9C_698/2025

Bundesgericht

Invalidenversicherung

Invalidenversicherung

6. August

Sachverhalt Die IV-Stelle hatte A.________ eine Hilflosenentschädigung verweigert. Das kantonale Gericht hatte ihm ab 1. Dezember 2018 eine Entschädigung leichten Grades zugesprochen, namentlich gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten, ohne eine konkrete Abklärung des im Alltag erforderlichen Beistands vorzunehmen. Erwägungen • Der Bedarf an dauernder Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV kann nicht allein aus der Feststellung psychischer Störungen oder beruflicher Einschränkungen abgeleitet werden: Es ist konkret nachzuweisen, dass für das Leben zu Hause regelmässig Hilfe erforderlich ist, im Durchschnitt zwei Stunden pro Woche während drei Monaten. • Das psychiatrische Gutachten beschrieb die im Alltag erforderliche Unterstützung nicht hinreichend und hielt sogar fest, dass die Versicherte ihren Haushalt, die Wäsche, die Einkäufe und die Mahlzeiten mit lediglich punktueller Unterstützung bewältigen könne; eine Abklärung vor Ort wird insbesondere die familiäre Hilfe und die Schadenminderungspflicht zu prüfen haben. Entscheid Die Beschwerde wird gutgeheissen; die kantonalen und die administrativen Entscheide werden aufgehoben und die Sache wird zur ergänzenden Abklärung und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen.
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