6B_87/2026

Bundesgericht

Straftaten

Gefährdung des Lebens, versuchte einfache Körperverletzung, Drohung; Willkür, unrichtige Sachverhaltsfeststellung

21. Juli

Sachverhalt Das Appellationsgericht verurteilte A.________ wegen Gefährdung des Lebens, versuchter einfacher Körperverletzung und Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten und ordnete eine fünfjährige Landesverweisung an. Vor Bundesgericht verlangte er insbesondere einen Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens, weil die Aussagen des alkoholisierten Privatklägers ohne Gutachten zu dessen Aussagetüchtigkeit verwertet worden seien. Erwägungen • Der Verzicht auf ein aussagepsychologisches Gutachten war nicht ermessensfehlerhaft: Trotz erwähnter Depression und erheblicher Alkoholisierung bestanden keine konkreten Hinweise auf eine relevante Beeinträchtigung der Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit. • Die vorinstanzliche Würdigung der mehrfachen, als konsistent, kohärent und detailreich beurteilten Aussagen sowie deren Vereinbarkeit mit dem Verletzungsbild ist nicht willkürlich; die dagegen gerichtete Kritik blieb appellatorisch. • Auf den Antrag zur Landesverweisung ist mangels Freispruchs nicht einzutreten. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; die Landesverweisung bleibt bestehen.
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