300+ Jurist:innen in nur 2 Wochen! Danke!

VWBES.2026.246

SO Obergericht

Straf- und Massnahmenvollzug

Rechtsverzögerung bei Massnahmenvollzug

Veröffentlicht am 3. Oktober

Entschieden am 25. August

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Urteilvom25. August 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffendbedingte
Entlassung /Rechtsverzögerung
zieht das Verwaltungsgericht inErwägung:
I.
1. Am 12. Februar 2026 erliess das
Amt für Justizvollzug (AJUV) gegenüber A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) folgende Verfügung:
2. Gegen diese Verfügung liess der
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Burkard, am
23. Februar 2026 Beschwerde an das Departement des Innern (DdI) erheben
und deren Aufhebung beantragen.
3. Am 1. April 2026 reichte das
AJUV seine Vernehmlassung beim DdI ein. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge
Gelegenheit gegeben, sich bis zum 13. April 2026 dazu zu äussern. Diese
Gelegenheit nahm er nicht wahr.
4. Mit Verfügung vom 15. Mai 2026
erfolgte die jährliche Prüfung des AJUV über die Entlassung und Aufhebung der
stationären Massnahme, wobei entschieden wurde, die stationäre Massnahme werde
weitergeführt. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2026
zugestellt mit einer Rechtsmittelfrist von zehn Tagen.
5. Am 25. Juni 2026 erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Zum einen beantragte er
die bedingte Entlassung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und zum anderen erhob er Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das DdI. Das AJUV
habe den Entlassungstermin um 1 ½ Jahre auf Dezember 2029 herausgeschoben. Sein
Anwalt habe dagegen Beschwerde erhoben und jetzt warte er schon vier Monate auf
den Entscheid. So etwas gehe gar nicht. Es müsse etwas unternommen werden.
6. Mit Vernehmlassung vom 20. Juli
2026 beantragte das DdI die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten
des Beschwerdeführers.
II.
1.1 Soweit der
Beschwerdeführer die bedingte Entlassung vor Verwaltungsgericht beantragt, ist
auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Die Rechtsmittelfrist gegen die
Verfügung vom 15. Mai 2026 (Empfang am 21. Mai 2026) ist am Montag,
1. Juni 2026 abgelaufen und das Verwaltungsgericht ist nicht zuständig,
die bedingte Entlassung erstinstanzlich zu prüfen.
1.2 Soweit der Beschwerdeführer die
Feststellung einer Rechtsverzögerung durch das DdI beantragt, ist die
Beschwerde jederzeit möglich und vorliegend formgerecht erfolgt. Sie ist
zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig
(vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ istzur Beschwerdelegitimiert. Auf die
Beschwerde ist in diesem Sinne einzutreten.
2. Eine Rechtsverzögerung ist einer
Behörde vorzuwerfen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen oder
– wo eine gesetzliche Erledigungsfrist fehlt – innert angemessener Frist
entscheidet (vgl. Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV, SR 101). Die
Angemessenheit einer Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens
und den konkreten Umständen einer Angelegenheit, wie Umfang und Komplexität der
aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, Bedeutung des Verfahrens für die
Beteiligten etc. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht
sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensschritten auf die gesamte
Verfahrensdauer. Das Rechtsverzögerungsverbot ist verletzt, wenn die Behörden
ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während langer
Perioden untätig geblieben sind. Für den Betroffenen ist es unerheblich, auf
welche Gründe eine übermässige Verfahrensdauer zurückzuführen ist. Mangelnde
Organisation oder Überbelastung bewahren nicht vor dem Vorwurf der
Rechtsverzögerung. Entscheidend ist allein, dass die Behörde nicht fristgerecht
handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu
prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt
haben, objektiv rechtfertigen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5.3 mit Hinweisen).
3.1 Der Beschwerdeführer begründet seine
Beschwerde nicht weiter, sondern erachtet eine Verfahrensdauer von vier Monaten
als zu lange und möchte sobald wie möglich einen Entscheid von der Vorinstanz
erhalten.
3.2 Die Vorinstanz führt zur
Verfahrensdauer aus, das Verfahren sei seit dem 14. April 2026 spruchreif.
Der Vollzug von zwei stationären therapeutischen Massnahmen und die daraus
folgende Höchstdauer könne als eher komplex bezeichnet werden. Im Falle einer
Gutheissung der Beschwerde wäre die Höchstdauer am 5. April 2027 erreicht.
Zwar möge die Verfahrensdauer für den Beschwerdeführer unbefriedigend sein,
doch führe der nicht umgehende Erlass eines Beschwerdeentscheids nicht dazu,
dass im konkreten Fall eine Rechtsverzögerung festzustellen wäre.
4. Zwar ist nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer sobald als möglich über das Datum Gewissheit haben möchte,
wann die Höchstdauer seiner stationären therapeutischen Massnahme erreicht sein
wird. Dies wird frühestens am 5. April 2027 der Fall sein, womit sich für
den Beschwerdeführer bis dahin in praktischer Hinsicht kein Nachteil ergibt, wenn
nicht umgehend ein Entscheid gefällt wird. Unter diesen Umständen stellt die
Verfahrensdauer von (bei Beschwerdeeinreichung) vier Monaten bzw. heute sechs
Monaten – wobei während den ersten knapp zwei Monaten noch
Instruktionshandlungen stattfanden – keine Rechtsverzögerung dar.
5.1 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde
erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___
grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen
(vgl. § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes VRG, BGS 124.11). Er hat
ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht. Nach
§ 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie
auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen
können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten
bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung
der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs massgebend sind (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 477; 138 III 217
E. 2.2.4 mit Hinweisen).
5.2 Wie erwähnt ist die Höchstdauer der
Massnahme frühestens am 5. April 2027 erreicht, womit sich für den
Beschwerdeführer keine praktischen Nachteile ergeben, wenn nicht sofort ein
Beschwerdeentscheid gefällt wird. Die Beschwerde, welche lediglich zwei Monate
nach Spruchreife und mehr als neun Monate vor dem Datum der Höchstdauer
eingereicht wurde, erschien damit von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.
6. Unter Berücksichtigung der
finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers werden reduzierte
Gerichtskosten von CHF 200.00 für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
erhoben.
Demnach wirderkannt:
1.Eine Kopie der Beschwerde geht zur
Kenntnis an das Amt für Justizvollzug
2.Auf die Beschwerde betreffend bedingte
Entlassung wird nicht eingetreten.
3.Die Beschwerde betreffend
Rechtsverzögerung wird abgewiesen.
4.Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
5.A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin                                                                 Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner                                                                Blut-Kaufmann

Referenzen

In diesem Entscheid wurden noch keine Zitate gefunden.

Offizielle Quelle