo-
gin vom 12. Dezember 2024, welche die Straf- und Zivilklägerin seit dem 11. No-
vember 2022 wöchentlich wegen einer posttraumatischer Belastungsstörung (ICD
10: 43.1) in Folge massiver Traumatisierungen durch den Beschuldigten behandelt,
bestätigt. Die erneuten «Drohungen» hätten das Sicherheitsgefühl der Straf- und Zi-
vilklägerin noch einmal massiv eingeschränkt und zu einer Retraumatisierung ge-
führt (pag. 692). Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin werden ebenfalls gestützt
durch das in den Akten liegende Urteil des Obergerichts des Kantons K.________
vom 8. Januar 2025, worin der Beschuldigte bereits wegen Nötigung verurteilt wurde
(pag. 963). Sie decken sich schliesslich mit den Ausführungen im forensisch-psy-
chologischen
Befundbericht
der
U.________(Klinik)
K.________
vom
30. September 2024, gemäss welchem das Verhalten des Beschuldigten das Ver-
halten eines zurückgewiesenen Stalkers darstelle und die von der Straf- und Zivil-
klägerin beschriebenen Auswirkungen den Auswirkungen von Opfern von Stalking
entsprächen (pag. 418; pag. 421 f.). Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin wer-
den als glaubhaft erachtet und die Kammer stellt darauf ab.
Die Angabe der Straf- und Zivilklägerin, wonach die Satzstellung und die Wortwahl
in den Facebook-Beiträgen nur vom Beschuldigten stammen könne und die Facebook-
22
Beiträge auch Sachen enthielten, welche der Beschuldigte während der gemeinsa-
men Beziehung nur ihr gegenüber ausgesprochen habe, stellt ein weiteres Indiz für
die Täterschaft des Beschuldigten dar. Das hierbei vorgebrachte Beispiel ist beson-
ders ausgefallen (der Beschuldigte habe gesagt, dass er ab jetzt Mami und Papi für
den gemeinsamen Sohn sein werde [pag. 234 Z. 130 ff.]). Wie der Anmerkung des
die Facebook-Beiträge übersetzenden Übersetzers vom 17. Juni 2024 zu entneh-
men ist, enthielten die Texte der Beiträge zahlreiche orthographische und gramma-
tische Fehler. Auch die Interpunktion habe durchgehend gefehlt (vgl. pag. 429 «Anm.
d. Übers.»). Insofern weist auch der Wortlaut der Beiträge gewisse Eigenheiten auf,
was die Schlussfolgerung der Straf- und Zivilklägerin zusätzlich erhärtet.
Ferner finden sich für die von der Verteidigung des Beschuldigten an der erstinstanz-
lichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung genannte Vermutung, dass
das Mobiltelefon des Beschuldigten gehackt worden sei (pag. 755 f.; pag. 765; pag.
1043 f.), weder in den Akten noch bei der Auswertung des Mobiltelefons des Be-
schuldigten Hinweise. Der Beschuldigte hatte selbst auch nie ausgesagt, sein Mo-
biltelefon sei gehackt worden. Mit Blick auf die hiervor erwähnten Indizien und Be-
weismittel, die klar für den Beschuldigten als Täter sprechen, ist ein Hackerangriff
unwahrscheinlich sowie bloss abstrakt und theoretisch denkbar.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich sowohl die objektiven Be-
weismittel als auch die Analyse der Aussagen des Beschuldigten und der Straf- und
Zivilklägerin in ihrer Gesamtheit zu einem stimmigen Ganzen fügen und bei objekti-
ver Betrachtung keine Zweifel bestehen, dass der Beschuldigte die vorgeworfenen
Facebook-Beiträge gemäss E. 8.1 hiervor verfasst hat.
Nach Angaben der Straf- und Zivilklägerin sei der erste Post am 4. Juni 2024 ge-
macht worden (pag. 225 Frage 6 und 9). Der letzte Post sei gestern gewesen (pag.
226 Frage 19), d.h. am 11. Juni 2024. Zwar sind neben dem Absender der jeweiligen
Beiträge zu den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin teilweise abweichende Veröf-
fentlichungsdaten ersichtlich (bspw. steht beim Foto 8 «30d» [pag. 244]), allerdings
sind diese Daten wenig aussagekräftig, zumal das Datum und die Uhrzeit eines be-
reits veröffentlichten Beitrags bearbeitet und nachträglich abgeändert werden kann
(vgl. AZ.________ (Link), zuletzt abgerufen am 13. Juli 2026). Die Kammer stellt
folglich auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ab, wonach sich
der Tatzeitraum vom 4. Juni 2024 bis zum 11. Juni 2024 erstreckt. Weiter erachtet
es die Kammer gestützt auf die in den Akten vorhandenen Facebook-Beiträge und
Nachrichten bzw. deren Übersetzung als erstellt, dass der Beschuldigte ebenfalls
mehrmals schrieb, dass er «hier» bzw. am Standort K.________ (Foto 1 [pag. 240])
oder «an der N.________(Strasse)» und damit in der Nähe des Domizils der Straf-
und Zivilklägerin und/oder deren familiären Umfeld sei (pag. 252 und pag. 436, Foto
24; pag. 252 f. und pag. 437, Foto 26). Das Mobiltelefon des Beschuldigten befand
sich in der Zeit vom 1. bis 12. Juni 2024 allerdings nur an Standorten in der Region
E.________(Ortschaft) und verschob sich am späten Abend des 12. Juni 2024 in die
Region AK.________(Ortschaft) (pag. 311; pag. 382 f.). Der Beschuldigte befand
sich somit zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Facebook-Beiträge in
E.________(Ortschaft).
23
Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, den eingereich-
ten Bericht von deren behandelnder Psychologin und die rechtskräftigen Verurtei-
lungen des Beschuldigten ist es für die Kammer ebenfalls erwiesen, dass die Straf-
und Zivilklägerin aufgrund der Facebook-Beiträge im fraglichen Zeitraum massiv in
ihrer alltäglichen Lebensführung und Lebensgestaltung eingeschränkt wurde, da sie
schlecht schlief, sich kaum getraute, das Haus zu verlassen, ihren Sohn einige Zeit
lang nicht in die KITA brachte, ihre Telefonnummer mehrmals wechselte, sich von
den sozialen Medien abmeldete und sich überlegte, in eine geschützte Unterkunft
zu ziehen. Zudem musste sie ihre wöchentliche psychologische Behandlung weiter-
hin in Anspruch nehmen und nahm wegen ihrer Schlafprobleme Medikamente. Dass
sie befürchtete, der Beschuldigte würde ihr auflauern und sie und ihren Sohn an Leib
und Leben gefährden bzw. entführen, ist vor dem Hintergrund der bereits erwähnten
Vorgeschichte und den Inhalten der veröffentlichten Facebook-Beiträge («Ich werde
für meinen Sohn und für meine Frau kommen, versprochen.»; «Ich würde die, die
mir gehören, von euch holen. [….] Meinen Sohn und dessen Mutter.») ebenfalls er-
stellt. Wie bereits in der Vergangenheit publizierte der Beschuldigte bereits kurz nach
seiner Entlassung aus der Haft Beiträge auf Facebook mit Drohungen u.a. gegen die
Straf- und Zivilklägerin. Der Beschuldigte machte mit diesem Verhalten deutlich,
dass er sich weder von erstandener Haft noch von mehreren Gerichtsverfahren oder
einer bereits rechtskräftigen Verurteilung beeinflussen bzw. aufhalten lässt, wodurch
für die Straf- und Zivilklägerin aufgrund des engen zeitlichen Konnexes seiner Tat-
handlungen eine stetig wachsende Drohkulisse entstand. Zwar war die Absage ei-
nes Vorstellungsgesprächs nicht die direkte Folge der vom Beschuldigten veröffent-
lichen Beiträge. Dies tat die Straf- und Zivilklägerin als Folge der Haftentlassung des
Beschuldigten, was wiederum die starke Belastung der gesamten Situation für die
Straf- und Zivilklägerin verdeutlicht und ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussa-
gen spricht.
Aufgrund der Vorgeschichte, der Vorstrafe sowie des damals noch laufenden Straf-
verfahrens im Kanton K.________ (vgl. pag. 990 ff.) wusste der Beschuldigte, dass
das familiäre Umfeld der Straf- und Zivilklägerin über die sozialen Medien Kenntnis
von den Facebook-Beiträgen erhalten und diese der Straf- und Zivilklägerin weiter-
leiten würde. Er wusste auch, dass er die Straf- und Zivilklägerin durch seine
Facebook-Beiträge so einschüchterte, dass sie und der gemeinsame Sohn in der
alltäglichen Lebensführung und Lebensgestaltung eingeschränkt werden, bzw. die
Straf- und Zivilklägerin sich so verhält, dass sie und der gemeinsame Sohn in der
alltäglichen Lebensführung und Lebensgestaltung eingeschränkt werden, und er
wollte dies auch. Diese Reaktion war das erklärte Ziel des Beschuldigten. Spätes-
tens im Zeitpunkt des fluchtartigen Umzugs der Straf- und Zivilklägerin in einen an-
deren Kanton und der mehrfachen Wechsel der Telefonnummer wusste der Be-
schuldigte, dass sie den Kontakt zu ihm unter allen Umständen vermeiden wollte,
was er offensichtlich nicht akzeptieren konnte. Die Beiträge des Beschuldigten mit
wiederholten Liebesbekundungen gegenüber der Straf- und Zivilklägerin zeigen aus-
serdem, dass er die Beziehung zur Straf- und Zivilklägerin, die sie beendet hatte,
wieder aufnehmen wollte, was sie nicht wollte. Mit Hilfe der ihm vorgeworfenen
Facebook-Beiträge bzw. mittels Drohungen mit Gewalttaten gegenüber ihr und ihren
Familienangehörigen wollte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin dazu brin-
24
gen, wieder zu ihm zurückzukommen. Anders lässt sich sein Verhalten im Rahmen
einer Gesamtbetrachtung nicht erklären.
8.6
Ersteller Sachverhalt
Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt – abgese-
hen einiger weniger und bezüglich der rechtlichen Würdigung nicht relevanter
Punkte – als erstellt. Sie geht sachverhaltsmässig von Nachstehendem aus:
Nachdem der Beschuldigte bereits am 3. Juli 2022, vom 18. September 2022 bis
12. Mai 2023, vom 8. August 2023 bis 11. August 2023 sowie vom 24. August 2023
bis 20. Mai 2024 wegen strafbarer Handlungen zum Nachteil der Straf- und Zivilklä-
gerin in Haft gewesen war, postete er kurz nach seiner Entlassung aus dem Gefäng-
nis in der Zeit vom 4. Juni 2024 bis zum 11. Juni 2024 in E.________(Ortschaft)
(Erfolgsort: Domizil der Straf- und Zivilklägerin an deren Adresse in K.________) auf
seinem Facebook-Profil «A.________» mehrere Beiträge in M.________(Sprache)
Sprache, welche er teilweise mit privaten Fotos (u.a. während der kurzen Beziehung
erstellte Fotos von sich, der Straf- und Zivilklägerin, dem gemeinsamen Sohn
G.________ oder anderen Personen aus dem familiären Umfeld der Straf- und Zivil-
klägerin) respektive anderen Dateien versehen bzw. verlinkt hatte. Zudem schrieb
der Beschuldigte mehrmals, dass er «hier», am Standort K.________ oder «an der
N.________(Strasse)» und damit in der Nähe des Domizils der Straf- und Zivilkläge-
rin und/oder ihres familiären Umfelds sei. Er schrieb:
-
«Nicht jede Nacht hat einen Morgen. Das Blut in meinen Adern ist das Blut von
G.________, von O.________. Ich bin hier, komm»;
-
«Diese Melodie wird nicht ohne dich spielen, ich werde nicht aufgeben
P.________. Ich opfere mich für dich / Ich würde alles für dich tun», wobei er
den Text mit einem Musikvideo versehen und ihn direkt an die Straf- und Zivil-
klägerin gerichtet hatte, indem er den ersten Buchstaben («P.________») ihres
Vornamens verwendete;
-
«AX.________(Name): Versprechen eines grauen Wolfes. Wenn ein Krieg aus-
bricht, werde ich euch dieses Mal alle vernichten. Ich werde für meinen Sohn
und für meine Frau kommen, versprochen», wobei er mit dem Passus des
«grauen Wolfes» auf eine Bewegung gewaltbereiter M.________(Sprache)
Rechtsextremisten Bezug nahm, um seiner Äusserung Nachdruck zu verleihen;
-
«Für diese Frau, für meinen Sohn, halte ich mich zurück; ich hätte nämlich schon
etwas im Köcher, nur damit du es weisst. HOP, HOP, HOP MEINE Q.________
[M.________(Sprache) Provinz/Stadt], KOMM ZU MIR, P.________», wobei er
den Text direkt an die Straf- und Zivilklägerin richtete und ihn in einem Ausschnitt
einer Fotografie eines während der Partnerschaft mit der Straf- und Zivilklägerin
gemeinsam besuchten Festes im Familien-/Freundeskreis einfügte;
-
«Für euch würde ich nicht Europa, sondern die Welt in Brand stecken. Ich würde
die, die mir gehören, von euch holen. Ich würde es auf jede erdenkliche Weise
machen. Meinen Sohn und dessen Mutter», wobei er den Text in eine Fotografie
eines während der Partnerschaft mit der Straf- und Zivilklägerin erstellten Fami-
25
lienfotos einfügte, welches den Beschuldigten, die Straf- und Zivilklägerin und
den gemeinsamen Sohn zeigte;
-
«Sie sind meine Mutter und mein Vater. Ich hole dich mit einer Waffe», wobei er
dem Text eine alte Fotografie seiner Eltern voranstellte;
-
«Bist du angekommen? Aber ohne Cousin [mütterlicherseits] und so, klar. Du
Serviettenwedler [abschätzig gemeint, im Sinne von Laufbursche], ich werde
dich und R.________ separat auffressen. Hey, habt ihr genug Kraft, um gegen
mich anzutreten?»;
-
«Mach mich nicht wütend, es gibt keinen grösseren Psychopathen auf der Welt
als mich», wobei er den Text in eine Fotografie der Hochzeit der Nichte von der
Straf- und Zivilklägerin einfügte.
Der Beschuldigte tat dies im Wissen darum, dass die Straf- und Zivilklägerin über ihr
Umfeld von seinen Nachrichten erfahren wird. Dies geschah in der Folge wie vom
Beschuldigten beabsichtigt auch, woraufhin die Straf- und Zivilklägerin zum wieder-
holten Mal ihres Sicherheitsgefühls verlustig wurde und in grosse Angst um ihr eige-
nes Leben und ihre Gesundheit, sowie das Leben und die Gesundheit ihres Sohnes
G.________ und ihres familiären Umfelds versetzt wurde.
Die hiervor zitierten Äusserungen des Beschuldigten führten bei der Straf- und Zivil-
klägerin dazu, dass sie ab dem Moment der Kenntnisnahme der auf Facebook
getätigten Äusserungen kurz nach der Haftentlassung des Beschuldigten in ständi-
ger Angst lebte, nur schlecht schlafen konnte, sich kaum mehr traute, nach draussen
zu gehen und das Haus zu verlassen oder den gemeinsamen Sohn in die KITA zu
bringen, weil sie befürchtete, der Beschuldigte könnte ihr auflauern und sie und ihren
Sohn an Leib und Leben gefährden oder entführen. Dabei litt die Straf- und Zivilklä-
gerin bereits aufgrund früherer Handlungen des Beschuldigten an einer medika-
mentös und psychotherapeutisch zu behandelnden posttraumatischen Belastungs-
störung und traute dem Beschuldigten ernsthaft zu, gegen sie oder ihr familiäres
Umfeld massive physische Gewalt auszuüben. Sie meldete sich aufgrund bereits
früher geäusserter Drohungen auf den sozialen Medien ab und wechselte mehrmals
ihre Telefonnummer, um Kontaktaufnahmen durch den Beschuldigten zu verhindern.
Sie überlegte sich überdies, in eine geschützte Unterkunft zu gehen, deren Adresse
dem Beschuldigten nicht bekannt war. Damit ist die Straf- und Zivilklägerin in ihrem
Leben und ihrer alltäglichen Lebensführung und Lebensgestaltung sowie in derjeni-
gen ihres Sohnes massiv eingeschränkt worden, wobei der Beschuldigte dies ge-
wusst und gewollt hat. Der Beschuldigte tat dies, obwohl er wusste, dass die Straf-
und Zivilklägerin die Beziehung zu ihm beendet hatte, diese nicht wiederaufnehmen
und keinen Kontakt zu ihm wollte sowie in der Absicht, die Straf- und Zivilklägerin
gegen deren Willen dazu zu bringen, wieder zu ihm zurückzukommen, wobei er die
Verhaltensänderungen, die sein Tun verursacht hatten, wollte.
26
III.
Rechtliche Würdigung
9.
Nötigung gemäss Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR
311.0)
9.1
Allgemeine rechtliche Ausführungen
Eine Nötigung begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher
Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas
zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (). Für die rechtlichen Grundla-
gen zum objektiven und subjektiven Tatbestand kann vorab auf die Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 846 f., S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteils-
begründung).
Ergänzend ist zum vorliegend anwendbaren (vgl. E. IV.11 hiernach)
Folgendes festzuhalten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_548/2024 vom
11. August 2025 E. 4.1.2.):
Lorsque l'auteur importune la victime de manière répétée durant une période prolongée, chaque acte
devient, au fil du temps, susceptible de déployer, sur la liberté d'action de la victime, un effet d'entrave
comparable à celui de la violence ou de la menace (au sujet de la notion de stalking ou de harcèlement
obsessionnel, cf. ATF 141 IV 437 et 129 IV 262 consid. 2.3 à 2.5). Toutefois, en l'absence d'une norme
spécifique réprimant de tels faits en tant qu'ensemble d'actes formant une unité, l' suppose,
d'une part, que le comportement incriminé oblige la victime à agir, à tolérer ou à omettre un acte et,
d'autre part, que cela puisse être appréhendé comme le résultat d'un comportement de contrainte plus
précisément circonscrit (ATF 129 IV 262 consid. 2.4; arrêts 6B_598/2022 du 9 mars 2023 consid. 2.1.1;
6B_8/2024 du 12 décembre 2024 consid. 2.1.2; 6B_191/2022 du 21 septembre 2022 consid. 5.1.2).
Selon la jurisprudence, si le simple renvoi à un ensemble d'actes très divers commis sur une période
étendue par l'auteur, respectivement à une modification par la victime de ses habitudes de vie, ne suffit
pas, faute de mettre en évidence de manière suffisamment précise quel comportement a pu entraîner
quel résultat à quel moment (ATF 129 IV 262 consid. 2.4; arrêts 6B_8/2024 consid. 2.1.2; 6B_598/2022
précité consid. 2.1.1; 6B_191/2022 précité consid. 5.1.2), l'intensité requise par l' peut
néanmoins résulter du cumul de comportements divers ou de la répétition de comportements identiques
sur une durée prolongée (ATF 141 IV 437 consid. 3.2.2).
Beim Nötigungsmittel der Androhung ernstlicher Nachteile ist unerheblich, ob diese
gegenüber dem Opfer selbst oder einer Drittperson erfolgt, und das Opfer von der
Äusserung erst auf indirektem Weg Kenntnis erhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_741/2021 vom 2. August 2022 E. 7.3.).
9.2
Subsumtion
Die vorliegend interessierenden acht öffentlichen Facebook-Beiträge des Beschul-
digten wurden der Straf- und Zivilklägerin von ihren Töchtern zugetragen und lassen
zwar einen gewissen Interpretationsspielraum zu, waren aber – insbesondere vor
dem Hintergrund der gewalttätigen und von Drohungen geprägten Vorgeschichte
(vgl. E. II.8.4 hiervor), der rechtskräftigen Vorstrafe des Beschuldigten und der Ver-
urteilung durch das Bezirksgericht K.________ – genügend konkret, dass sie als
Drohung gegen die körperliche Unversehrtheit der Straf- und Zivilklägerin, ihrer Fa-
milie sowie des gemeinsamen Sohnes zu verstehen waren und erfüllen damit den
Tatbestand der Drohung nach . Mit den Äusserungen («Nicht jede
27
Nacht hat einen Morgen. Das Blut in meinen Adern ist das Blut von G.________, von
O.________. Ich bin hier, komm»; «AX.________(Name): Versprechen eines
grauen Wolfes. Wenn ein Krieg ausbricht, werde ich euch dieses Mal alle vernichten.
Ich werde für meinen Sohn und für meine Frau kommen, versprochen»; «Für diese
Frau, für meinen Sohn, halte ich mich zurück; ich hätte nämlich schon etwas im
Köcher, nur damit du es weisst. HOP, HOP, HOP MEINE Q.________
[M.________(Sprache) Provinz/Stadt], KOMM ZU MIR, P.________»; «Für euch
würde ich nicht Europa, sondern die Welt in Brand stecken. Ich würde die, die mir
gehören, von euch holen. Ich würde es auf jede erdenkliche Weise machen. Meinen
Sohn und dessen Mutter»; «Sie sind meine Mutter und mein Vater. Ich hole dich mit
einer Waffe»; «Bist du angekommen? Aber ohne Cousin [mütterlicherseits] und so,
klar. Du Serviettenwedler [abschätzig gemeint, im Sinne von Laufbursche], ich werde
dich und R.________ separat auffressen. Hey, habt ihr genug Kraft, um gegen mich
anzutreten?»; «Mach mich nicht wütend, es gibt keinen grösseren Psychopathen auf
der Welt als mich»), kündigte der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin einen
ernstlichen Nachteil für Leib und Leben von ihr und ihrer Familie an, deren Eintritt er
als von seinem Willen abhängig erscheinen liess. Der Beschuldigte war kurz zuvor
nach erfolgter Verurteilung und Inhaftierung wegen Delikten zum Nachteil der Straf-
und Zivilklägerin und ihrer Familie aus der Haft entlassen worden, weshalb die Ver-
wirklichung des schweren Nachteils für die Straf- und Zivilklägerin ohne Weiteres als
ernst gemeint erscheinen musste. Die Anwendung eines objektiven Massstabs lässt
unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und der strafrechtlichen Vergangenheit
des Beschuldigten keinen anderen Schluss zu, als dass die angedrohten Nachteile
– implizite Drohungen gegen die körperliche Unversehrtheit der Straf- und Zivilklä-
gerin sowie des gemeinsamen Sohnes und ihrer Familie – schwer wiegen und ge-
eignet sind, auch eine besonnene Drittperson in der Lage der Straf- und Zivilklägerin
gefügig zu machen und so ihre Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu be-
schränken.
Gleiches gilt auch für die Äusserung, die eine Liebesbekundung beinhaltete («Diese
Melodie wird nicht ohne dich spielen, ich werde nicht aufgeben P.________. Ich op-
fere mich für dich / Ich würde alles für dich tun»). Obwohl die Straf- und Zivilklägerin
die Beziehung zum Beschuldigten beendet hatte und der Beschuldigte wusste, dass
sie Angst vor ihm hatte und keinen Kontakt mehr wollte, stelle er ihr in Aussicht, sich
darüber hinwegzusetzen («[…] ich werde dich nicht aufgeben […].»). Da die Straf-
und Zivilklägerin bereits nach vorherigen Haftentlassungen und über einen Zeitraum
von mehreren Jahren vom Beschuldigten belästigt worden war und diesem Beitrag
(indirekte) Todesdrohungen vor- und nachgingen, kam auch dieser Äusserung eine
mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Wirkung zu. Die für die Nötigung erforderli-
che Intensität ist auch deshalb erreicht, da der Beschuldigte wiederum kurz nach
seiner Haftentlassung die entsprechenden Posts machte und sich dadurch beson-
ders renitent und unbelehrbar zeigte. Damit liegt die Androhung eines ernstlichen
Nachteils vor.
Die Straf- und Zivilklägerin wurde denn auch in ihrer Handlungsfreiheit tatsächlich
beeinträchtigt, indem sie gegen ihren Willen in ihrem Alltag und ihrer Lebensgestal-
tung sowie in derjenigen ihres Sohnes massiv eingeschränkt wurde. So konnte sie
ihre Wohnung kaum mehr verlassen, den gemeinsamen Sohn für circa zwei Wochen
28
nicht mehr in die KITA bringen konnte, musste weiterhin wöchentliche psychologi-
sche Betreuung in Anspruch nehmen und Schlafmedikamente einnehmen. Sie über-
legte sich zudem, in eine geschützte Einrichtung zu gehen. Dieses Verhalten legte
sie an den Tag, weil sie befürchtete, der Beschuldigte könne ihr auflauern und sie
und den gemeinsamen Sohn an Leib und Leben gefährden oder entführen. Zwar
wurde sie bereits aufgrund der Mitteilung des Obergerichts des Kantons
K.________, wonach der Beschuldigte aus der Haft entlassen werde, in einen Angst-
zustand versetzt. Dieser akzentuierte bzw. verstärkte sich allerdings mit dem Beginn
der Veröffentlichung der Facebook-Beiträge durch den Beschuldigten. Damit ist der
objektive Tatbestand der mehrfachen Nötigung erfüllt.
Die öffentlichen Facebook-Beiträge, die der Beschuldigte kurz nach seiner Haftent-
lassung verfasste, veröffentlichte er im Wissen darum, dass die Straf- und Zivilklä-
gerin die Beziehung zu ihm beendet hatte und keine Wiederaufnahme der Beziehung
wollte. Er tat dies auch im Wissen darum, dass er wegen seiner Kontaktaufnahmen
und drohenden Äusserungen gegenüber der Straf- und Zivilklägerin und ihrer Familie
bereits zweimalig verurteilt worden war (wobei ein Strafverfahren im damaligen Zeit-
punkt noch hängig war) und die Straf- und Zivilklägerin aufgrund der dortigen Vorfälle
Angst um ihr Leben und das ihrer Familie hatte und dadurch in ihrem Alltag und ihrer
Lebensführung eingeschränkt worden war. Der Beschuldigte handelte bezüglich der
drohenden Facebook-Beiträge wissentlich und willentlich. Er wusste, dass diese der
Straf- und Zivilklägerin über ihr Umfeld zur Kenntnis gebracht werden würden und
geeignet waren, die Straf- und Zivilklägerin und den gemeinsamen Sohn in der all-
täglichen Lebensführung und Lebensgestaltung einzuschränken. Der Beschuldigte
wollte die Verhaltensänderungen bei der Straf- und Zivilklägerin bewirken, womit di-
rekter Vorsatz vorliegt. Das unmittelbare Nötigungsziel des Beschuldigten bestand
darin, die Straf- und Zivilklägerin in ihrer alltäglichen Lebensführung und Lebensge-
staltung sowie derjenigen des Sohnes massiv einzuschränken. Die Wiederaufnahme
der Beziehung mit der Straf- und Zivilklägerin dürfte das Fernziel des Beschuldigten
dargestellt haben. Mit Hilfe der ihm vorgeworfenen Facebook-Beiträge wollte er die
Straf- und Zivilklägerin dazu bringen, wieder zu ihm zurückzukommen. Auch der sub-
jektive Tatbestand der Nötigung ist erfüllt.
Mit der Vorinstanz ist die Rechtswidrigkeit der Nötigung zu bejahen, weshalb vollum-
fänglich auf deren korrekte Erwägungen verwiesen werden kann (S. 33 der erstin-
stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 849):
Die Rechtswidrigkeit der Nötigung kann im vorliegenden Fall bejaht werden, zumal die Dro-
hungen des Beschuldigten z.N. der Privatklägerin ein unrechtmässiges Nötigungsmittel dar-
stellen und die zur Beschränkung der Handlungsfreiheit eingesetzten Mittel in einem offen-
sichtlichen Missverhältnis zum verfolgten Zweck standen, zumal das verfolgte Ziel des Be-
schuldigten aussichtslos war.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.
9.3
Fazit
Der Beschuldigte ist der Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit vom 4. Juni 2024
bis 11. Juni 2024 zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, schuldig zu sprechen.
29
10.
Drohung gemäss , Missbrauch einer Fernmeldeanlage nach Art.
179septies StGB und Konkurrenzen
Wie bereits ausgeführt, erfüllen die fraglichen Facebook-Beiträge mehrfach den Tat-
bestand der Drohung (vgl. E. 9.2 hiervor), der vom Tatbestand der Nötigung konsu-
miert wird. Es kann integral auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver-
wiesen werden (S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 844 f.; S. 34
der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 850). Ebenfalls konsumiert die Nöti-
gung den Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage nach Art. Art. 179sep-
ties StGB, zumal der Beschuldigte die Fernmeldeanlage einzig zum Zweck der Dro-
hung verwendete. Auch diesbezüglich ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen ver-
wiesen (S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 845 f.; S. 33 f. der
erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 849 f.).
IV.
Strafzumessung
11.
Anwendbares Recht
Mit ist per 1. Januar 2026 eine eigenständige Strafnorm betreffend
Stalking in Kraft getreten (BBl 2024 751). Hat der Täter vor diesem Datum ein Ver-
brechen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind
gemäss die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn
milder sind.
Nach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be-
straft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch
andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen
oder zu dulden. bestraft auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe, wer jemanden auf eine Weise beharrlich verfolgt, belästigt
oder bedroht, die geeignet ist, seine Lebensgestaltungsfreiheit erheblich zu be-
schränken. Ziel des Gesetzgebers war es, mit der neuen Strafnorm Handlungen zu
erfassen, die für sich allein als sozialadäquat zu werten sind und nicht unter die gel-
tenden Strafnormen fallen, in ihrer Gesamtheit aber strafwürdig sind. Da Art.
181b StGB mehrmalige, beharrliche Handlungen voraussetzt, schafft er eine tatbe-
standliche Handlungseinheit. Fällt eine Einzelhandlung gleichzeitig unter andere
Strafnormen (etwa oder ), dürften diese in der Regel mit
in echter Konkurrenz stehen (BBl 2024 751, Ziff. 3.2.3 und Ziff.
4.1.2.3).
Da die Straf- und Zivilklägerin einen Strafantrag stellte und einer Erhöhung der erst-
instanzlich ausgesprochenen Strafe von acht Monaten das Verschlechterungsverbot
entgegensteht, ist das neue Recht nicht konkret milder, weshalb zur
Anwendung gelangt.
12.
Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung
Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend.
Darauf kann verwiesen werden (S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung,
pag. 850 f.). Ergänzend ist auf Folgendes hingewiesen:
30
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh-
rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das ge-
setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (). Bei der Strafzu-
messung ist somit vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen.
Diese ist anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes zu ermitteln. Sind meh-
rere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt
für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straf-
tat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Sind auch
die konkreten Strafen gleich, kann auf die zeitlich erste Tat abgestellt werden; denk-
bar ist zudem, die objektive Tatschwere heranzuziehen, wobei allfällige täterbezo-
gene Minderungsgründe ausser Acht fallen müssen (MATHYS, Leitfaden Strafzumes-
sung, 2. Aufl. 2019, N. 484 f.). Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die
schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbe-
züglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der
Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) ver-
schuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die üb-
rigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rech-
nung tragen (BGE 144 IV 217; 142 IV 265; 144 IV 313).
Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst eine Gesamtbetrachtung
aller Einzeltaten oder die Bildung von Deliktsgruppen bei mehrfacher Verwirklichung
desselben Tatbestands grundsätzlich aus, sofern dies darauf hinausläuft, im Einzel-
fall die nach dem Asperationsprinzip gebildete Gesamtstrafe zugunsten einer ge-
setzlich nicht vorgesehenen «Einheitsstrafe» aufzugeben (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4;
Urteile des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4;
6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.2).
13.
Strafrahmen, Strafart und Methodik im vorliegenden Fall
Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 49 Abs. 1
StGB) strafbar gemacht. Die Strafdrohung für dieses Delikt ist Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe. Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände
ersichtlich, die es – trotz des zur Anwendung gelangenden Asperationsprinzips –
gebieten würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.
Die Vorinstanz hat zur Wahl der Sanktion Folgendes ausgeführt (S. 35 f. der erstin-
stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 851 f.).
Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 11.05.2023 bereits
u.a. wegen mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) und einfacher Körperver-
letzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt
(vgl. pag. 385). Mit Urteil des Bezirksgericht K.________ vom 29.01.2024, welches mit Urteil
des Obergerichts des Kantons K.________ vom 08.01.2025 bestätigt wurde, wegen Nöti-
gung (), der mehrfachen, teilweise verursachten Drohung (Art. 180
Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. StGB) sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen () zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten
und einer Busse von CHF 1'000.00 verurteilt (noch nicht rechtskräftig; pag. 699 ff.). Diese
31
Straftaten betreffen teilweise die gleiche Thematik und wurden erneut zum Nachteil von der
Privatklägerin ausgeführt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Ta-
ten kurz nach dessen Haftentlassung und während eines laufenden Strafverfahrens wegen
denselben Taten (vgl. pag. 386) ausgeführt hat. Aufgrund dessen sowie der aktuellen Le-
benssituation des Beschuldigten (keine Erwerbstätigkeit; Wohnsitz im Passantenheim
E.________(Ortschaft)) geht das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte sich nicht von
einer Geldstrafe beeindrucken lässt (vgl. auch pag. 421). Somit erkennt das Gericht im vor-
liegenden Fall auf eine Freiheitsstrafe.
Auch die Kammer erachtet für die Schuldsprüche wegen mehrfacher Nötigung je
eine Freiheitsstrafe für angezeigt: Der Beschuldigte wurde bereits mit Urteil des Re-
gionalgerichts Oberland vom 11. Mai 2023 wegen einfacher Körperverletzung, mehr-
facher Drohung, wiederholter Tätlichkeiten und Beschimpfung mit einer bedingten
Freiheitsstrafe von acht Monaten sanktioniert. Die einfache Körperverletzung, die
Drohungen und wiederholten Tätlichkeiten hatte der Beschuldigte zum Nachteil der
Straf- und Zivilklägerin begangen. Die Verurteilung wegen Nötigung zum Nachteil
der Straf- und Zivilklägerin, wegen mehrfacher und teilweise versuchter Drohung
(zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, ihrer Mutter und ihres Bruders) und wegen
mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Freiheitsstrafe von
11 Monaten wurde mittlerweile mit Urteil des Obergerichts des Kantons K.________
vom 8. Januar 2025 rechtskräftig bestätigt. Von diesen Verurteilungen und den Auf-
enthalten in Haft (am 3. Juli 2022, vom 18. September 2022 bis 12. Mai 2023, vom
8. August 2023 bis 11. August 2023 und vom 24. August 2023 bis 20. Mai 2024)
zeigte sich der Beschuldigte gänzlich unbeeindruckt und liess sich nicht vor erneuter
und teils einschlägiger Delinquenz abhalten: Die mehrfachen Nötigungen beging der
Beschuldigte wiederum kurz nach seiner Haftentlassung. Ferner delinquierte er
während der mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 11. Mai 2023 ausgespro-
chenen Probezeit von zwei Jahren und trotz des vor dem Obergericht des Kantons
K.________ hängigen Strafverfahrens L.________(Nummer) unbekümmert weiter
(pag. 963 f.). Vor diesem Hintergrund kann einer Geldstrafe nur ungenügende spe-
zialpräventive Wirkung zugesprochen werden. Die Freiheitsstrafe ist aus spezialprä-
ventiven Gesichtspunkten die einzig zweckmässige und angemessene Sanktion.
Ohnehin dürfte der Beschuldigte aufgrund seiner prekären finanziellen Verhältnisse
eine Geldstrafe nicht bezahlen können (vgl. E. 15 hiernach).
Nach dem Gesagten ist für alle Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe auszufällen und
aufgrund der Gleichartigkeit der Strafarten in Anwendung von
eine Gesamtstrafe zu bilden.
14.
Konkrete Strafzumessung
14.1
Vorbemerkung und schwerste Straftat
Obwohl auch die Vorinstanz von einer Mehrfachbegehung ausging, fällte sie für
sämtliche Nötigungen eine Einheitsstrafe aus. Wie die Beweiswürdigung ergeben
hat, veröffentlichte der Beschuldigte verschiedene Facebook-Einträge, wovon acht
indirekt als Drohung der Gefährdung für Leib und Leben der Straf- und Zivilklägerin
und ihrer Familie verstanden wurden. Das Ausfällen einer Einheitsstrafe im Sinne
einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht zulässig (vgl. E. 12
32
hiervor). Die Kammer sieht keinen bundesrechtskonformen Weg – und keinen Grund
–, die klare Rechtsprechung des Bundesgerichts zu ignorieren und wie die
Vorinstanz eine Einheitsstrafe für sämtliche Nötigungen auszufällen. Der Beschul-
digte fasste in jedem Einzelfall einen neuen Entschluss zum Veröffentlichen eines
weiteren Beitrags auf Facebook. Dieser Umstand soll sich in der Strafe niederschla-
gen. Das wiederholte Delinquieren des Beschuldigten stellt ein massgebendes Kri-
terium zur Bestimmung der schuldangemessenen Strafe dar. Dies wird durch die
konkrete Methode zur Bildung der Gesamtstrafe korrekt abgebildet.
Vorliegend sind mehrfache Nötigungen zu beurteilen; der abstrakte Strafrahmen ist
somit bei sämtlichen Delikten gleich. Obwohl die Veröffentlichung der Beiträge auf
Facebook jeweils ähnlich bzw. gleich abliefen, so war die Auswirkung des zeitlich
ersten Posts für die Straf- und Zivilklägerin doch am verheerendsten. Danach
schränkte sich die Straf- und Zivilklägerin in ihrer Lebensführung ein, was durch die
Veröffentlichung weiterer Beiträge aufrecht erhalten wurde. Folglich wird für die Fest-
setzung der Einsatzstrafe der zeitlich erste Beitrag herangezogen. Dem engen zeit-
lichen und sachlichen Zusammenhang der Schuldsprüche wird mit einem vergleichs-
weise tiefen Asperationsfaktor von 1/2 Rechnung getragen.
14.2
Einsatzstrafe (Tatkomponenten)
14.2.1 Objektive Tatschwere
Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentsch-
liessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (BGE 134 IV 437 E. 3.2.1).
Die VBRS-Richtlinien (Stand per 1. Januar 2023) führen folgenden Referenzsach-
verhalt mit einer Referenzstrafe von 120 Strafeinheiten auf (S. 49 VBRS-Richtlinien):
«Der Täter glaubt, zu Unrecht von einer Einzelfirma entlassen worden zu sein. Er
begibt sich darauf täglich (insgesamt 126mal) zur Firma, um mit den zwei Chefs unter
diffusen Drohungen über sein Wiederanstellung zu diskutieren und verfolgt diese
auch im Auto, so dass die Betroffenen schliesslich andere Arbeitswege nehmen und
ihre Ferien und Freizeit umplanen müssen (BGE 129 IV 262; Stalking)». Massge-
bend ist das Mass der Einschränkung der Freiheit zur Willensbildung und zur Hand-
lung, sowie die Intensität des Mittels.
Mit dem ersten Beitrag auf Facebook schrieb der Beschuldigte (aus dem
M.________(Sprache) übersetzt): ««Nicht jede Nacht hat einen Morgen. Das Blut in
meinen Adern ist das Blut von G.________, von O.________. Ich bin hier, komm»
und gab als seinen Standort K.________ an. Im Gegensatz zu früheren Drohungen
enthielt der vorliegende Facebook-Beitrag eine weniger konkrete Drohung und der
Beschuldigte veröffentlichte diesen auf seinem öffentlichen Facebook-Profil und
nicht direkt von Angesicht zu Angesicht oder telefonisch. Letzteres ist aber der Tat-
sache geschuldet, dass dem Beschuldigten die genaue Wohnadresse und die Tele-
fonnummer der Straf- und Zivilklägerin nicht bekannt waren und diese sich von allen
sozialen Medien abgemeldet hatte. Die Aussage «Nicht jede Nacht hat einen Mor-
gen» ist allerdings – wenn auch indirekt – als Todesdrohung zu verstehen. Ab die-
sem Moment hatte sich die Befürchtung der Straf- und Zivilklägerin bewahrheitet und
sie wusste, dass der Beschuldigte sie nach seiner Haftentlassung wieder nicht in
Ruhe lassen würde bzw. ihr gar den Tod in Aussicht stellte. Wegen dieses Facebook-
33
Beitrags wurde die Straf- und Zivilklägerin in ihrem Sicherheitsgefühl, in ihrem Alltag
und ihrer Lebensführung sowie derjenigen ihres Sohnes stark eingeschränkt und re-
traumatisiert, so dass ihre aufgrund der Vorfälle mit dem Beschuldigten bestehende
posttraumatische Belastungsstörung verstärkt wurde. So konnte sie ihre Wohnung
kaum mehr verlassen, den gemeinsamen Sohn für ca. zwei Wochen nicht mehr in
die KITA bringen, nahm weiterhin wöchentliche psychologische Betreuung in An-
spruch und musste Schlafmedikamente nehmen. Sie überlegte sich auch, in ein
Frauenhaus zu gehen. Die Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit war für die Straf-
und Zivilklägerin nicht unerheblich.
Im Zusammenhang mit der Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten fällt zu
dessen Ungunsten ins Gewicht, dass er ein unbelehrbares und renitentes Verhalten
an den Tag legte. Er liess sich selbst von früheren Verurteilungen und Massnahmen
wie einem Kontaktverbot nicht von seinem Plan abbringen, was für ein erhebliches
Mass an krimineller Energie spricht. Wegen ähnlich gelagerter Vorfälle zum Nachteil
der Straf- und Zivilklägerin lag zum Tatzeitpunkt bereits eine Vorstrafe des Regional-
gerichts Oberland und in einem weiteren Strafverfahren ein Urteil des Bezirksge-
richts K.________ vom 29. Januar 2024 vor, wobei der Beschuldigte dieses Urteil
weiterzog. Bis kurz vor dem Tatzeitpunkt hatte sich der Beschuldigte noch in Haft
befunden. All dies hielt ihn nicht davon ab, wiederum gleichartig zu delinquieren.
Insgesamt ist das Tatverschulden in objektiver Hinsicht im Vergleich zum weiten
Strafrahmen von drei Jahren Freiheitsstrafe jedoch noch als leicht zu bezeichnen. In
Anbetracht dessen, dass die VBRS-Richtlinien für eine dem vorliegenden Sachver-
halt ähnliche Drohung («In einer kriselnden Beziehung droht der Täter der getrennt-
lebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod. Die Partnerin hat
Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die
Strasse.») eine Strafe von 90 Strafeinheiten vorsehen (S. 52 VBRS-Richtlinien), er-
achtet die Kammer für die Nötigung eine Freiheitsstrafe von vier Monaten als ange-
messen. Die von der Verteidigung des Beschuldigten anlässlich des oberinstanzli-
chen Parteivortrags erwähnten Urteile des Bundesgerichts 6B_1121/2013 vom
6. Mai 2014 und 6S.103/2003 vom 2. April 2004 sind nicht vergleichbar, zumal keine
Nötigungen und insofern keine vergleichbaren Sachverhalte beurteilt wurden.
14.2.2 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus selbstsüchtigen Motiven.
Er wollte mit seinem Handeln den Lebensalltag und die Lebensführung der Straf-
und Zivilklägerin und des gemeinsamen Sohnes massiv beeinträchtigten, da diese
um ihre Sicherheit und diejenige ihres Sohnes und ihrer Familie fürchtete. Er tat dies,
um sein Fernziel, die Straf- und Zivilklägerin zur Wiederaufnahme der Beziehung zu
ihm zu bewegen, zu erreichen, obwohl er wusste, dass sie dies nicht mehr wollte.
Dem Beschuldigten war bewusst, dass die Straf- und Zivilklägerin sämtlichen Kon-
takt zu ihm eingestellt und insbesondere in der Vergangenheit bereits ein Kontakt-
und Rayonverbot erwirkt hatte, über welches er sich bereits hinweggesetzt hatte.
Hinzu kommt, dass es sich bei der Straf- und Zivilklägerin um ein besonders verletz-
liches Opfer handelte und die Nötigung im Kontext ihrer aufgelösten Partnerschaft
erfolgte. Sie war aufgrund der vorausgegangenen Ereignisse (insb. mit Drohungen,
Nötigung und häuslicher Gewalt) bereits vorbelastet und dem Beschuldigten war
34
klar, dass sie angesichts der Vorgeschichte besonders auf die von ihm veröffentlich-
ten (indirekten) Drohungen reagieren würde. Namentlich wusste der Beschuldigte
um das Ausmass der Beeinträchtigungen. Die Vermeidbarkeit war ohne Weiteres
gegeben. Dies wirkt sich ingesamt neutral auf das Verschulden aus.
14.2.3 Fazit
Unter Berücksichtigung des Tatverschuldens erachtet die Kammer eine Einsatz-
strafe von vier Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
14.3
Asperation für die weiteren Nötigungen
14.3.1 Vorbemerkung
Weil die Kammer die Tatschwere der sieben weiteren Schuldsprüche wegen Nöti-
gung für vergleichbar erachtet, werden diese nachfolgend gemeinsam betrachtet.
14.3.2 Objektive Tatschwere
Für die vergleichsweise leichte Verletzung des geschützten Rechtsguts der Willens-
bildungs- und Willensbetätigungsfreiheit sowie der Handlungsfreiheit der Straf- und
Zivilklägerin wird sinngemäss auf die Ausführungen unter E. 14.2.1 hiervor verwie-
sen.
Ergänzend ist anzumerken, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin nicht den
Schluss zulassen, dass ein bestimmter Beitrag eine spezielle Wirkung gehabt hatte.
Sie beschrieb ihre Angst vor dem Beschuldigten, nachdem dieser die Beiträge auf
Facebook veröffentlicht hatte, und wie sie fortan in ihrer und der Lebensführung ihres
Sohnes eingeschränkt war. Mit jedem weiteren Beitrag wurde sie ihres Sicherheits-
gefühls noch mehr verlustig bzw. der Verlust dieses Gefühls mindestens bestätigt.
Die Tathandlungen erstreckten sich über einen Zeitraum von wenigen Tagen, der
Beschuldigte hörte aber erst als Folge seiner erneuten Verhaftung auf. Die Straf- und
Zivilklägerin konnte nicht zur Ruhe kommen und die wiederholten Handlungen des
Beschuldigten verstärkten ihr bereits bestehendes Angstgefühl.
Für die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten und für die Folgen der Tat
für die Straf- und Zivilklägerin bzw. das Ausmass der Beschränkung ihrer Handlungs-
freiheit kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. 14.2.1 hiervor verwiesen
werden.
Für jede weitere Nötigung erachtet die Kammer eine Strafe von je einem Monat Frei-
heitsstrafe als dem Verschulden angemessen.
14.3.3 Subjektive Tatschwere
Für die sich jeweils neutral auf das Tatverschulden auswirkende subjektive
Tatschwere wird sinngemäss auf die Ausführungen unter E. 14.2.2 hiervor verwiesen
werden.
14.4
Fazit Tatschwere
Die Kammer erachtet für die sieben Schuldsprüche wegen Nötigung je eine Frei-
heitsstrafe von einem Monat als dem Verschulden angemessen. Diese ist aufgrund
des engen Zusammenhangs im Umfang von 1/2, ausmachend je 0.5 Monate Frei-
35
heitsstrafe, zur Einsatzstrafe zu asperieren. Daraus resultiert eine Erhöhung der Ein-
satzstrafe um 3.5 Monate auf 7.5 Monate Freiheitsstrafe.
15.
Täterkomponenten
Die Vorinstanz hat das Vorleben des Beschuldigten korrekt wiedergegeben (S. 37 f.
der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 854 f.), weshalb darauf verwiesen
wird:
Der Beschuldigte ist vorbestraft. Er wurde von dem Regionalgericht Oberland mit Urteil vom
11.05.2023 wegen Beschimpfung, wiederholte Tätlichkeiten (begangen am Lebenspartner),
einfache Körperverletzung (begangen am Lebenspartner), Drohung (mehrfach) sowie Dro-
hung (mehrfach begangen am Lebenspartner) schuldig gesprochen und zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von acht Monaten, einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen à
CHF 30.00 und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre
festgesetzt (pag. 385). Diese Vorstrafe ist einschlägig. Hinzu kommt, dass die Taten während
der laufenden Probezeit zum Nachteil des gleichen Opfers und unmittelbar nach Entlassung
aus der Untersuchungshaft wegen mutmasslichen Straftaten gegen das gleiche Opfer be-
gangen wurden, womit auf eine enorme Unbelehrbar-, Uneinsichtig-, Gleichgültig- und
Rechtsfeindlichkeit des Beschuldigten geschlossen werden kann.
Der Beschuldigte wurde in V.________(Land) geboren. Im Alter von 27 Jahren sei er nach
Z.________(Land) gezogen und habe dort geheiratet. Dieser Ehe entsprang eine Tochter
(circa W.________ (Alter) Jahre alt), welche heute noch mit ihrer Mutter in X.________(Orts-
chaft) (________) lebe (pag. 473). Nach der Trennung sei er zurück in V.________(Land)
gezogen, wo er die Privatklägerin kennengelernt habe. Daraufhin sei er nach
Y.________(Ortschaft) (________) gezogen, bevor er nach der Geburt des gemeinsamen
Sohnes (geb. H.________(Datum)) im Mai 2021 in die Schweiz gekommen sei (pag. 224
Ziff. 5). Den gemeinsamen Sohn habe der Beschuldigte zuletzt gesehen, bevor er inhaftiert
worden sei (03.07.2022; pag. 473). In V.________(Land) habe der Beschuldigte ausserdem
noch zwei Adoptivkinder (ca. 18 und 16 Jahre alt) (pag. 415). In der Schweiz habe er keine
Familie. Seine Eltern seien beide verstorben, sein älterer Bruder lebe in V.________(Land)
und seine ältere Schwester und sein anderer Bruder in Z.________(Land) (pag. 411). Vor
seiner Festnahme war der Beschuldigte im Passantenheim in E.________(Ortschaft) gemel-
det und ging keiner Erwerbstätigkeit nach. Ausserdem verbrachte der Beschuldigte seit sei-
ner Einreise in die Schweiz (Mai 2021) insgesamt 24.5 Monate in (Untersuchungs-)Haft
(vgl. pag. 385: anrechenbare Haft von 238 Tagen; pag. 701: anrechenbare Haft von 274 Ta-
gen; pag. 784: anrechenbare Haft von 227 Tagen).
Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist ergänzend festzuhal-
ten, dass er über keine gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz mehr verfügt
und mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons K.________ eine vier-
jährige Landesverweisung ausgesprochen wurde (vgl. E. V.20 hiernach). Der Be-
schuldigte ist aktuell unbekannten Aufenthaltes.
Hinsichtlich des Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren kann dem Beschul-
digten ein korrektes Verhalten attestiert werden. Zwar bestritt er hartnäckig, die ihm
vorgeworfenen Facebook-Beiträge verfasst zu haben und sah auch kein Fehlverhal-
ten seinerseits, sondern beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin sowie deren Bruder
und sah sich in der Opferrolle; dies tat er sowohl bezüglich der vorliegenden Vor-
36
würfe als auch im Zusammenhang mit früheren Vorfällen, für die er mittlerweile
rechtskräftig verurteilt ist. Allerdings sind das hartnäckige Bestreiten und das Verhal-
ten des Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahmen entgegen der Vorinstanz
nicht straferhöhend zu gewichten. Dass er sich gegen die erhobenen Vorwürfe ge-
wehrt hat, ist sein strafprozessuales Recht () und darf nicht zu
seinen Ungunsten gewertet werden. Indessen gibt es keine Anzeichen von Einsicht
und Reue. Auch ist kein Geständnisrabatt möglich.
Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu be-
jahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.3.4.). Sol-
che wurden vom Beschuldigten nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersicht-
lich. Aufgrund der bisher gezeigten Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber
staatlichen Sanktionen muss seine Strafempfindlichkeit gar als unterdurchschnittlich
gewertet werden. Die Strafempfindlichkeit wirkt sich neutral auf die Strafe aus.
Die rechtskräftige Vorstrafe und die Verurteilung im Kanton K.________ mit gleich
bzw. ähnlich gelagerten Sachverhalten zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin und
deren Familie, das hartnäckige und unbelehrbare Verhalten des Beschuldigten und
die Tatsache, dass er in der Probezeit des Urteils des Regionalgerichts Oberland
vom 11. Mai 2023 sowie während eines laufenden Strafverfahrens und kurz nach
seiner Haftentlassung delinquiert hat, sind deutlich straferhöhend im Umfang von 2.5
Monaten zu werten.
Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als dem Verschulden des
Beschuldigten angemessen. Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsver-
bots bleibt es jedoch bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von
acht Monaten.
16.
Konkretes Strafmass
Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten zu verurteilen. Die
Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 227 Tagen (12. Juni 2024 bis 24. Januar
2025) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
17.
Vollzugsform
17.1
Rechtliche Grundlagen
Für die rechtlichen Grundlagen kann integral auf die korrekten Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (pag. 855 f., S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe-
gründung).
17.2
Erwägungen der Kammer
Wie bereits mehrfach ausgeführt, weist der oberinstanzlich eingeholte Strafregister-
auszug des Beschuldigten vom 24. Dezember 2025 zwei Verurteilungen auf. Der
Beschuldigte wurde mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 11. Mai 2023 zu
einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten und mit Urteil des Obergerichts
des Kantons K.________ vom 8. Januar 2025 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe
von 11 Monaten verurteilt (pag. 962 ff.). Damit ist ein Aufschub der Freiheitsstrafe
nur möglich, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Solche sind offenkundig
nicht gegeben. Negativ auf die Bewährungsaussichten des Beschuldigten wirkt sich
37
namentlich aus, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist und unter dem Da-
moklesschwert der mit Urteil des Regionalgerichts Oberland bedingt ausgesproche-
nen Freiheitsstrafe von acht Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren und
während laufendem Strafverfahren delinquierte. Der Beschuldigte liess sich weder
von Haft noch Ersatzmassnahmen davon abhalten, weitere Straftaten zu begehen.
Dies sowie die fehlende Einsicht und Reue zeugen von einer hartnäckigen Unbe-
lehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Hinzu kommt, dass
im forensisch-psychologischen Befundbericht der U.________ K.________ vom
30. September 2024 beim Beschuldigten eine akzentuierte Persönlichkeit mit disso-
zialen Zügen vermutet wurde (pag. 419). Gemäss der Fachperson gestalte sich die
Einschätzung der Ausführungsgefahr der Todesdrohungen im Zeitpunkt der Erstel-
lung des Befundberichts als schwierig, da der Beschuldigte, sollten die Tatvorwürfe
zutreffen, auf die Geschädigte fixiert und stark gekränkt wirke. Dies zusammen-ge-
nommen mit der Unbeeindruckbarkeit durch Sanktionen würden Zweifel daran be-
gründen, dass mit ihm tatsächlich verbindliche Abmachungen getroffen werden
könnten. Ferner werde befürchtet, dass sich der Beschuldigte zunehmend in eine
Sackgasse manövrieren und sich weiter auf die Geschädigte einengen werde, so
dass insgesamt von einer mittleren bis hohen Ausführungsgefahr der Drohungen
und kurzfristig von einer hohen Wahrscheinlichkeit von weiteren Stalkinghandlungen
auszugehen sei (pag. 421). Diese fachlichen Einschätzungen haben mit Blick auf
den erstellten Sachverhalt nichts an Aktualität eingebüsst und erscheinen angesichts
der mittlerweile rechtskräftigen Verurteilungen und der Beziehungsdynamik zur
Straf- und Zivilklägerin nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend. Obwohl sich
der Beschuldigte seit seiner letzten Haftentlassung – soweit ersichtlich – nichts mehr
zuschulden hat kommen lassen, zeugt sein Verhalten insgesamt von einer hartnä-
ckigen Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit, weshalb die Kammer auf die Einschät-
zung zur Ausführungs- und Rückfallgefahr abstellt. Nach dem Gesagten muss dem
Beschuldigten klarerweise eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Nur am
Rande und im Bewusstsein um die Unschuldsvermutung sei erwähnt, dass beim Re-
gionalgericht Bern-Mittelland seit dem 22. Juli 2025 ein Verfahren gegen den Be-
schuldigten wegen Drohung im Sinne von hängig ist.
Die Freiheitsstrafe ist unbedingt zu vollziehen. Mit Blick auf die Dauer der ausge-
sprochenen Freiheitsstrafe entfallen die von der Verteidigung des Beschuldigten gel-
tend gemachte Haftentschädigung und Entschädigung für Lohnausfall.
18.
Widerruf
18.1
Rechtliche Grundlagen
Bezüglich der allgemeinen Ausführungen zum Widerruf kann vollumfänglich auf die
Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen werden (S. 41 der erstinstanzlichen Ur-
teilsbegründung, pag. 857).
18.2
Erwägungen der Kammer
Weiter erwog die Vorinstanz, was folgt (S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün-
dung, pag. 857 f.):
38
Der Beschuldigte ist wie erwähnt einschlägig vorbestraft und delinquierte während der mit
Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 11.05.2023 ausgesprochenen Probezeit erneut
einschlägig gegen das gleiche Opfer. Da vorliegend eine unbedingte Freiheitsstrafe ausge-
sprochen wird, geht das Gericht davon aus, dass diese eine erhöhte spezialpräventive Wir-
kung auf den Beschuldigten haben wird, weshalb auf den Widerruf der mit Urteil des Regio-
nalgerichts Oberland vom 11.05.2023 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu verzich-
ten ist. Die seinerzeit auf zwei Jahre festgelegte Probezeit ist hingegen um zwei Jahre zu
verlängern.
Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil der mehrfachen Nötigung verurteilt,
begangen vom 4. Juni 2024 bis 11. Juni 2024 und damit innerhalb der ihm mit Urteil
des Regionalgerichts Oberland vom 11. Mai 2023 auferlegten zweijährigen Probe-
zeit, endend Mitte Mai 2025. Damit liegen Rückfalltaten im Sinne von Art. 46
Abs. 1 StGB vor und sind die formellen Voraussetzungen für einen Widerruf erfüllt.
Bezüglich der materiellen Widerrufsvoraussetzungen resp. der Bewährungsaussich-
ten ist angesichts der mittlerweile rechtskräftigen gleich bzw. ähnlich gelagerten Ver-
urteilungen des Beschuldigten, dessen mangelnden Einsicht und Reue im Hinblick
auf die vorliegend beurteilten Taten und der Ausführungen im forensisch-psycholo-
gischen Befundbericht der U.________ K.________ vom 30. September 2024 nicht
davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich durch die vorliegend ausgespro-
chene unbedingte Freiheitsstrafe von weiteren Straftaten abhalten lassen wird. Es
muss aktuell eine ungünstige Legalprognose gestellt werden, weshalb auch die ma-
teriellen Voraussetzungen für den Widerruf erfüllt sind.
Die Kammer darf die mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 11. Mai 2023
bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von acht Monaten indes wegen des zu be-
achtenden Verschlechterungsverbots (vgl. E. I.5 hiervor) nicht zum Nachteil des Be-
schuldigten widerrufen. Es bleibt deshalb bei dem von der Vorinstanz ausgespro-
chenen Nichtwiderruf der Freiheitsstrafe und der Verwarnung des Beschuldigten un-
ter Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre sowie der Auferlage der erstinstanz-
lichen Verfahrenskosten für den Widerruf an den Beschuldigten. Oberinstanzlich
wird auf eine Ausscheidung von Verfahrenskosten betreffend den Widerruf verzich-
tet.
V.
Landesverweisung
19.
Rechtliche Grundlagen
Für die rechtlichen Grundlagen zur fakultativen Landesverweisung kann integral auf
die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 42 der erstinstanzlichen Ur-
teilsbegründung, pag. 858).
20.
Erwägungen der Kammer
20.1
Verurteilung zu einer Strafe wegen einem Vergehen oder Verbrechen
Der Beschuldigte ist M.________ (Sprache) Staatsbürger (S. 5 f. der Migrationsak-
ten). Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66abis StGB und wird mit vorliegendem
Urteil wegen mehrfacher Nötigung und damit wegen eines Vergehens, das vom De-
39
liktskatalog von nicht erfasst ist, mit einer Strafe belegt. Es kann in der
Folge grundsätzlich eine Landesverweisung nach Art. 66abis StGB ausgesprochen
werden. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers des Beschuldigten im oberin-
stanzlichen Parteivortrag zielt die Bestimmung von Art. 66abis StGB zwar auch, aber
nicht nur auf sog. Kriminaltouristen ab. Namentlich wird die nicht obligatorische Lan-
desverweisung in Fällen häuslicher Gewalt und Stalkings angeordnet (Urteile des
Bundesgerichts 7B_148/2022 vom 19. Juli 2023 E. 3.; 6B_1005/2020 vom 22. De-
zember 2020 E. 1.).
20.2
Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz
Der Beschuldigte reiste am 1. März 2021 im Alter von 30 Jahren in die Schweiz ein
(S. 146 der Migrationsakten). Die (reguläre) Aufenthaltsdauer ab der Einreise bis zur
Ausreiseverpflichtung am 27. Oktober 2025 von rund 33 Monaten bzw. knapp drei
Jahren ist als kurz zu bezeichnen (vgl. pag. 784; pag. 950 f.; vgl. dazu Urteile des
Bundesgerichts 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3.; 6B_1123/2020 vom
2. März 2021 E. 3.3.4, wonach ein Aufenthalt im Gefängnis nicht als reguläre Auf-
enthaltsdauer angerechnet wird). Der Beschuldigte war Inhaber einer Aufenthaltsbe-
willigung B, die am 27. Mai 2023 abgelaufen ist. Am 27. August 2025 verfügte das
Migrationsamt des Kantons K.________ eine Ausreiseverpflichtung mit Ausreisefrist
bis zum 27. Oktober 2025 (pag. 941 f.; pag. 943 f.). Seit November 2025 blieb der
Aufenthaltsort des Beschuldigten unbekannt, an der zuletzt gemeldeten Adresse sei
er gemäss Angaben seines Mitbewohners nicht mehr wohnhaft (pag. 948). Hinsicht-
lich der sprachlichen Integration kann erwähnt werden, dass trotz Deutschkenntnis-
sen des Beschuldigten in der mündlichen und schriftlichen Form (vgl. pag. 475;
bspw. pag. 716) für die Einvernahmen jeweils der Beizug einer Übersetzung nötig
war (vgl. bspw. pag. 170; pag. 178; pag. 202; pag. 755). Relativierend wirkt sich
zudem aus, dass der Beschuldigte vor seiner Einreise in die Schweiz in
Z.________(Land) wohnhaft war. Die sprachliche Integration ist damit als durch-
schnittlich zu bezeichnen.
Der Beschuldigte war zeitweise als AP.________ und als Mitarbeiter in der
AQ.________ tätig (pag. 474 f., vgl. auch S. 208 ff. der Migrationsakten). Diese Stel-
len habe er verloren, weil die Polizei bzw. der Bruder der Straf- und Zivilklägerin
immer aufgetaucht seien (pag. 758 Z. 30 ff.; pag. 763 Z. 18 ff.). Trotz teilweiser Er-
werbstätigkeit schaffte es der Beschuldigte nicht, beruflich Fuss zu fassen und finan-
ziell auf eigenen Füssen zu stehen. So musste er mehrmals Sozialhilfe in Anspruch
nehmen (S. 191 f., S. 290 und S. 463 der Migrationsakten). Die Integration ist in
wirtschaftlicher Hinsicht nicht gelungen.
Der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin lebten kurze Zeit in einem Konku-
binat, das mit ihrer Flucht in ein Frauenhaus beendet wurde. Der gemeinsame Sohn
ist mittlerweile BA.________ (Alter) (geb. H.________(Datum)) und befindet sich in
der Obhut der Straf- und Zivilklägerin (S. 387 f. der Migrationsakten). Der Beschul-
digte gab an, seinen Sohn vor seiner Inhaftierung und als das Kind rund
BB.________ (Alter) Jahre alt gewesen sei, das letzte Mal gesehen zu haben (pag.
473). Dadurch, dass der Beschuldigte am 3. Juli 2022 und anschliessend vom 18.
September 2022 bis 12. Mai 2023, vom 8. bis 11. August 2023, vom 24. August 2023
bis 20. Mai 2024 sowie vom 12. Juni 2024 bis 24. Januar 2025 inhaftiert war (vgl.
40
dazu II.8.4 hiervor), konnte er aus eigenem Verschulden keine effektive Beziehung
zu seinem Sohn aufbauen. Daran ändert nichts, dass er während der letzten Inhaf-
tierung Briefe an seinen Sohn schrieb (vgl. pag. 719; pag. 723). Einer E-Mail des
zuständigen Stellvertreters des Beistandes des Sohnes an die erstinstanzliche Ge-
richtspräsidentin vom 22. Januar 2025 ist zu entnehmen, dass es aus seiner Sicht
nicht möglich sei, einen Kontaktaufbau zwischen dem Beschuldigten und dem Sohn
zu unterstützen. Es bestehe keine Beziehung zwischen den beiden (pag. 709). Dar-
aus wird deutlich, dass die familiäre Bindung des Beschuldigten zu seinem in der
Schweiz lebenden Kind sehr schwach ausgeprägt ist und keine (besonders) enge,
durch Zusammenleben geprägte Eltern-Kind-Beziehung besteht, wie es die Recht-
sprechung in Konstellationen wie der vorliegenden für einen Eingriff in den Schutz-
bereich von verlangt. Abgesehen davon kann dem Anspruch auf
Familienleben grundsätzlich genügen, wenn der nicht obhutsberechtigte Elternteil
den Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über
die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrnehmen kann, wobei die
Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Ein weitergehen-
der Anspruch fällt nur dann in Betracht, wenn eine in affektiver und wirtschaftlicher
Hinsicht besonders enge Beziehung zum Kind besteht und diese Beziehung wegen
der Distanz praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte (vgl. Urteile des Bundes-
gerichts 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.4.4; 6B_577/2024 vom 14. No-
vember 2024 E. 1.7.3; 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.6.1, zur Publikation
vorgesehen; je mit Hinweisen). Eine solche enge Vater-Kind-Beziehung liegt vorlie-
gend nicht vor, auch das Besuchsrecht wird gemäss der Aktenlage nicht wahrge-
nommen. Wie Rechtsanwältin D.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag zu-
treffend hervorhob, ist die fehlende Beziehung zu seinem Sohn primär der wieder-
holten Delinquenz des Beschuldigten bzw. dessen Aufenthalten in Haft geschuldet,
was allein der Beschuldigte zu verantworten hat. Den privaten Interessen an einem
Bleiberecht in der Schweiz, die sich aus der Vaterschaft des Beschuldigten ableiten
lassen, kommt daher nur beschränkt Bedeutung zu.
Aus dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 4. Juli 2024 geht hervor, dass
der Beschuldigte zudem Vater zweier in V.________(Land) lebender Adoptivkinder
und einer in Z.________(Land) lebenden Tochter ist (pag. 473). Gegenüber der
Fachperson sagte der Beschuldigte, sein älterer Bruder lebe in V.________(Land),
ein weiterer Bruder und eine Schwester lebten in Z.________(Land). In der Schweiz
habe er keine Familienangehörigen (pag. 411). Laut eigenen Angaben hatte der Be-
schuldigte eine Freundin, mit der er allerdings nicht zusammenlebte (pag. 758 Z. 2
f.), wobei die Angaben des Beschuldigten aufgrund der zur Beweiswürdigung ge-
machten Ausführungen (vgl. E. II.8.5 hiervor) in Frage gestellt werden müssen. Auch
diese Beziehungen tangieren den Schutzbereich von nicht.
Der Beschuldigte ist gesund und nicht auf Medikamente angewiesen (pag. 757 Z.
24). Folglich steht auch sein Gesundheitszustand einer Landesverweisung nicht ent-
gegen.
Trotz vergleichsweiser kurzer Aufenthaltsdauer ist der Beschuldigte mehrfach vor-
bestraft. Er wurde mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 11. Mai 2023 wegen
Beschimpfung, wiederholter Tätlichkeiten begangen am Lebenspartner, einfacher
41
Körperverletzung begangen am Lebenspartner, mehrfacher Drohung begangen als
Ehegatte und mehrfacher Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Mo-
naten, einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Busse von
CHF 300.00 sowie mit Urteil des Obergerichts des Kantons K.________ vom 8. Ja-
nuar 2025 wegen Nötigung, mehrfacher teilweise versuchter Drohung und mehrfa-
chen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Freiheitsstrafe von 11 Mo-
naten und einer Busse von CHF 1'000.00 sowie einer Landesverweisung von vier
Jahren verurteilt (pag. 950 f.). Die vorliegend beurteilten Delikte beging der Beschul-
digte nahtlos nach seiner Entlassung aus der Haft und wiederum gegenüber dem-
selben Opfer – der Straf- und Zivilklägerin – sowie während eines laufenden Straf-
verfahrens und einer Probezeit. Ein derartiges Verhalten hatte der Beschuldigte be-
reits im Zusammenhang mit den hiervor ausgeführten, rechtskräftigen Verurteilun-
gen an den Tag gelegt (vgl. pag. 416 f.). Er präsentiert sich mithin als besonders
renitenter und unbelehrbarer Wiederholungstäter. Auch wenn das Verschulden und
damit die Strafhöhe der einzelnen Taten jeweils isoliert für sich alleine betrachtet
nicht allzu hoch ausfallen, so resultiert im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ein ho-
hes Fernhalteinteresse der Schweiz. Dem Beschuldigten ist es trotz seiner ver-
gleichsweisen kurzen Aufenthaltsdauer nicht gelungen, sich rechtskonform zu ver-
halten; im Gegenteil, er verbrachte den grössten Teil seines Aufenthaltes in der
Schweiz wegen seiner Verfehlungen in Haft.
Im forensisch-psychologischen Befundbericht vom 30. September 2024 wurden dis-
soziale Persönlichkeitsaspekte vermutet und der Beschuldigte als zurückgewiesener
Stalker qualifiziert (pag. 418 f.). Die Kammer kann sich mit Blick auf die Vergangen-
heit und insb. die rechtskräftigen Verurteilungen der Einschätzung anschliessen, wo-
nach von einer mittleren bis hohen Ausführungsgefahr für Drohungen und einer ho-
hen Wahrscheinlichkeit weiterer Stalkinghandlungen (bspw. Drohung, Nötigung,
Sachbeschädigung etc.) auszugehen ist (pag. 421; vgl. dazu E. IV.17.2 hiervor).
Auch gestützt auf diese Einschätzung ist zu befürchten, dass der Beschuldigte künf-
tig Mühe bekunden wird, sich an die Schweizerische Rechtsordnung zu halten. An-
gesichts der wiederholten Delinquenz und der Art der begangenen Taten besteht ein
hohes Interesse an einer Landesverweisung.
Gegenüber der Fachperson gab der Beschuldigte an, mit drei Geschwistern und sei-
nen Eltern in V.________(Land) aufgewachsen zu sein. Er habe die Schule besucht
und nach Abschluss AR.________ bzw. AS.________ studiert. Ebenfalls sei er im
Militär gewesen (pag. 397; pag. 412). Im Verfahren, das zur rechtskräftigen Verur-
teilung vor dem Obergericht K.________ mündete, hatte er angegeben, dass er in
V.________(Land) AT.________ studiert, das Universitätsstudium aber im zweiten
Jahr abgebrochen habe. Danach habe er vier Jahre lang als Chef eines
AU.________ und daraufhin während drei Jahren im AV.________ seiner Familie in
V.________(Land) gearbeitet (pag. 1011). In V.________(Land) seien sein Bruder
und seine beiden im Urteilszeitpunkt ca. 16- und 17-jährigen Adoptivkinder wohnhaft
(pag. 473). Der Beschuldigte lebte bis zum Alter von 27 Jahren in V.________(Land)
und ist sprachlich, kulturell und auch gesellschaftlich nach wie vor mit seinem Hei-
matland verbunden. Er reiste in den vergangenen Jahren mehrmals zurück in
V.________(Land) (vgl. pag. 413; pag. 473 f., S. 394 ff. der Migrationsakten). Mit
dem Bruder und seinen beiden Adoptivkindern steht ein sozialer Empfangsraum be-
42
reit und die in der Schweiz gewonnene Berufserfahrung dürfte dem Beschuldigten
auch in V.________(Land) zugute kommen. Nach dem Gesagten wird es dem Be-
schuldigten zweifellos gelingen, sich wieder in V.________(Land) niederzulassen.
20.3
Gesamtwürdigung
In Würdigung aller Umstände, wonach sich der Beschuldigte nicht lange in der
Schweiz befindet, er weder sozial, wirtschaftlich noch beruflich in der Schweiz inte-
griert ist und keine aktiv gelebten familiären Beziehungen in der Schweiz pflegt, ist
das öffentliche Interesse an der Landesverweisung des renitenten und unbelehrba-
ren Wiederholungstäters als klar stärker zu gewichten als das private Interesse des
Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Daran ändert auch die Verurteilung zu
einer Freiheitsstrafe von acht Monaten nichts. Die nicht obligatorische Landesver-
weisung einer aufenthaltsberechtigten Person ist auch bei einer Verurteilung zu we-
niger als einem Jahr Freiheitsstrafe nicht grundsätzlich unverhältnismässig (vgl. Ur-
teile des Bundesgerichts 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.2; 6B_479/2024
vom 11. September 2024 E. 2.2.2; 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.2; je mit
Hinweisen). Auch ein allenfalls günstigeres (wirtschaftliches) Fortkommen in der
Schweiz rechtfertigt keinen Verbleib in der Schweiz (vgl. statt vieler: Urteil des Bun-
desgerichts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 7.4.2). Die Verhältnismässigkeit
der Landesverweisung ist daher erfüllt. Dementsprechend ist eine fakultative Lan-
desverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB gegen den Beschuldigten auszuspre-
chen.
20.4
Keine Vollzugshindernisse
Das SEM hielt im Bericht vom 6. Oktober 2025 fest, dass keine zwingenden Gründe
bestünden, wonach die Landesverweisung nicht vollzogen werden könne (pag. 942,
mit Hinweis auf pag. 679). Ein definitives Vollzugshindernis, das der Anordnung der
Landesverweisung entgegenstünde, ist nicht ersichtlich und wurde von Seiten der
Verteidigung des Beschuldigten auch nicht geltend gemacht.
20.5
Dauer der Landesverweisung
Beim Beschuldigten handelt es sich um einen renitenten und unbelehrbaren Wieder-
holungstäter. Die vorliegend ausgefällte Freiheitsstrafe von acht Monaten ist indes-
sen vergleichsweise tief. Ob zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn jemals
ein normaler Vater-Kind-Umgang möglich sein wird, ist angesichts der wiederholten
Delinquenz des Beschuldigten gegenüber der Kindsmutter – der Straf- und Zivilklä-
gerin – äusserst fraglich, lässt sich jedoch nicht gänzlich ausschliessen. Es erscheint
daher gerechtfertigt, die Dauer der Landesverweisung mit der Vorinstanz im unteren
Bereich des Rahmens auf vier Jahre anzusetzen, wobei eine Erhöhung aufgrund des
Verbots der reformatio in peius ohnehin ausser Betracht fiele.
20.6
Fazit
Der Beschuldigte ist für vier Jahre des Landes zu verweisen.
Soweit der Beschuldigte zwischenzeitlich mit Urteil des Obergerichts des Kantons
K.________ vom 8. Januar 2025 (rechtskräftig) zu einer Landesverweisung von vier
Jahren verurteilt wurde (pag. 1029; Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2025 vom
23. Juni 2025 E. 2.), wird auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wo-
43
nach zwei verschiedene Landesverweisungen nicht zusammenzuzählen sind, son-
dern gleichzeitig zum Vollzug gelangen (sog. Absorptionsprinzip; vgl. BGE 146 IV
311 E. 3.6 und 3.7 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2020 vom 13. August
2021 E. 3.2.).
VI.
Massnahmen
21.
Kontakt- und Rayonverbot gemäss
Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S.
48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 864 f.):
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, beantragte mit der Anklage-
schrift vom 30.10.2024 ein Kontakt- und Rayonverbot im Sinne von
(pag. 551 f.). Die Geschädigte führte dazu aus, dass die Anordnung des beantragten Kon-
takt- und Rayonverbots für sie sehr wichtig sei (pag. 691).
Der Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung vom 23.01.2025 aus, dass er kei-
nen Kontakt mit der Geschädigten gehabt habe, er in E.________(Ortschaft) bleibe und kein
Interesse an ihrer Familie habe (pag. 763 Z 5 ff.), sie aber erreichen könne, wenn er schlechte
Absichten hätte, was er aber nicht habe, zumal er wisse wo ihre Mutter und ihre Schwester
leben würden und dass ihr Bruder eine Bar in K.________ habe. Ausserdem trinke er Kaffee
mit ihrer Schwester in E.________(Ortschaft) (pag. 761 Z 21 f.).
Gemäss kann das Gericht für die Dauer von bis zu fünf Jahren ein Kon-
takt- und Rayonverbot verhängen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine
bestimmte Person begangen hat und zudem die Gefahr besteht, dass er bei einem Kontakt
zu dieser Person weitere Verbrechen oder Vergehen begehen könnte. Das Verbot setzt eine
schlechte bzw. negative Prognose voraus. Die schlechte Prognose, welche das Kontakt- und
Rayonverbot rechtfertigt, bezieht sich nur auf besondere Situationen, in denen ein bestimm-
tes Risiko bei Kontakten mit dem potenziellen Opfer besteht. Bei der Verhängung eines Kon-
takt- und Rayonverbots verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besondere Beach-
tung. Es darf nicht übermässig in Persönlichkeits- und Grundrechte des Betroffenen einge-
griffen werden (zum Ganzen: Urteil OGer ZH SB210250 E. VII.1).
Da die Geschädigte den Beschuldigten auf sämtlichen Kanälen blockiert und ihre sozialen
Medien gelöscht hat, versuchte der Beschuldigte sie über öffentliche Facebook-Beiträge oder
Privatnachrichten via Facebook-Messenger an ihre Verwandtschaft zu kontaktieren und
stellte die Kontaktversuche lediglich aufgrund seiner Festnahme am 12.06.2024 ein. Anläss-
lich der Einvernahmen äusserte der Beschuldigte den Verdacht, dass die Geschädigte die
Beiträge selbst verfasst habe (pag. 179 Ziff. 13; pag. 760 Z 36 f.) und versuchte sich damit in
eine Opferrolle zu stellen. Insgesamt zeigte der Beschuldigte fehlende Einsicht und Reue.
Rachegefühle des Beschuldigten können vorliegend nicht ausgeschlossen werden, auch
wenn der Beschuldigte stets beteuert, dass er kein Interesse mehr an der Geschädigten
habe. Ferner darf nicht vernachlässigt werden, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit
jeweils nach dessen Haftentlassung umgehend wieder den Kontakt zu der Geschädigten und
ihrer Verwandtschaft gesucht hat und dabei erneut einschlägig delinquierte (trotz Kontakt-
und Rayonverbot, weshalb er erstinstanzlich u.a. wegen mehrfachen Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen im Sinne von verurteilt wurde; vgl. pag. 703: Urteil des
44
Obergerichts des Kantons K.________ vom 08.01.2025 bestätigt dies, ist aber noch nicht
rechtskräftig). Diese Umstände lassen darauf schliessen, dass weiterhin ein hohes Gefähr-
dungspotenzial in Bezug auf weitere Rechtsgutverletzungen (insbesondere in Form von Nöti-
gung oder mindestens Drohung) zum Nachteil der Geschädigten ausgeht, zumal er keine
Reue oder Einsicht zeigt, keine sonstigen sozialen Kontakte in der Schweiz hat und bereits
in der Vergangenheit gezeigt hat, dass ihn Sanktionen nicht von der wiederholten einschlä-
gigen Tatbegehung abhalten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gegen den Be-
schuldigten eine Landesverweisung ausgesprochen wurde, zumal der Beschuldigte die hier
beurteilten Straftaten der Nötigung und Drohung über Facebook begangen hat. Folglich hält
die Landesverweisung den Beschuldigten nicht vom Kontakt über soziale Medien o.Ä. ab.
Dem Beschuldigten ist insgesamt eine schlechte Prognose zu stellen und es ist davon aus-
zugehen, dass der Beschuldigte im Falle des Kontakts mit der Geschädigten oder deren Ver-
wandtschaft erneut einschlägig delinquiert. Da der Beschuldigte ausführte, dass er nach sei-
ner Haftentlassung in E.________(Ortschaft) bleiben werde (pag. 758 Z 2 f.) und kein Inter-
esse an der Geschädigten oder ihrer Familie habe (pag. 763 Z 5 ff.) und der Kontakt zu dem
gemeinsamen Sohn voraussichtlich lediglich über eine Beistandsperson organisiert werden
würde, handelt es sich bei der Anordnung eines angemessenen Kontakt- und Rayonverbots
um einen vermeintlich geringen Eingriff in die Persönlichkeits- und Grundrechte des Beschul-
digten.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, beantragt das Kontakt- und
Rayonverbot auf die maximale Dauer von fünf Jahren und dem Beschuldigten soll verboten
werden, den gesamten Kanton K.________ zu betreten. Ein Rayonverbot für den gesamten
Kanton K.________ erachtet das Gericht als zu umfassend, weshalb das Rayonverbot zu
beschränken ist.
Nach dem Gesagten wird dem Beschuldigten gestützt auf sämtli-
cher Kontakt mit der Geschädigten, ihrer Verwandtschaft und dem gemeinsamen Sohn
G.________ für eine Dauer von vier Jahren verboten. Von dem Kontaktverbot ausgenommen
ist der Kontakt mit Sohn G.________, sofern dieser über die zuständige Beistandsperson
respektive die zuständige Behörde erfolgt. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67b
Abs. 2 lit. b StGB verboten, sich der Geschädigten und dem gemeinsamen Sohn
G.________ für eine Dauer von vier Jahren auf Sichtweite zu nähern. Von dem Annähe-
rungsverbot ist der Kontakt mit Sohn G.________, sofern dieser über die zuständige Bei-
standsperson erfolgt (bspw. begleitetes Besuchsrecht). Der Verstoss gegen das Kontakt- und
Rayonverbot im Sinne von wird gemäss unter Strafe ge-
stellt. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer mit
einer oder mehreren bestimmten Personen Kontakt aufnimmt oder sich ihnen nähert, obwohl
ihm dies durch ein Kontakt- und Rayonverbot nach untersagt ist.
Für den Vollzug des Kontakt- und Annäherungsverbots kann die zuständige Vollzugsbehörde
technische Geräte (im Sinne des Electronic Monitorings) einsetzen ().
Die Vorinstanz hat die Grundlagen von korrekt ausgeführt, darauf wird
verwiesen. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wegen mehrfacher
Nötigung im Sinne von verurteilt wird, womit ohne Weiteres Anlass-
taten im Sinne von vorliegen. Das strafbare Verhalten des Be-
schuldigten, welches Anlass zu seiner Verurteilung gab, richtete sich ganz gezielt
gegen eine bestimmte Einzelperson, nämlich die Straf- und Zivilklägerin. Mit ihr
45
führte der Beschuldigte eine kurze, von Gewalt und Drohungen geprägte Liebens-
beziehung, die durch die Flucht der Straf- und Zivilklägerin in ein Frauenhaus been-
det wurde. Damit ist auch der Konnex zwischen den Anlasstaten und der Straf- und
Zivilklägerin offenkundig gegeben. Ferner besteht die begründete Gefahr, dass der
Beschuldigte weitere Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Straf- und Zivil-
klägerin begehen könnte, sollte er weiterhin mit ihr Kontakt haben oder sich ihr
nähern können. Die Vergangenheit bzw. die mittlerweile rechtskräftigen Verurteilun-
gen und auch das im vorliegenden Verfahren beurteilte Verhalten des Beschuldigten
zeigen auf, dass er (bis anhin) nicht akzeptieren konnte, dass die Straf- und Zivilklä-
gerin keinen Kontakt mehr zu ihm wünscht und die Beziehung zu ihm nicht mehr
aufnehmen will. Trotzdem suchte der Beschuldigte nach den Haftentlassungen und
ungeachtet eines ausgesprochenen Kontaktverbots jeweils wieder direkt oder indi-
rekt den Kontakt zur Straf- und Zivilklägerin und ihrer Familie und sprach Drohungen
gegen sie und ihr verwandte Personen aus. Bei den vorliegend beurteilten Taten
suggerierte er gar im Wissen darum, dass sich die Straf- und Zivilklägerin im Raum
K.________ aufhielt, seine Anwesenheit in K.________. Gemäss den Ausführungen
im forensisch-psychologischen Befundbericht der U.________ K.________ vom 30.
September 2024 ist von einer mittleren bis hohen Ausführungsgefahr für Drohungen
und kurzfristig von einer hohen Wahrscheinlichkeit von weiteren Stalkinghandlungen
auszugehen (pag. 421; vgl. E. IV.17.2 hiervor). Obwohl sich die Situation insofern
etwas entschärft hat, als dass der Beschuldigte gestützt auf das rechtskräftige Urteil
des Obergerichts K.________ vom 8. Januar 2025 die Schweiz für vier Jahre ver-
lassen muss, so besteht – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – weiterhin die Mög-
lichkeit, dass der Beschuldigte über die sozialen Netzwerke den Kontakt zur Straf-
und Zivilklägerin sucht bzw. Beiträge veröffentlicht, von denen er weiss, dass sie der
Straf- und Zivilklägerin zugetragen werden. Ebenfalls nicht ausgeschlossen werden
kann, dass sich der Beschuldigte trotzdem in die Schweiz begibt, um die Straf- und
Zivilklägerin oder den gemeinsamen Sohn aufzusuchen. Wegen seines im Strafver-
fahren gezeigten Verhaltens – der Täter-, Opferumkehr – ist davon auszugehen,
dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin für die Landesverweisung verant-
wortlich macht, was bei einem erneuten Kontakt zu ihr die Gefahr von weiteren Ver-
brechen erhöht. Die spezifischen Voraussetzungen gemäss
sind folglich erfüllt, womit die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots
grundsätzlich in Betracht kommt.
Dass die beantragten Verbote gemäss ganz grundsätzlich geeignet
und erforderlich sind, der bestehenden Gefahr weiterer Straftaten gegen die Straf-
und Zivilklägerin zu begegnen, wurde bereits aufgezeigt. Das Kontaktverbot (Art. 67b
Abs. 2 lit. a StGB) gegenüber der Straf- und Zivilklägerin und mit ihr verwandte Per-
sonen wurde in sachlicher und persönlicher Hinsicht auf das Notwendige beschränkt.
Der Kontakt zum gemeinsamen Sohn ist nach wie vor über die zuständige Beistand-
sperson bzw. die zuständige Behörde möglich. Gleiches gilt hinsichtlich des Annähe-
rungsverbots () betreffend die Straf- und Zivilklägerin und
dem Sohn. Dieses Verbot ist notwendig, um ihren Schutzbedenken hinreichend
Rechnung zu tragen und der Gefahr weiterer Straftaten zulasten der Straf- und Zivil-
klägerin zu begegnen. Auch dieses Verbot schränkt die Freiheitsrechte des Beschul-
digten nicht übermässig ein.
46
In zeitlicher Hinsicht erscheint angesichts der während dreier Jahre regelmässig be-
gangenen Grenzüberschreitungen des Beschuldigten, seines strafrechtlich relevan-
ten Verhaltens und mit Blick auf die getrübte Legalprognose die beantragte Dauer
von vier Jahren sodann ebenfalls verhältnismässig, zumal es den Beschuldigten
auch nicht übermässig in seiner Lebensführung einschränkt. Einer Erhöhung der
Dauer stünde wiederum das Verschlechterungsverbot entgegen (vgl. E. I.5 hiervor).
Da der Beschuldigte ausführte, ohnehin keinen Kontakt zur Straf- und Zivilklägerin
und ihrer Familie mehr haben zu wollen und er mit einem Kontakt zum Sohn über
eine Beistandsperson einverstanden ist (pag. 763 Z. 12 und Z. 30 ff.), wiegt die Be-
schränkung der privaten Interessen des Beschuldigten auch nicht besonders
schwer. Das von der Vorinstanz ausgesprochene Kontakt- und Rayonverbot für vier
Jahre ist deshalb zu bestätigen.
Dem Beschuldigten wird daher in Anwendung von verboten, für die
Dauer von vier Jahren mit der Straf- und Zivilklägerin sowie ihr verwandte Personen
auf jedwelche Art direkt oder über Dritte Kontakt aufzunehmen, namentlich auf per-
sönlichem, telefonischem, schriftlichem sowie elektronischem Weg. Vom Kontakt-
verbot ausgenommen ist ein Kontakt mit dem gemeinsamen Sohn, sofern dieser
über die zuständige Beistandsperson respektive die zuständige Behörde erfolgt.
Weiter ist dem Beschuldigten in Anwendung von verboten, sich der
Straf- und Zivilklägerin sowie dem gemeinsamen Sohn für die Dauer von vier Jahren
auf Sichtweite zu nähern. Vom Annäherungsverbot ausgenommen ist der Kontakt
mit dem gemeinsamen Sohn, sofern er über die zuständige Beistandsperson erfolgt,
beispielsweise im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts.
Anders als die Vorinstanz verzichtet die Kammer darauf, die Möglichkeit eines Voll-
zugs mittels technischer Geräte zu verfügen, zumal dies in der Kompetenz der zu-
ständigen Behörde und nicht des Gerichts liegt ().
VII.
Zivilpunkt
22.
Rechtliche Grundlagen
Für die Grundlagen zur Zivilklage und insbesondere dem Schadenersatz und der
Genugtuung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (S. 50 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 866 ff.).
23.
Schadenersatz
Rechtsanwältin D.________ beantragte für die Straf- und Zivilklägerin oberinstanz-
lich die vollumfängliche Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzli-
chen Urteils (vgl. E. I.4.2 hiervor).
Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Schadenersatzforderung der Straf- und Zivil-
klägerin, was folgt (S. 51 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 867 f.):
Die Privatklägerin stellt den Antrag, es sei festzuhalten, dass der Beschuldigte dem Grund-
satz nach schadenersatzpflichtig sei und dass die spätere Geltendmachung einer Schaden-
ersatzforderung vorbehalten bleibe (pag. 544; pag. 550). Im vorliegenden Fall ist die Privat-
klägerin aktuell nicht in der Lage, den effektiven Schaden zu beziffern, allerdings ist nicht von
47
der Hand zu weisen, dass der Privatklägerin aufgrund der Taten des Beschuldigten eine un-
gewollte Vermögensverminderung widerfahren ist (psychotherapeutische Behandlung, Er-
werbsausfall etc.). Ferner kann die natürliche und adäquate Kausalität mindestens zwischen
der Nötigung (mit Todesdrohungen) und den aufgrund der Retraumatisierung voraussichtlich
länger notwendiger psychotherapeutischen Behandlung und Erwerbsausfall bejaht werden.
Die Widerrechtlichkeit der Nötigung sowie das Verschulden des Beschuldigten kann eben-
falls ohne Weiteres bejaht werden.
Folglich stellt das Gericht die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten auf-
grund der vorliegend abgeurteilten Taten fest. Allfällige Zivilforderungen der Privatklägerin
werden im Sinne von zur Beurteilung auf den Zivilweg verwiesen.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, bezifferte die Straf- und Zivilklägerin keinen
Schaden. Rechtsanwältin D.________ führte im Rahmen der Zivilklage aus, dass
vorliegend noch unklar sei, inwieweit in Zukunft Schaden entstehen werde. Insbe-
sondere könne nicht abgeschätzt werden, ob zukünftig Arzt- oder Therapiekosten
entstehen würden. Die Straf- und Zivilklägerin sei nach wie vor in psychotherapeuti-
scher Behandlung (pag. 547). Auch im Parteivortrag anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 23. Januar 2025 machte Rechtsanwältin D.________ keinen
konkreten Schaden geltend (pag. 767), oberinstanzlich verwies sie auf das erstin-
stanzliche Urteil (pag. 1045). Es ist unklar, inwieweit die Straf- und Zivilklägerin vor
den hier zu behandelnden Vorfällen arbeitstätig war und inwiefern diese zu einem
Erwerbsausfall geführt haben. So geht aus dem Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege vom 3. Juli 2024 hervor, dass die Straf- und Zivilklägerin vom Sozialamt un-
terstützt wird. Dem Gesuch liegt ein Budget des Sozialdienstes vom Januar 2024
bei, was darauf schliessen lässt, dass die Straf- und Zivilklägerin bereits anfangs
2024 nicht arbeitstätig war (pag. 509; pag. 514). Ebenfalls ist fraglich, ob geplant
war, die seit dem 11. November 2022 stattfindenden wöchentlichen psychotherapeu-
tischen Behandlungen (pag. 692; pag. 417) zu reduzieren, und dies aufgrund der
behandelten Vorfälle nicht möglich war. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche
Verweisung der Beurteilung von allfälligen Schadenersatzforderungen auf den Zivil-
weg () zu bestätigen.
24.
Genugtuung
Rechtsanwältin D.________ beantragte für die Straf- und Zivilklägerin oberinstanz-
lich die vollumfängliche Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzli-
chen Urteils (vgl. E. I.4.2 hiervor).
Zur Genugtuungsforderung führte die Vorinstanz nachfolgendes aus (S. 53 der erst-
instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 869):
Die vom Beschuldigten begangene Nötigung (mittels Drohung) stellt einen Eingriff in die per-
sönliche Freiheit und insbesondere in die seelische Integrität der Geschädigten dar. Das Per-
sönlichkeitsrecht der Geschädigten wurde durch die Tat des Beschuldigten widerrechtlich
und schuldhaft und in nicht unerheblicher Weise verletzt. Die Kausalität zwischen dem schä-
digenden Verhalten und der von der Privatklägerin erlittenen immateriellen Unbill ist ebenso
gegeben wie der Konnex zwischen Straftat und «Schaden», der für sämtliche adhäsions-
weise geltend gemachten Zivilansprüchen vorausgesetzt ist.
48
Die Höhe der Genugtuung richtet sich nach der Schwere der erlittenen Verletzung, die nach
den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist, und wird nach richterlichem
Ermessen festgesetzt. Bemessungskriterien sind dabei vor allem die Art und Schwere des
Eingriffs, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie
der Grad des Verschuldens des Schädigers.
Unter Berücksichtigung der Verletzung des Rechtsguts, dem «noch leichten» Verschulden
des Beschuldigten (vgl. E. IV.3.3), den Folgen der Tat für die Privatklägerin und mit Blick auf
ähnlich gelagerte Fälle erscheint eine Genugtuung von CHF 1'500.00 angemessen. Diese ist
antragsgemäss ab dem Schadensereignis, d.h. ab dem 11.06.2024, mit 5 % zu verzinsen
(vgl. BGE 129 IV 149 E. 4.1).
Diesen korrekten Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Vorliegend
wurde die Straf- und Zivilklägerin durch den Beschuldigten mittels öffentlicher
Facebook-Beiträge mehrfach genötigt. Diese impliziten Drohungen für Gefahr von
Leib und Leben sind als weniger schwerwiegend als direkte Todesdrohungen von
Angesicht zu Angesicht anzusehen, hatten aber insofern schwerwiegende Folgen
für die Straf- und Zivilklägerin, als diese retraumatisiert und in ihrem Lebensalltag
und ihrer Lebensführung und der ihres Sohnes massiv eingeschränkt wurde bzw.
diese Folgen verstärkt wurden. Damit ist die Zusprechung einer Genugtuung ge-
rechtfertigt. Mit Blick auf die Auswirkungen auf die Straf- und Zivilklägerin erachtet
die Kammer mit der Vorinstanz einen Betrag von CHF 1'500.00 zuzüglich Zins zu
5% seit dem 11. Juni 2024 als angemessen. Einer Erhöhung stünde ohnehin das
Verschlechterungsverbot entgegen (vgl. E. I.5 hiervor).
25.
Kosten Zivilpunkt
Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich angesichts des
geringen Aufwands keine separaten Verfahrenskosten ausgeschieden.
VIII.
Kosten und Entschädigung
26.
Verfahrenskosten
26.1
Erstinstanzliche Verfahrenskosten
Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch
über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung ().
Wurde die beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426
Abs. 1 StPO).
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12'300.00 sind zufolge der Verur-
teilung vollumfänglich vom Beschuldigten zu tragen.
26.2
Oberinstanzliche Verfahrenskosten
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens ().
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 3'800.00 bestimmt (Art.
424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG
49
161.12]). Sie sind zufolge vollumfänglichen Unterliegens vom Beschuldigten zu tra-
gen.
27.
Amtliche Entschädigungen
27.1
Rechtliche Grundlagen
Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Ver-
teidigung (). Diese werden von der Kammer jedoch praxis-
gemäss separat ausgewiesen.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be-
zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung,
die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar
gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz () entspricht. Bei
der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache
und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom
Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück-
sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des
Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und
Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich
entschädigt. Im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchem Urteile eines Einzel-
gerichts des Regionalgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen
von CHF 500.00 bis maximal CHF 25‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. b der Ver-
ordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Der
Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kan-
ton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen
Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]).
27.2
Erstinstanzliche Entschädigungen
27.2.1 Rechtsanwalt B.________
Die Vorinstanz setzte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ im
erstinstanzlichen Verfahren rechtskräftig auf CHF 5'871.00 fest.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das
erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von
CHF 5'568.60 (exkl. Übersetzungskosten von CHF 302.40) zurückzuzahlen, sobald
es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben ().
27.2.2 Rechtsanwältin D.________
Die Vorinstanz setzte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin D.________
für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im erstinstanzli-
chen Verfahren rechtskräftig auf CHF 3'658.75 fest.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an
Rechtsanwältin D.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF
3'658.75 zurückzuzahlen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen
befindet (Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 und ).
50
27.3
Oberinstanzliche Entschädigungen
27.3.1 Rechtsanwalt B.________
Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt B.________ gestützt auf die Honorarnote
vom 13. Januar 2026 einen Aufwand von 6.17 Stunden und eine amtliche Entschä-
digung von CHF 1'784.50 (pag. 1049 f.). Nachfolgende Positionen geben zu Bemer-
kungen Anlass:
-
13. Januar 2026 («HV»): Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung wer-
den 0.5 Stunden (effektive Dauer [pag. 1043; pag. 1045]) vergütet. Daraus re-
sultiert eine Kürzung um 0.5 Stunden.
-
13. Januar 2026 («Weg»): Die Reisezeit für die Teilnahme an der Berufungsver-
handlung wird nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag von
CHF 150.00 vergütet (; Ziff. 2 Kreisschreiben Nr. 15 des Oberge-
richts vom 20. Januar 2025). Somit wird der geltend gemachte Aufwand um zwei
Stunden gekürzt und stattdessen ein Reisezuschlag von CHF 150.00 entschä-
digt.
-
Position «Diverses (Reisezuschlag, Reisespesen u.a.)»: Diese Position wird
durch Rechtsanwalt B.________ nicht begründet und deren Zusammensetzung
ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Als Reisekosten können die Kosten eines
Bahntickets 1. Klasse zum halben Preis (Halbtax) geltend gemacht werden
(Ziff. 3.4. lit. a Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 20. Januar 2025).
Dieses kostet für die Strecke Bern-K.________ retour CHF 91.00. Für die Rei-
sezeit beträgt der Zuschlag wie bereits ausgeführt CHF 150.00. Entsprechend
werden für diese Position nicht die fakturierten CHF 389.00 vergütet, sondern
CHF 91.00.
-
Bei den Auslagen ist sodann darauf hinzuweisen, dass Kopien im Kanton Bern
mit CHF 0.40 (und nicht wie beantragt CHF 0.50) pro Stück entschädigt werden
(Ziff. 3.4 lit. b Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 20. Januar 2025).
Diese Auslagen werden entsprechend auf CHF 12.80 korrigiert.
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi-
gung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'081.65; für die
Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus-
gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1'081.65 zurückzuzahlen, sobald es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben ().
27.3.2 Rechtsanwältin D.________
Rechtsanwältin D.________ machte mit Honorarnote vom 8. Januar 2026 einen Auf-
wand von 3.33 Stunden und eine amtliche Entschädigung von CHF 943.10 geltend
(pag. 1051 f.). Diese gibt grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass. Einzig er-
geben sich bei der Berechnung der amtlichen Entschädigung und der Mehrwert-
steuer Rundungskorrekturen, weshalb CHF 0.80 zum Abzug zu bringen sind; es wird
diesbezüglich auf das Dispositiv verwiesen.
51
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche
Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren mit
CHF 942.30.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der
Straf- und Zivilklägerin, Rechtsanwältin D.________, für das oberinstanzliche Ver-
fahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 942.30 zurückzuzahlen,
wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt ( und
Art. 138 Abs. 1 i.V.m. ).
IX.
Verfügungen
28.
SIS-Ausschreibung
28.1
Rechtliche Grundlagen
Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaatsangehörigen
zwingend auch darüber befinden, ob diese im Schengener Informationssystem (SIS)
auszuschreiben ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Das beurteilt sich nach den Bestim-
mungen der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des
Schengener Informationssystems im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des
Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur
Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS-
Verordnung-Grenze).
Im SIS können nur Drittstaatsangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fallen
Personen, die weder EU-Bürger noch Angehörige eines Drittstaats sind, der auf-
grund von Übereinkommen zwischen der EU resp. der EU und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der
Bürger der EU gleichwertige Freizügigkeit geniessen (Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-
Grenze).
Die Ausschreibung im SIS bedingt, dass die Ausschreibungsvoraussetzungen der
Art. 21 und Art. 24 SIS-Verordnung-Grenze erfüllt sind. Die Ausschreibung muss auf
einer nationalen Ausschreibung beruhen, die auf einer Entscheidung der zuständi-
gen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht. Diese Entschei-
dung hat auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung
des Verhältnismässigkeitsprinzips zu erfolgen. Im Rahmen dieser Bewertung ist ins-
besondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze; zum
Ganzen: BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 7B_236/2022 vom
27. Oktober 2023 E. 2.7.2). Das ist insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsan-
gehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a i.V.m.
Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze). Erforderlich ist weder eine Verurteilung
zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch ein Schuldspruch wegen
einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Viel-
mehr genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im
52
Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen
Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht; damit wird dem in
Verordnung-Grenze verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen.
An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sind keine
allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es wird nicht verlangt, dass das individuelle
Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend
schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es
steht einer Ausschreibung im SIS daher nicht entgegen, wenn bei der Legalprognose
eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde
(Urteil des Bundesgerichts 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.6.2). Ebenso
wenig ist die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat erforderlich. Es genügen eine
oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer
«gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entschei-
dend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit
der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffe-
nen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8).
Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und Ziff. 2 SIS-Verordnung-
Grenze erfüllt, besteht eine Ausschreibungspflicht (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Diese
zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz
sowie
ein
Einreiseverbot
für
den
ganzen
Schengen-Raum
nach
sich
(BGE 146 IV 172 E. 3.2.3).
28.2
Erwägungen der Kammer
Der Beschuldigte ist M.________(Sprache) Staatsangehöriger und verfügt über
keine Aufenthaltsbewilligung eines Mitgliedstaats der EU oder EFTA. Er ist damit ein
Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze. Er wird
mit vorliegendem Urteil der mehrfachen Nötigung schuldig gesprochen und zu einer
Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt sowie für vier Jahre des Landes verwie-
sen. Insofern liegen eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der
zuständigen Instanz beruht, und eine Anlasstat im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a i.V.m.
Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze vor. Die vom Beschuldigten ausgehende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 1
lit. a SIS-Verordnung-Grenze ergibt sich ohne Weiteres aus der vorliegenden Verur-
teilung, den rechtskräftigen Verurteilungen (pag. 963 f.) wie auch aus der mit
forensisch-psychologischem Befundbericht vom 30. September 2024 dem Beschul-
digten attestierten mittleren bis hohen Ausführungsgefahr für Drohungen und der ho-
hen Wahrscheinlichkeit von weiteren Stalkinghandlungen (pag. 421). Den Beschul-
digten liess auch eine unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe unbeeindruckt und
er delinquierte jeweils kurz nach seinen Haftentlassungen gegen das gleiche Opfer
und im teils einschlägigen Bereich weiter.
Vor seiner Einreise in die Schweiz hielt sich der Beschuldigte drei Jahre in
Z.________(Land) auf (vgl. pag. 473). Aus der mittlerweile geschiedenen Ehe mit
einer AW.________ Staatsangehörigen ging eine Tochter (geb. ________) hervor,
die bei ihrer Mutter in Z.________(Land) lebt (S. 121 ff. der Migrationsakten).
Gemäss eigenen Angaben pflege der Beschuldigte mit der Kindsmutter ein gutes
53
Verhältnis. Er leiste keine Unterhaltszahlungen, gebe ihnen aber Geld, wenn sie wel-
ches bräuchten (pag. 473). Zudem lebten ein Bruder und eine Schwester in
Z.________(Land). Trotz dieses Bezugs zu Z.________(Land) vermögen die priva-
ten Interessen des Beschuldigten die öffentlichen Interessen an einer Ausschreibung
nicht zu überwiegen. Namentlich ist mit der Vorinstanz nicht ersichtlich, dass der
Beschuldigte über eine tatsächliche nahe gelebte Beziehung zu seiner Tochter ver-
fügt (pag. 397; pag. 411; pag. 757 Z. 39 ff). Er leistet ferner keine Unterhaltszahlun-
gen und ist nicht obhutsberechtigt (vgl. S. 117 ff. und S. 121 ff. der Migrationsakten).
Eine Ausschreibung im SIS erweist sich daher als verhältnismässig.
Die Ausschreibungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 21 und
Grenze sind erfüllt.
28.3
Fazit
Es ist die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverwei-
gerung) im SIS anzuordnen.
29.
Sicherungseinziehung
Betreffend die Einziehung des beschlagnahmten Mobiltelefons kann vorab auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 54 der erstinstanz-
lichen Urteilsbegründung, pag. 870)
Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von
Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch
eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die
Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (). Das Gericht kann anordnen,
dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69
Abs. 2 StGB).
Das polizeilich sichergestellte und nachfolgend beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke Apple iPhone
15 Plus wird entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft und mangels Antrags auf Rückgabe in
Anwendung von zur Vernichtung eingezogen, da aufgrund der vorliegenden Umstände
davon auszugehen ist, dass es für die Begehung der hier fraglichen Straftaten benutzt wurde, zumal
keine weiteren elektronischen Geräte bei dem Beschuldigten gefunden wurden (vgl. pag. 273).
Das beschlagnahmte Mobiltelefon wurde gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft
des Kantons K.________ vom 21. August 2024 beschlagnahmt (pag. 355 f.). In der
nachfolgenden Auswertung durch die Stadtpolizei K.________ konnten Dateien fest-
gestellt werden, die mit den Nötigungen in Zusammenhang stehen (vgl. dazu E. II.8.5
hiervor). Es besteht ein Deliktskonnex und das Mobiltelefon ist in Anwendung von
und einzuziehen und zu vernichten.
30.
Erkennungsdienstliche Daten
Die vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten
(PCN I.________(Nummer); PCN J.________(Nummer)) sind nach Ablauf der ge-
setzlichen Frist zu löschen ( i.V.m. Art. 16 Abs. 2
lit. h DNA-Profil-Gesetz).
54
X.
Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 23. Januar 2025
insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als
1.
Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch
Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 5'871.00 bestimmt
wurde und der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung
entsprechend entschädigt hat.
2.
Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivil-
klägerin C.________ durch Rechtsanwältin D.________ auf CHF 3'658.75 bestimmt
wurde und der Kanton Bern Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechts-
vertretung entsprechend entschädigt hat.
II.
A.________ wird schuldig erklärt
der Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit vom 4. Juni 2024 bis 11. Juni 2024 in
E.________(Ortschaft) z.N. von C.________
und in Anwendung der Artikel
40, 41, 46 Abs. 2, 47, 49 Abs. 1, 51, 66abis, 181 StGB
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 Abs. 1 StPO
verurteilt:
1.
Zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten.
Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 227 Tagen (12. Juni 2024 bis 24. Januar
2025) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
2.
Zu einer Landesverweisung von 4 Jahren.
3.
Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12'300.00.
4.
Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'800.00.
III.
Betreffend Widerruf wird erkannt:
55
1.
Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 11. Mai 2023 für eine
Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00,
ausmachend CHF 150.00, gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.
A.________ wird verwarnt und die Probezeit wird um 2 Jahre verlängert.
2.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betreffend den Widerruf von CHF 300.00 wer-
den A.________ auferlegt.
3.
Oberinstanzlich werden betreffend den Widerruf keine Verfahrenskosten ausgeschie-
den.
IV.
1.
A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanz-
liche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 5'568.60 (ohne Über-
setzungskosten von CHF 302.40) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben ().
2.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt
B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Stunden
Satz
amtliche Entschädigung
3.67
200.00 CHF
734.00
Reisezuschlag
CHF
150.00
CHF
116.60
Mehrwertsteuer 8.1%
auf CHF
1’000.60 CHF
81.05
Total, vom Kanton Bern auszurichten
CHF
1’081.65
Auslagen MWST-pflichtig
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung
von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'081.65.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete
Entschädigung von insgesamt CHF 1'081.65 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt-
schaftlichen Verhältnisse erlauben ().
3.
A.________ hat dem Kanton Bern die der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Straf-
und Zivilklägerin C.________, Rechtsanwältin D.________, für das erstinstanzliche
Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 3'658.75 zurückzuzahlen,
wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt ( und
Art. 138 i.V.m. ).
4.
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Straf- und Zivilklägerin
C.________, Rechtsanwältin D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie
folgt bestimmt:
56
Stunden
Satz
amtliche Entschädigung
3.33
200.00 CHF
666.00
Reisezuschlag
CHF
150.00
CHF
55.70
Mehrwertsteuer 8.1%
auf CHF
871.70 CHF
70.60
Total, vom Kanton Bern auszurichten
CHF
942.30
Auslagen MWST-pflichtig
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechts-
vertretung der Straf- und Zivilklägerin C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit
CHF 942.30.
A.________ hat dem Kanton Bern die der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Straf-
und Zivilklägerin C.________, Rechtsanwältin D.________, für das oberinstanzliche
Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 942.30 zurückzuzahlen,
wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt ( und Art.
138 Abs. 1 i.V.m. ).
V.
Im Zivilpunkt wird erkannt:
1.
A.________ wird in Anwendung von und zur
Bezahlung von CHF 1'500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. Juni 2024
an die Straf- und Zivilklägerin C.________ verurteilt. Soweit weitergehend wird die Ge-
nugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ abgewiesen.
2.
Die Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird in Anwen-
dung von Art. 126 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.
3.
Für den Zivilpunkt werden erst- sowie oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.
VI.
Weiter wird verfügt:
1.
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige-
rung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
2.
A.________ wird in Anwendung von und unter Androhung der Straffolge
gemäss im Widerhandlungsfall verboten:
2.1.
Für die Dauer von 4 Jahren mit C.________, geb. F.________(Datum), sowie ihr
verwandte Personen auf jedwelche Art direkt oder über Dritte Kontakt aufzuneh-
men, namentlich auf persönlichem, telefonischem, schriftlichem sowie elektroni-
schem Weg. Vom Kontaktverbot ausgenommen ist ein Kontakt mit dem gemein-
samen Sohn G.________, geb. H.________(Datum), sofern dieser über die zu-
ständige Beistandsperson respektive die zuständige Behörde erfolgt;
57
2.2.
Sich
C.________,
geb.
F.________(Datum),
sowie
G.________,
geb.
H.________(Datum), für die Dauer von 4 Jahren auf Sichtweite zu nähern. Vom
Annäherungsverbot ausgenommen ist der Kontakt mit dem gemeinsamen Sohn
G.________, geb. H.________(Datum), sofern er über die zuständige Beistand-
sperson erfolgt, beispielsweise im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts.
3.
Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten
(PCN I.________(Nummer); PCN J.________(Nummer)) sind nach Ablauf der gesetz-
lichen Frist zu löschen ( i.V.m.
Gesetz).
4.
Das Apple iPhone 15 Plus wird zur Vernichtung eingezogen ().
5.
Zu eröffnen:
-
dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
-
der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________
-
der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
-
der Vorinstanz
-
der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbe-
nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. nach Entscheid der Rechtsmittelbehör-
de)
-
den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Urteil mit Begrün-
dung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der
Rechtsmittelbehörde)
-
dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern
(Urteil vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist
bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
-
dem Regionalgericht Oberland, unter Rücksendung der Akten
Bern, 13. Januar 2026
(Ausfertigung: 15. Juli 2026)
Im Namen der 2. Strafkammer
Die Präsidentin i.V.:
Obergerichtssuppleantin Salzmann
i.V. Oberrichter Knecht
Die Gerichtsschreiberin:
Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht,
Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff.
58
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen
von entsprechen.
Referenzen
Bestimmungsliste
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