7B_418/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Berufung, Abwesenheitsurteil; Nichteintreten

2. September

Sachverhalt Das Appellationsgericht wies das Gesuch von A.________ um Verschiebung der Berufungsverhandlung ab und schrieb das Berufungsverfahren wegen Rückzugs der Beschwerde ab. Dagegen gelangte A.________ an das Bundesgericht. Erwägungen • Die Beschwerde setzt sich vollständig nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander; insbesondere legt sie nicht dar, weshalb dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der Verhandlung unverschuldet unmöglich gewesen sein soll. • Mangels hinreichender Begründung nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; die Gerichtskosten von Fr. 500.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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