7B_1010/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Zulässigkeit der Berufung; Unzulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen (ungenügende Begründung)

3. September

Sachverhalt Nachdem A.________ seine Strafanzeige in den erstinstanzlichen Verhandlungen zurückgezogen hatte, focht er das Urteil des Polizeigerichts an. Die Strafappellationskammer des Kantons Waadt erklärte seine Berufung mangels Parteistellung für unzulässig; er gelangte daraufhin unter anderem mit der Rüge der Sachverhaltsfeststellung an das Bundesgericht. Erwägungen • Der Rückzug der Strafanzeige schloss die Parteistellung und damit die Berufungslegitimation aus, gestützt auf Art. 33 Abs. 2 CP, Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 118 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 CPP. • Die Beschwerde an das Bundesgericht setzte sich mit dieser Begründung nicht auseinander, sondern erneuerte die Sachverhaltsrügen; ihre Begründung war daher offensichtlich ungenügend im Sinne von Art. 42 Abs. 2 LTF, was gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b LTF zur Unzulässigkeit führte. Entscheid Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert und dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von 500 Franken auferlegt.
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