7B_1107/2026
Bundesgericht
Haftentlassungsgesuch; Nichteintreten
Veröffentlicht am 22. Oktober
Entschieden am 30. September
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1107/2026
Urteil vom 30. September 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Haftentlassungsgesuch; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 25. August 2026 (STBER.2026.10).
Erwägungen:
1.
1.1. Das Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, sprach A.________ mit Urteil vom 25. August 2026 wegen Schreckung der Bevölkerung, falschen Alarms, mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung (teilweise Versuch), mehrfacher übler Nachrede, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte (teilweise Versuch), mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Übertretung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz sowie Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn unter Berücksichtigung seiner mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 1'500.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe. Zudem ordnete es eine stationäre therapeutische Massnahme an, wobei sich A.________ bereits im vorzeitigen Massnahmenvollzug befand. Zur Sicherung des Massnahmenvollzugs ordnete das Obergericht mit separatem Beschluss vom 25. August 2026 die Sicherheitshaft, vollziehbar im Rahmen des bisherigen Regimes des vorzeitigen Massnahmenvollzugs an.
1.2. Mit diversen Eingaben vom 31. August 2026 sowie vom 1., 3., 9., 10., 16. und 22. September 2026 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht unter anderem gegen den Beschluss vom 25. August 2026 betreffend Haftentlassung und Anordnung von Sicherheitshaft.
2.
2.1. Nach haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
2.2. Der Beschwerdeführer kritisiert in seinen weitschweifigen, mehrere hundert Seiten umfassenden handschriftlichen Eingaben den angefochtenen Beschluss, die Strafuntersuchung und die kantonalen Behörden mit scharfen und teilweise beleidigenden Worten. Mit der vorinstanzlichen Begründung für die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs setzt er sich indessen nicht sachgerecht auseinander. Vielmehr legt er in seinen schwer verständlichen und teilweise schwer leserlichen Eingaben im Wesentlichen seine eigene Sichtweise dar, behauptet, er sitze "unschuldig im Untersuchungsgefängnis", und erhebt pauschale Vorwürfe, insbesondere gegen die Solothurner Justiz. Dabei wirft er den Behörden diverse Straftaten vor und macht geltend, er werde als "Geisel" in Haft gehalten.
Diese mit Verunglimpfungen durchsetzte Kritik an der Strafuntersuchung genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, sondern erschöpft sich in unzulässiger appellatorischer Kritik. Der Beschwerdeführer zeigt nicht im Einzelnen und konkret auf, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll (). Eine solche Rechtsverletzung ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache nach Prüfung künftig ohne Antwort abgelegt werden.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ().
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. September 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier
Referenzen
Bestimmungsliste
- 7B_1107/2026Haftentlassungsgesuch; Nichteintreten