7B_515/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Nichtanhandnahme; Nichteintreten

29. Juli

Sachverhalt Das Obergericht Zürich bestätigte die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland. Die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen richtete sich gegen diesen Beschluss, thematisierte teilweise jedoch darüber hinausgehende Gegenstände. Erwägungen • Der Beschwerdeführerin fehlt die Legitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, weil ihr gegenüber Mitarbeitenden des Notariats-, Grundbuch- und Konkursamts kein nach dem Zürcher Haftungsgesetz bestehender Zivilanspruch zusteht. • Die Voraussetzungen der «Star-Praxis» sind nicht erfüllt, da keine zulässigen, von der materiellen Prüfung trennbaren formellen Rügen erhoben wurden; auf die Beschwerde war deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Entscheid Nichteintreten auf die Beschwerde in Strafsachen.
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