601 2025 159
FR Kantonsgericht
Anpassung des Arbeitszeugnisses
Veröffentlicht am 19. September
Entschieden am 21. August
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Französisch).
Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00
www.fr.ch/tc
—
Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
601 2025 159
Urteil vom 21. August 2026
I. Verwaltungsgerichtshof
Besetzung
Präsidentin:
Anne-Sophie Peyraud
Richter:
Stéphanie Colella, Dominique Gross
Gerichtsschreiber:
Steve Bangerter
Parteien
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alain
Jeger,
gegen
KANTONALE ANSTALT FÜR DIE AKTIVE BODENPOLITIK, Vorinstanz
Gegenstand
Amtsträger der Gemeinwesen
Anpassung des Arbeitszeugnisses
Beschwerde vom 27. August 2025 gegen die Verfügung vom 24. Juli 2025
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Sachverhalt
A.
A.________ (Beschwerdeführerin) ist diplomierte Architektin FH und war vom 1. Juli 2022 bis
zum 31. August 2024 bei der kantonalen Anstalt für die aktive Bodenpolitik (Vorinstanz) als
"Responsable des projets" zu einem Pensum von 80% angestellt.
Während dieser Anstellung wurde der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2023 sowie am 19. April
2024 ein Zwischenzeugnis ausgestellt; dies jeweils nach einem Wechsel ihres Vorgesetzten bzw.
ihrer Vorgesetzten und auf ihre Anfrage hin.
B.
Die Beschwerdeführerin kündigte ihre Arbeitsstelle auf den 31. August 2024. Am
20. September
2024
erhielt
sie
das
Schlussarbeitszeugnis,
welches
vom
Verwaltungsratspräsidenten (B.________) und dem Direktor der Vorinstanz (C.________)
unterzeichnet wurde.
Am 17. Oktober 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie mit dem ausgestellten
Schlussarbeitszeugnis sowohl in formeller als auch in inhaltlicher Hinsicht nicht einverstanden sei,
da dieses nicht den zuvor ausgestellten Zwischenzeugnissen entspreche. Sie beanstandete
insbesondere, dass die Initialen des falschen (bzw. ehemaligen) Vorgesetzten vermerkt wurden,
dass entgegen der üblichen Gepflogenheiten ihre Wohnadresse aufgeführt werde, dass sie im
Zeugnis zu Unrecht nicht als "Mitglied der Geschäftsleitung" bezeichnet werde und sowohl eine
Unternehmensbeschreibung
als
auch
die
in
den
Zwischenzeugnissen
aufgeführte
"Stellenbeschreibung" fehlten. Ferner sei die Stellenbezeichnung fehlerhaft aus dem Französischen
übersetzt worden und verschiedene Formulierungen müssten angepasst werden. Ihrem Schreiben
legte sie zudem einen eigenen Entwurf eines Schlussarbeitszeugnisses bei.
Hierauf teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 6. November 2024 mit, dass sie die
fehlerhaften Initialen am Seitenende anpasse, aber auf weitere Änderungen verzichte.
C.
Die Beschwerdeführerin hielt am 11. November 2024 nochmals fest, dass ihrer Ansicht nach
das Schlussarbeitszeugnis formell und inhaltlich weiterhin nicht den bisherigen Zwischenzeugnissen
entspreche. Sie stellte der Vorinstanz wiederum einen Entwurf eines Schlussarbeitszeugnisses zu,
mit der Bitte, dieses innerhalb von 14 Tagen unterzeichnet zu retournieren; andernfalls erwarte sie
innerhalb derselben Frist eine Besprechung.
Am 13. Dezember 2024 forderte die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die
Vorinstanz erneut auf, das Schlussarbeitszeugnis anzupassen, wobei sie erneut ein von ihr
überarbeitetes Schlussarbeitszeugnis einreichte mit der Bitte, dieses bis spätestens am 6. Januar
2025 unterschrieben zu retournieren.
Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin am 18. Februar 2025 mit, dass am Inhalt des
Schlussarbeitszeugnisses festgehalten und der Entwurf nicht unterzeichnet werde. Hierauf ersuchte
die Beschwerdeführerin am 4. März 2025 um Mitteilung, ob es sich bei diesem Schreiben um eine
Verfügung handle. Sie wies erneut darauf hin, dass das Arbeitszeugnis ihrer Meinung nach Mängel
aufweise. Sofern der von ihr verfasste Entwurf nicht unterzeichnet werde, sei eine anfechtbare
Verfügung zu erlassen.
D.
Mit Schreiben vom 20. März 2025 teilte ihr die Vorinstanz mit, dass eine formelle Entscheidung
in Vorbereitung sei. Hierauf forderte die Beschwerdeführerin am 24. März 2025 den unverzüglichen
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Erlass
dieser
Verfügung,
da
sie
bereits
seit
Oktober
2024
die
Korrektur
des
Schlussarbeitszeugnisses verlange. Am 25. April 2025 wiederholte sie im Wesentlichen ihren
Standpunkt und setzte der Vorinstanz eine ultimative Frist von 10 Tagen für den Erlass der
Verfügung.
Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin am 30. April 2025 nochmals mit, derzeit einen
formellen Entscheid vorzubereiten. Sie hielt indes fest, dass sie die geforderten Änderungen nicht
berücksichtigen werde und die Frist von 10 Tagen nicht einhalten könne.
E.
Am 10. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerungs- bzw.
Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Staatsrat des Kantons Freiburg ein. Sie beantragte die
Feststellung, dass für das Ausstellen eines verbesserten Dienstzeugnisses bzw. einer
entsprechenden Verfügung eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vorliege. Weiter sei
durch den Staatsrat ein Schlussarbeitszeugnis gemäss den Formulierungen in Ziff. III. a, eventualiter
gemäss den Formulierungen in Ziff. III. b ihrer Beschwerde zu erstellen. Subeventualiter sei die
Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese einen Entscheid erlässt. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie den Ausstand des Staatsrats B.________.
F.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2025 erklärte sich die Vorinstanz bereit, die Wohnadresse der
Beschwerdeführerin
aus
dem
Schlussarbeitszeugnis
zu
entfernen.
Weiter
werde
im
Schlussarbeitszeugnis festgehalten, dass die im Rahmen ihrer Tätigkeit verwendeten Sprachen
Französisch und Deutsch gewesen seien, und die Formulierung "Verantwortliche für
Projektkoordination"
werde
durch
"Verantwortliche
Projektkoordination"
ersetzt.
Weitere
Änderungen wurden abgelehnt. Für die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin eine Gebühr von
CHF 350.- auferlegt.
G.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 27. August 2025 Beschwerde an
das Kantonsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei ein
Schlussarbeitszeugnis mit der Formulierung gemäss Ziff. III ihrer Rechtsbegehren auszustellen.
Eventualiter sei ihr ein Schlussarbeitszeugnis mit der Formulierung gemäss Ziff. IV ihrer
Rechtsbegehren auszustellen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zum neuen Entscheid
innerhalb einer Frist von maximal 10 Tagen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hierbei beanstandet
sie namentlich, dass die Vorinstanz sich weigere, sie als "Mitglied der Geschäftsleitung" zu
bezeichnen und keine Unternehmensbeschreibung und keine Darstellung ihres Aufgabenbereichs
in das Schlussarbeitszeugnis aufnehmen wolle. Ferner macht sie geltend, die Vorinstanz habe der
Änderung der Stellenbezeichnung zugestimmt, diese dann allerdings falsch übernommen. Ebenfalls
habe sie der Löschung der Wohnadresse zugestimmt, der Heimatort solle jedoch nicht erwähnt
werden. Schliesslich fordert sie diverse redaktionelle Anpassungen und macht geltend, dass ihr
keine Gebühren hätten auferlegt werden dürfen.
Am 9. Dezember 2025 reicht die Vorinstanz ihre Bemerkungen ein und beantragt, die Beschwerde
sei abzuweisen.
Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die
Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen
1.
Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 Bst. b des
kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in
Verbindung mit Art. 132 Art. 1 des kantonalen Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das
Staatspersonal [StPG; SGF 122.70.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels
legitimiert () und die Beschwerdefrist wurde eingehalten ().
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Kantonsgericht können nach die Verletzung des Rechts
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der
Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen ().
Nach hat die Beschwerdeinstanz Entscheide einer Behörde, der nach der
Gesetzgebung ein weiter Ermessensspielraum zusteht, mit Zurückhaltung zu prüfen (Abs. 1). Dies
gilt insbesondere für Entscheide über die Beurteilung der Arbeit, der Fähigkeiten und des
Benehmens einer Person (Abs. 2 Bst. a). Das Kantonsgericht prüft daher auch die vorliegende
personalrechtliche Angelegenheit hinsichtlich entsprechender Beurteilungen mit Zurückhaltung. Es
entfernt sich im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt nicht sein eigenes
Ermessen an deren Stelle (Urteile KG FR 601 2018 6 vom 30. Mai 2018 E. 2.2; 601 2021 148 vom
27. Juni 2022 E. 1.2; 601 2019 97 vom 2. März 2020 E. 1).
3.
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz vor dem Erlass der strittigen
Verfügung keine Stellungnahme vom Amt für Personal und Organisation (POA) eingeholt habe.
3.1.
sieht vor, dass die Anstellungsbehörde die Stellungnahme des POA einholt,
bevor sie gegenüber einem Mitarbeiter einen Entscheid trifft (Abs. 1). Der Entscheid hält diese
Stellungnahme in geeigneter Weise fest und führt gegebenenfalls die Gründe an, aus denen die
Anstellungsbehörde davon abgewichen ist (Abs. 2). Dieser Artikel wurde im Anschluss an die Aufhe-
bung der Beschwerde an den Staatsrat eingeführt, um die einheitliche Anwendung der Personal-
gesetzgebung, für welche gemäss das POA zuständig ist, hervorzuheben
(vgl. Botschaft des Staatsrats vom 22. Juni 2015 an den Grossen Rat zum Gesetzesentwurf zur
Abschaffung der Beschwerde an den Staatsrat in Personalangelegenheiten, S. 4). Hintergrund
dieser Regelung ist, dass das POA damit über einen Gesamtüberblick über die insbesondere im
Bereich der Anstellungen, Sanktionen und Einreihungen getroffenen Entscheide verfügt und
dadurch eine grössere Gleichbehandlung der Mitarbeitenden gewährleistet werden kann (siehe
auch Urteil KG FR 601 2025 52 vom 5. Dezember 2025 E. 3.2).
3.2.
In casu wurde – wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt – keine Stellungnahme des
POA eingeholt. Indes ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um eine Uneinigkeit in Bezug auf die
Ausführungen im Arbeitszeugnis – und damit namentlich um eine individuelle Würdigung der
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Arbeitstätigkeiten und der Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin, die im Ermessen der
Anstellungsbehörde liegt – handelt (siehe auch ), und bei der es nicht im
eigentlichen Sinne um eine einheitliche Anwendung der Personalgesetzgebung geht.
3.3.
Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass vorliegend eine Stellungnahme des POA hätte
eingeholt werden müssen, wäre von einer Rückweisung abzusehen, wenn eine solche zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde und das Interesse
der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung durch einen zusätzlichen
Verfahrensschritt unverhältnismässig beeinträchtigt würde (BGE 132 V 387 E. 5.1, 116 V 182 E. 3d).
Wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringt, will sie keine weiteren Verfahrensverzögerungen
hinnehmen, weshalb das Kantonsgericht darum ersucht werde, die Angelegenheit nach Möglichkeit
nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Da die (nachträgliche) Einholung einer Stellungnahme des POA dem Interesse der
Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Behandlung ihres Anliegens zuwiderlaufen würde und
eine solche Stellungnahme ohnehin keine (selbstständige) Entscheidwirkung entfaltet und die
Anstellungsbehörde bzw. auch das Kantonsgericht nicht zu binden vermag (vgl. Urteil KG FR 601
2025 75 vom 2. Oktober 2025 E. 3.3), kann auch deshalb von der nachträglichen Einholung einer
Stellungnahme des POA abgesehen werden.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt ebenfalls in formeller Hinsicht, dass die angefochtene Verfügung
lediglich vom Direktor der Vorinstanz anstatt von diesem und dem Verwaltungsratspräsidenten
unterzeichnet worden sei.
4.1.
Bei der Vorinstanz handelt es sich um eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit
eigener
Rechtspersönlichkeit,
welche
administrativ
der
Volkswirtschafts-
und
Berufsbildungsdirektion zugewiesen ist und ihren Sitz in Freiburg hat (Art. 8 Abs. 1 bis 3 des
kantonalen Gesetzes vom 18. Oktober 2019 über die aktive Bodenpolitik [ABPG; SGF 900.2]).
Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Reglements vom 17. Dezember 2002 über das
Staatspersonal (StPR; SGF 122.70.11) ist die Anstellungsbehörde einer Anstalt mit eigener
Rechtspersönlichkeit der Direktor oder die Direktorin der Anstalt. Da die Anstellungsbehörde für die
Ausstellung eines Dienstzeugnisses verantwortlich ist (vgl. ), fallen auch
(nachträgliche) Änderungen bzw. die Ablehnung von Änderungen in ihre Kompetenz.
4.2.
Folglich ist die Verfügung von der dafür zuständigen Anstellungsbehörde, nämlich dem
Direktor, erlassen worden. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach eine Verfügung der
Vorinstanz grundsätzlich die Unterschrift von zwei Personen erfordere, ändert hieran nichts, bezieht
sich doch der von ihr zitierte Art. 10 Abs. 3 des Organisationsreglements der Vorinstanz auf vom
Verwaltungsrat erlassene Akte, welche von dessen Präsidenten und dem Direktor der Einrichtung
zu unterzeichnen sind, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Rüge ist daher unbegründet.
5.
In materieller Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die exakte Übernahme eines von ihr in
ihren Rechtsbegehren vorformulierten Arbeitszeugnisses.
5.1.
Gemäss hat ein Arbeitszeugnis Auskunft über die Art und Dauer des
Dienstverhältnisses sowie über die Qualität der Leistungen, das Verhalten und die Fähigkeiten des
Mitarbeiters zu geben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss ein Vollzeugnis
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mindestens die Personalien des Arbeitnehmers, die zur eindeutigen Individualisierung des
ausstellenden Arbeitgebers erforderlichen Angaben, den Beginn und das rechtliche Ende des
Arbeitsverhältnisses sowie das Ausstellungsdatum und die rechtsgültige Unterschrift des
Arbeitgebers enthalten. Darüber hinaus umfasst es eine wohlwollende und zugleich präzise
Beschreibung der ausgeübten Tätigkeiten und Funktionen sowie eine Beurteilung der
Arbeitsleistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers (BGE 144 II 345 E. 5.2.1; 136 III 510 E. 4.1;
Urteile BGer 4A_187/2010 vom 6. September 2010 E. 4.1; 4A_432/2009 vom 10. November 2009
E. 3.1; 4A.117/2007 vom 13. September 2007 E. 7). Das Arbeitszeugnis ist dabei so abzufassen,
dass sich eine unbeteiligte Drittperson ein zutreffendes und zuverlässiges Bild über den
identifizierbaren Arbeitnehmer sowie über Art und Dauer seiner Tätigkeit verschaffen kann.
Abweichend von diesem Grundsatz kann ein Mitarbeiter gestützt auf
ausdrücklich verlangen, dass sich das Arbeitszeugnis auf Angaben über Art und Dauer des
Dienstverhältnisses beschränkt.
5.2.
Dem Grundsatz nach bezweckt ein Arbeitszeugnis die Förderung des beruflichen
Fortkommens des Arbeitsnehmers. Ein Arbeitszeugnis hat daher, wie bereits erwähnt, grundsätzlich
wohlwollend formuliert zu sein. Andererseits soll es künftigen Arbeitgebern ein möglichst getreues
Abbild von Tätigkeit, Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers geben, weshalb es grundsätzlich
wahr und vollständig zu sein hat. Entsprechend sind die Grundsätze der Wahrheit, Klarheit, Vollstän-
digkeit und des Wohlwollens zu beachten (BGE 136 III 510 E. 4.1; BVGE 2012/22 E. 5.2). Der
Anspruch des Arbeitnehmers geht indes auf ein objektiv wahres, nicht auf ein gutes Arbeitszeugnis
und der Grundsatz der Wahrheit geht dem Grundsatz des Wohlwollens grundsätzlich vor (BVGE
2012/22 E. 5.2). Das Interesse des zukünftigen Arbeitgebers an der Zuverlässigkeit der Aussagen
im Arbeitszeugnis muss regelmässig höherrangig eingestuft werden als das Interesse des Arbeit-
nehmers an einem möglichst günstigen Zeugnis (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 2A.118/2002 vom
17. Juli 2002 E. 2.2; Urteile BVGer A-7670/2015 vom 17. März 2016 E. 3.2; A-634/2015 vom 17. Juni
2015 E. 7.2; A-7021/2014 vom 12. Mai 2015 E. 5.1.2; A-3145/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 6). Ob
das Zeugnis wahr ist, entscheidet sich danach, ob es nach dem Verständnis eines unbeteiligten
Dritten den Tatsachen entspricht (Urteil BGer 4C.60/2005 vom 28. April 2005 E. 4.1;
PORTMANN/RUDOLPH, in Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 14).
Im Rahmen der genannten Grundsätze ist der Arbeitgeber grundsätzlich frei, das Arbeitszeugnis zu
redigieren und ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Zeugnisinhalt oder
bestimmte Formulierungen (BGE 144 II 345 E. 5.2.3 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und
Literatur). Er hat allerdings einen Anspruch darauf, dass ein Arbeitszeugnis frei von offensichtlichen
grammatikalischen Fehlern ist (vgl. auch STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, in Praxiskommentar zu
Art. 319−362, 7. Aufl. 2012, N. 5a).
5.3.
Sowohl bezüglich der Leistungs- wie auch der Verhaltensbeurteilung verfügt der Arbeitgeber
über ein Beurteilungsermessen (BVGE 2012/22 E. 5.2; Urteile BVGer A-7165/2016 vom
5. Dezember 2017 E. 4.3; A-5301/2013 vom 28. Februar 2014 E. 3.3.2; REHBINDER/STÖCKLI, in
Berner Kommentar [Art. 319-330b OR], 2010, Art. 330a N. 7 f.). Ebenso bleibt es dem
Beurteilungsermessen
des
Arbeitgebers
überlassen,
welche
positiven
oder
negativen
Verhaltensweisen und Eigenschaften des Arbeitnehmers er hervorheben will (BVGE 2012/22 E. 5.2;
Urteil BVGer A-3288/2025 vom 5. Mai 2026 E. 5.4), respektive was im Einzelfall Inhalt des
Zeugnisses bilden soll (POLEDNA, Arbeitszeugnis und Referenzauskünfte des Arbeitgebers im
öffentlichen Dienst, in Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2003, S.
172). Ein Ermessensfehler liegt erst vor, wenn einem Werturteil objektiv falsche Tatsachen zugrunde
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gelegt oder andere als verkehrsübliche Massstäbe herangezogen werden (vgl. Urteile KG FR 601
2024 20 vom 17. Juli 2024 E. 4.4; 601 2021 141 vom 28. März 2022 E. 10.4, mit Hinweis).
Auch wenn ein Arbeitgeber grundsätzlich frei ist, ein Arbeitszeugnis nach seinen Vorstellungen zu
verfassen, solange dieser die Grundsätze der Wahrheit, Klarheit, Vollständigkeit und des
Wohlwollens beachtet, darf ein Arbeitnehmer in der Regel davon ausgehen, dass ein
Schlusszeugnis nicht wesentlich von früheren Zwischenzeugnissen abweicht. Das heisst, der
Arbeitnehmer kann verlangen, dass im Schlusszeugnis zumindest sinngemäss wiederholt wird, was
bereits im Zwischenzeugnis festgehalten wurde; dies unter der Voraussetzung, dass kein
Sachverhalt aufgetreten ist, der die Unrichtigkeit des damaligen Zwischenzeugnisses zu belegen
vermag (Urteile BVGer A-3067/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.7; KG FR 601 2024 136 vom
27. November 2025 E. 4.3.1).
6.
Da grundsätzlich kein Anspruch auf Übernahme eines bestimmten Zeugnisinhalts oder von
gewünschten Formulierungen besteht, hat die Beschwerdeführerin offensichtlich keinen Anspruch
auf eine exakte Übernahme der in ihren Rechtsbegehren aufgeführten Formulierungen in das
Schlussarbeitszeugnis. Sie hat indes grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass im
Schlussarbeitszeugnis
(zumindest
sinngemäss)
wiederholt
wird,
was
bereits
in
den
Zwischenzeugnissen festgehalten wurde, wenn kein Sachverhalt aufgetreten ist, der die
Unrichtigkeit des damaligen Zwischenzeugnisses zu belegen vermag.
Vor diesem Hintergrund sind nachfolgend die einzelnen von der Beschwerdeführerin geforderten
Formulierungen und Ergänzungen daraufhin zu prüfen, ob (zumindest sinngemäss bzw. teilweise)
eine Übernahme in das Schlussarbeitszeugnis zu erfolgen hat, soweit der geforderte Inhalt nicht
ohnehin bereits im Schlussarbeitszeugnis enthalten ist.
7.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Ergänzung des Schlussarbeitszeugnisses mit ihren
Heimatorten und einer Beschreibung der Anstellungsbehörde.
Wie bereits dargestellt, muss ein Vollzeugnis mindestens die Personalien des Arbeitnehmers, die
zur eindeutigen Individualisierung des Arbeitgebers erforderlichen Angaben, den Beginn und das
rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses sowie das Ausstellungsdatum und die rechtsgültige
Unterschrift des Arbeitgebers enthalten. Darüber hinaus umfasst es eine wohlwollende und präzise
Beschreibung der ausgeübten Tätigkeiten und Funktionen sowie eine Beurteilung der
Arbeitsleistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers. Eine Unternehmensporträtierung ist somit
nicht erforderlich; ob eine solche in das Arbeitszeugnis aufgenommen wird, liegt im Ermessen des
Arbeitgebers. Gleiches gilt für die Angabe des Heimatortes. Dessen Nennung ist nicht zwingend,
sofern der Arbeitnehmer hinreichend identifizierbar ist. Dies ist vorliegend aufgrund der Angabe des
vollständigen Namens sowie des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin ohne Weiteres
gewährleistet. Allerdings hätte die Behörde dies im Sinne einer pragmatischen Lösung akzeptieren
können, zumal dadurch am eigentlichen Inhalt des Schlussarbeitszeugnisses nichts geändert wird.
8.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es sei im Schlusszeugnis aufzunehmen, dass sie Mitglied
der Geschäftsleitung gewesen sei, und verweist hierzu auf die Angaben im Pflichtenheft sowie die
zwei ausgestellten Zwischenzeugnisse vom 30. Juni 2023 bzw. 19. April 2024. Die Vorinstanz macht
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hierzu geltend, dass die Geschäftsleitung nur aus dem Direktor bestehe und die Auslegung des
Pflichtenhefts durch die Beschwerdeführerin daher falsch sei.
8.1.
Bei der Vorinstanz handelt es sich, wie bereits dargestellt, um eine selbstständige öffentlich-
rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Organe der Anstalt sind (Art. 9 Abs. 1
ABPG): der Verwaltungsrat (Bst. a), die Anstaltsdirektion (Bst. b) und die Revisionsstelle (Bst. c).
Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ der Anstalt und setzt sich gemäss
wie folgt aus fünf Mitgliedern zusammen: Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion, die für
die Volkswirtschaft zuständig ist (Bst. a), zwei Mitglieder des Grossen Rates, die von diesem gewählt
werden (Bst. b) und zwei externen Fachpersonen, die über spezifische und anerkannte Kenntnisse
im Tätigkeitsbereich der Anstalt, insbesondere im Bereich Wirtschaftsentwicklung, des
Immobilienmarkts und der Raumentwicklung, verfügen (Bst. c erster Satz). Diese beiden
Fachpersonen werden vom Grossen Rat auf Vorschlag des Staatsrats gewählt (Bst. c zweiter Satz).
Die Anstaltsdirektion besteht aus einer Direktorin oder einem Direktor, die oder der auf Vorschlag
des Verwaltungsrats vom Staatsrat ernannt wird ().
8.2.
Die Beschwerdeführerin unterzeichnete am 21. April 2022 einen unbefristeten Arbeitsvertrag
mit der Vorinstanz ("Contrat d'engagement de durée indéterminée") mit einer Probezeit von sechs
Monaten (vgl. hierzu auch Beschwerdebeilage 3). Damit war sie offensichtlich Arbeitnehmerin in
einem Subordinationsverhältnis gegenüber der Vorinstanz und weder Teil des Verwaltungsrats noch
der Direktion, zumal sie auch nicht durch den Grossen Rat oder den Staatsrat für eine solche
Funktion ernannt oder vorgeschlagen wurde.
In der Tat ist dem Pflichtenheft, welches am 28. November 2022 durch die Beschwerdeführerin
unterzeichnet wurde, im Sinne einer hierarchischen Positionierung zu entnehmen, dass diese als
"Directeur/trice adjoint-e pour les projets en phase réalisation et membre de la Direction" eingestellt
wurde, was eine operative Einbindung suggeriert; indes kann die Beschwerdeführerin aus der
missverständlichen Formulierung des Pflichtenhefts – welches fast vollständig in die beiden
Zwischenzeugnisse übernommen wurde – nichts für sich ableiten, da die hierarchische Struktur der
fraglichen Anstalt gesetzlich festgelegt ist und kein Spielraum für eine abweichende Organisation
der Geschäftsleitung besteht.
8.3.
Damit hat die Vorinstanz zu Recht die in den Zwischenzeugnissen genannte Mitgliedschaft
in der Geschäftsleitung nicht in das Schlusszeugnis übernommen, da aus dem Gesetz bereits
hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht Mitglied der Geschäftsleitung sein
kann. Zwar erweist sich das schlichte Kopieren eines – offensichtlich falschen – Textes aus dem
Pflichtenheft in die Zwischenzeugnisse als unglücklich; dennoch erweist sich die Beschwerde in
diesem Punkt als unbegründet.
9.
Die Beschwerdeführerin rügt, dass ihre Stellenbezeichnung falsch sei und "Verantwortliche
Projektekoordination" statt "Verantwortliche Projektkoordination" festgehalten werden müsse.
Tatsächlich habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ihrem Antrag auf Änderung der
Stellenbezeichnung stattgegeben, wobei sie im Dispositiv aber den "e" bei "Projekt" vergessen habe.
Dies suggeriere, dass sie lediglich für ein einziges Projekt verantwortlich gewesen sei. Die
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Vorinstanz führt hierzu aus, dass angesichts des ganzen Schlussarbeitszeugnisses niemand davon
ausgehen könne, dass die Beschwerdeführerin nur an einem einzigen Projekt mitgewirkt habe.
9.1.
Wie der strittigen Verfügung vom 24. Juli 2025 zu entnehmen ist, hat die Vorinstanz dem
Antrag auf Korrektur des Schlussarbeitszeugnisses ("Verantwortliche Projektekoordination" statt
"Verantwortliche für Projektkoordination") stattgegeben, weshalb grundsätzlich unstrittig ist, dass die
Stellenbezeichnung in "Verantwortliche Projektekoordination" zu ändern ist. Die Vorinstanz hat die
Anpassung bzw. den Antrag auf Anpassung in Ziff. 23 der angefochtenen Verfügung denn auch
korrekt festgehalten; sowohl im Dispositiv als auch in Ziff. 24 wurde die Korrektur dann allerdings
falsch wiedergegeben ("Verantwortliche Projektkoordination").
9.2.
Auch wenn die Vorinstanz in ihren Bemerkungen vom 9. Dezember 2025 nicht auf den
offensichtlichen Fehler in ihrer eigenen Verfügung eingeht, ist sie nach dem Gesagten grundsätzlich
darauf zu behaften, dass sie dem "Gesuch [der Beschwerdeführerin] in diesem Punkt stattgegeben"
hat und damit beruhend auf einer inhaltlich-funktionalen Betrachtungsweise (siehe etwa BGE 147 V
369 E. 4.2.1; 132 V 74 E. 2; Urteil BGer B-5992/2022 vom 25. März 2025 E. 1.1.1; Urteil BVGer
B_2203/2018 vom 12. August 2019 E. 1.1) die Änderung der Stellenbezeichnung in "Verantwortliche
Projektekoordination" akzeptiert hat. Damit wird die Vorinstanz die beantragte Änderung der
Stellenbezeichnung ohne den offensichtlichen Fehler in ihrem Dispositiv in das von ihr
auszufertigende Arbeitszeugnis zu übernehmen haben.
10.
Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter, dass folgender Stellenbeschrieb ("mission du poste")
nicht in das Schlussarbeitszeugnis übernommen worden sei: 1. Vertreten der Vorinstanz als
Verantwortliche für das Projektmanagement in der Ausschreibungs- und Realisierungsphase,
2. Übernahme der strategischen und operativen Leitung und Koordination aller Projekte von der
Baubewilligung bis zur Übergabe der Gebäude an die Bewirtschaftung und 3. Unterstützung des
Direktors und Beteiligung an Entscheidungen bezüglich des Managements und Umsetzung von
Projekten der Vorinstanz und ihrer Standorte. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf die
Unterlagen und bringt hiergegen lediglich in pauschaler Weise vor, dass die Angaben der
Beschwerdeführerin bestritten werden.
10.1.
Es ist festzustellen, dass sowohl die beiden Zwischenzeugnisse als auch das Pflichtenheft
den von der Beschwerdeführerin geforderten Stellenbeschrieb umfassten. Weiter ist festzustellen,
dass sich das Schlussarbeitszeugnis in der Wortwahl unterscheidet, indem es festhält, dass die
"allgemeine[n] Aufgaben" der Beschwerdeführerin darin bestanden, "der Geschäftsleitung zu helfen,
Entscheidungen zu treffen", "bei Bedarf an den Verwaltungsratssitzungen teil[zu]nehmen", "die
Unterlagen
für
die
Verwaltungsratssitzungen
vor[zu]bereiten"
und
"die
verschiedenen
Ausschreibungsphasen [zu] organisieren, [zu] planen, [zu] koordinieren, [zu] leiten und [zu]
überwachen sowie Projekte der Vorinstanz an ihren Standorten [zu] realisieren". Zudem hält das
Schlussarbeitszeugnis in einem weiteren Abschnitt zu den "spezifische[n] Aufgaben" 18 weitere
Aufgaben und Tätigkeiten fest.
10.2.
Zwar wurde im Schlussarbeitszeugnis – anders als in den beiden Zwischenzeugnissen – der
Stellenbeschrieb aus dem Pflichtenheft nicht wortwörtlich übernommen; indes entsprechen die von
der Vorinstanz gewählten Formulierungen dennoch dem Sinngehalt des Stellenbeschriebs gemäss
Pflichtenheft und decken diesen vollends ab.
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Dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Funktion als Verantwortliche Projektemanagement
als Vertretung der Vorinstanz während der Ausschreibungs- und Realisierungsphase tätig war, die
strategische und operative Leitung und Koordination aller Projekte von der Baubewilligung bis zur
Übergabe der Gebäude zum Betrieb übernahm und die Umsetzung von Projekten der Vorinstanz
und ihrer Standorte unterstützte, ergibt sich zunächst aus den "allgemeine[n] Aufgaben" und aus
dem Passus, wonach sie die verschiedenen Ausschreibungsphasen organisierte, plante,
koordinierte, leitete und überwachte sowie die Projekte der Vorinstanz an ihren Standorten
realisierte. Weiter ergeben sich diese Aufgaben auch teilweise aus den "spezifische[n] Aufgaben",
wo namentlich festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin den Bauherrn in der Ausschreibungs-
und Realisierungsphase der Projekte vertrat, die Leitung der Projekte gewährleistete und die daran
beteiligten
Partner
koordinierte,
die
Projektüberwachung
gemäss
den
Vorgaben
der
Geschäftsleitung sicherstellte und dabei die Interessen der Standortentwicklung und der
Benutzerinnen und Benutzer wahrte, die ordnungsgemässe Durchführung der Projekte von der
Erteilung der Baubewilligung bis zur Bauabnahme gewährleistete und sie den Direktor bei Fragen
zu den Projekten der Vorinstanz an ihren Standorten unterstützte und Strategien zur Umsetzung
von Projekten entwickelte.
Auch die weiteren von der Beschwerdeführerin geforderten Ergänzungen (Unterstützung der
Direktion und Mitwirkung bei Managemententscheidungen) ergeben sich im Kern aus den
allgemeinen Aufgaben. Danach unterstützte die Beschwerdeführerin die Geschäftsleitung bei der
Entscheidungsfindung und nahm bei Bedarf an Verwaltungsratssitzungen teil oder half bei deren
Vorbereitung. Weiter werden diese Aufgaben und Tätigkeiten wiederum teilweise in den
spezifischen Aufgaben sinngemäss festgehalten. So ist dieser Rubrik namentlich zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung bei Entscheidungen über
Standortentwicklung-
und
Strategie
unterstützte,
Ziele,
Rahmenbedingungen
und
Projektanforderungen ausarbeitete und festlegte und die nötigen Unterlagen für die verschiedenen
Entscheidungsgremien vorbereitete und erstellte, damit die Projekte gemäss den festgelegten Zielen
realisiert werden konnten.
10.3.
Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin geforderte
Stellenbeschrieb bereits sinngemäss im Schlussarbeitszeugnis enthalten ist. Ein weitergehender
Anspruch auf exakte Übernahme der gewünschten Formulierungen besteht nicht.
11.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass zwischen den 22 Hauptaufgaben gemäss
Schlussarbeitszeugnis ("allgemeine Aufgaben" und "spezifische Aufgaben") und den Aufgaben
gemäss den Zwischenzeugnissen Divergenzen in redaktioneller Hinsicht bestünden. Sie fordert
deshalb "redaktionelle Korrekturen". Ebenfalls sei statt einem "aktiven Mitwirken an der
Entscheidfindung der Geschäftsleitung" nur noch attestiert worden, dass sie der Geschäftsleitung
bei der Entscheidfindung helfen durfte.
11.1.
Die allgemeinen Aufgaben (sowie teilweise die spezifischen Aufgaben) sind, wie bereits
dargestellt, sinngemässe Übernahmen des Stellenbeschriebs gemäss Pflichtenheft. Sie decken
jedoch auch die von der Beschwerdeführerin geforderte Ergänzung der aktiven Mitwirkung an den
Entscheidfindungen der Geschäftsleitung ab. Dies zeigt sich beispielsweise an der Formulierung,
wonach sie "das technische Fachwissen einbringen und den Verwaltungsrat und die
Geschäftsleitung bei Entscheidungen über Standortentwicklung und -strategie [zu] unterstützen"
hatte und ihr auch die Aufgabe zukam "der Geschäftsleitung [zu] helfen, Entscheidungen zu treffen".
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Eine zusätzliche Aufnahme dieser Tätigkeit ist daher nicht notwendig, da sie ihrem Wesen nach
bereits im Schlussarbeitszeugnis enthalten ist.
11.2.
In Bezug auf die sonstigen geforderten redaktionellen Änderungen kann auf das bereits
Gesagte verwiesen werden, wonach ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf einen bestimmten
Zeugnisinhalt oder bestimmte Formulierungen hat (E. 5.3). Da die Beschwerdeführerin die
geforderten Änderungen selbst als "redaktionelle Korrekturen" bezeichnet, hat sie bereits aus
diesem Grund keinen Anspruch auf eine Anpassung.
11.3.
Insgesamt ist damit festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht auf eine weitergehende
Anpassung des Schlussarbeitszeugnisses verzichtet hat, liegt es doch in ihrem Ermessen, die
verschiedenen Aufgaben und Tätigkeiten zu gewichten und zu evaluieren, welche genaue Wortwahl
getroffen und welcher redaktionelle Stil angewendet wird.
12.
Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf die von der Vorinstanz getätigte Evaluation ihrer Arbeit
geltend, dass diese im Schlusszeugnis stark von den bisherigen Evaluationen der
Zwischenzeugnisse und der Evaluationsformulare abweiche. Sie sei im Grundsatz mit dieser
einverstanden, bringt aber wiederum gewisse Änderungswünsche "redaktioneller Natur" an.
Wie dargelegt liegt es im Beurteilungsermessen der Vorinstanz, wie ein Arbeitszeugnis in
redaktioneller Hinsicht auszugestalten ist, solange die Grundsätze der Wahrheit, Klarheit,
Vollständigkeit und des Wohlwollens beachtet worden sind (vgl. E. 5.2). Dass diese Grundsätze in
casu eingehalten sind, ergibt sich bereits aus der Argumentation der Beschwerdeführerin, die in
Bezug auf die von der Vorinstanz getätigte Wertung an sich nichts vorbringt und selbst erklärt, mit
der Evaluation im Grundsatz einverstanden zu sein.
13.
Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass das Ausstellen eines Dienstzeugnisses kostenfrei erfolgen
müsse. Folglich hätte ihr die Vorinstanz auch keine Gebühren für die Ausstellung eines formellen
Entscheids auferlegen dürfen. Die Vorinstanz ihrerseits macht geltend, die Beschwerdeführerin
habe ausdrücklich eine anfechtbare Verfügung beantragt und das Schlussarbeitszeugnis nicht direkt
vor dem Kantonsgericht angefochten. Damit habe sie unnötige Arbeit verursacht und ihre Rügen
seien missbräuchlich und leichtfertig. Angesichts dieser Umstände und der Tatsache, dass die
Beschwerde fast vollständig zurückgewiesen worden sei, sei die Auferlegung der Verfahrenskosten
gemäss gerechtfertigt.
13.1.
Gemäss ist das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren kostenlos
bei Streitigkeiten über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals und der Anstalten des Staates. In
allen Fällen können einer Partei indes Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn diese durch ihr
Verschulden entstanden sind oder wenn sie mutwillig, missbräuchlich oder leichtfertig ein Verfahren
eingeleitet hat (Abs. 3).
Die
Einleitung
eines
Rechtsmittelverfahrens
erfordert
grundsätzlich
ein
taugliches
Anfechtungsobjekt, namentlich eine Verfügung, gegen die ein Rechtsmittel ergriffen werden kann.
Gemäss ist eine Verfügung ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt,
durch den eine konkrete öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in
verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird. Als Verfügungen gelten folglich hoheitliche,
einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht
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ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (vgl. BGE 139
V 143 E. 1.2; 131 II 13 E. 2.2). Blosse Mitteilungen, Meinungsäusserungen, Empfehlungen oder
Auskünfte gelten nicht als Verfügungen, da ihnen die rechtliche Verbindlichkeit fehlt.
13.2.
Ein Arbeitszeugnis ist per se nicht als taugliches Anfechtungsobjekt zu qualifizieren, da
einem solchen die zentralen Merkmale der hoheitlichen Regelung von Rechten und Pflichten sowie
der Verbindlichkeit und Erzwingbarkeit fehlen. De facto handelt es sich bei der Ausstellung eines
Arbeitszeugnisses um einen Realakt. Wenn die Vorinstanz sich weigert, Anpassungen des
Arbeitszeugnisses vorzunehmen, hat die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse daran,
dass
über
diese
Weigerung
eine
anfechtbare
Verfügung
erlassen
wird,
damit
der
Beschwerdeführerin der Rechtsweg gegen die behördliche Handlung offensteht. Damit kann nicht
die Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin das Verfahren leichtfertig initiiert hätte und sie
mit ihrem Begehren unnötige Arbeit verursacht hätte, ist doch im öffentlichen Recht ein taugliches
Anfechtungsobjekt grundsätzlich Voraussetzung für die Bestreitung des Rechtswegs.
13.3.
Da ein Arbeitszeugnis an sich keine anfechtbare Verfügung darstellt, kann der Argumentation
der
Vorinstanz,
wonach
die
Beschwerdeführerin
nach
erstmaliger
Anpassung
des
Arbeitszeugnisses direkt den Rechtsweg an das Kantonsgericht hätte bestreiten müssen, nicht
gefolgt werden. Folglich hat die Beschwerdeführerin denn auch nicht durch ihr eigenes Verschulden
Verfahrenskosten verursacht oder mutwillig, missbräuchlich oder leichtfertig ein Verfahren
eingeleitet, zumal die Vorinstanz selbst bestätigt hat, dass es sich bei der Korrespondenz vor dem
Erlass der Verfügung nicht um Verfügungen gehandelt habe und ein "formeller Entscheid" noch
ausstehe.
Der guten Ordnung halber ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass ein Arbeitnehmer im Rahmen
der Schadensminderungspflicht gehalten ist, einen Arbeitgeber aktiv zur Ausstellung oder Korrektur
eines Arbeitszeugnisses zu mahnen, bevor er den Rechtsweg bestreitet, um unnötige gerichtliche
Prozesse zu verhindern, was die Beschwerdeführerin vorliegend offensichtlich mehrmals getan hat.
Auch in diesem Kontext kann ihr demnach kein schuldhaftes mutwilliges, missbräuchliches oder
leichtfertiges Handeln vorgeworfen werden, zumal die Beschwerde selbst in materieller Hinsicht
jedenfalls nicht mutwillig erscheint.
Damit hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Unrecht Gebühren in Höhe von CHF 350.-
auferlegt und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
14.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Schlussarbeitszeugnis die Grundsätze der Wahrheit,
Klarheit, Vollständigkeit und des Wohlwollens beachtet. Die genaue redaktionelle Ausgestaltung
liegt im Ermessen des Arbeitgebers und die Beschwerdeführerin hat grundsätzlich keinen Anspruch
auf eine exakte Übernahme ihrer Anpassungswünsche. Das Schlussarbeitszeugnis wird – wie von
der Vorinstanz auch zugestanden – auf den 31. August 2024 zu datieren sein. Der guten Ordnung
halber ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Rahmen der Ausfertigung dieses Zeugnisses die
falsch
im
Verfügungsdispositiv
festgehaltene
Stellenbezeichnung
("Verantwortliche
Projektkoordination" statt "Verantwortliche Projektekoordination") zu korrigieren haben wird.
Hinsichtlich der vorinstanzlichen Gebühren in der Höhe von CHF 350.-, welche der
Beschwerdeführerin auferlegt wurden, ist die Beschwerde gutzuheissen.
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Die Beschwerde ist damit in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der Beschwerdeführerin keine
Gebühren aus dem vorinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen sind. Im Weiteren ist die Verfügung der
Vorinstanz vom 24. Juli 2025 zu bestätigen.
15.
15.1.
Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens
() werden keine Gerichtskosten erhoben.
15.2.
Die
Beschwerdeführerin
hat
im
Umfang
ihres
Obsiegens
Anspruch
auf
eine
Parteientschädigung () zuhanden ihrer Rechtsvertretung. Bei teilweisem Obsiegen wird
die Parteientschädigung verhältnismässig herabgesetzt ().
Trotz telefonischer Aufforderung vom 24. Juni 2026 hat der Vertreter seine Kostenliste bis zum
Urteilszeitpunkt nicht eingereicht. Die Parteientschädigung ist deshalb gestützt auf Art. 11 Abs. 1
Satz 2 und 3 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und
Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (TarifVJ; SGF 150.12) nach freiem Ermessen des
Gerichts festzulegen.
Das der Beschwerdeführerin geschuldete Honorar zuhanden ihrer Rechtsvertretung wird mit Blick
auf den erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit der Angelegenheit sowie der
verhältnismässigen Herabsetzung im Umfang des insgesamt sehr geringen Obsiegens ex aequo et
bono – und auch mit Blick darauf, dass sich die eingereichte Beschwerdeschrift als weitschweifig
erwies – auf insgesamt CHF 486.45 (Honorar und Auslagen: CHF 450.-, zuzüglich 8.1% MwSt.,
ausmachend CHF 36.45) festgesetzt und dem Staat Freiburg (Kantonale Anstalt für die Aktive
Bodenpolitik) auferlegt ().
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Der Hof erkennt:
I.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Die Verfügung vom 24. Juli 2025 ist im Sinne der Erwägungen dahingehend anzupassen, dass
der Beschwerdeführerin ein auf den 31. August 2024 datiertes Schlussarbeitszeugnis mit der
richtigen Stellenbezeichnung ("Verantwortliche Projektekoordination") ausgestellt wird und
hierfür keine Gebühren zu erheben sind. Im Übrigen wird die Verfügung bestätigt.
II.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.
Die kantonale Anstalt für die aktive Bodenpolitik wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin
zuhanden von Rechtsanwalt Alain Jeger eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt
CHF 486.45 (inkl. MwSt. von CHF 36.45) auszurichten.
IV.
Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht
eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Parteienschädigung ist innert 30 Tagen
die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides
angefochten wird ().
Freiburg, 21. August 2026/sba
Die Präsidentin
Der Gerichtsschreiber
Referenzen
Bestimmungsliste
- 601 2025 159Anpassung des Arbeitszeugnisses