300+ Jurist:innen in nur 2 Wochen! Danke!

VB.2025.00595

ZH Verwaltungsgericht

Grundrecht

Dreimonatige Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen

Veröffentlicht am 19. September

Entschieden am 7. Oktober

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00595
Standard Suche
Erweiterte Suche
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2025.00595
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.10.2025
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
Die Polizei ordnete gegen die Ehefrau wegen wiederholter Tätlichkeiten und permanent aggressiven Verhaltens gegenüber dem schwer kranken Ehemann ein Kontakt- und Rayonverbot an. Streitgegenstand ist nun die vorinstanzliche Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um die höchstmögliche Dauer von drei Monaten. Diese ist mit Blick auf das eminente Ruhebedürfnis des Beschwerdegegners aufgrund der kraft- sowie zeitraubenden Krebstherapie verhältnismässig und somit nicht zu beanstanden (E. 3.7). Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
HÄUSLICHE GEWALT
KONTAKTVERBOT
KRANKHEIT
KREBS
RAYONVERBOT
SCHUTZBEDÜRFNIS
THERAPIE
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERLÄNGERUNG
VERLÄNGERUNGSGESUCH
Rechtsnormen:
Art. 6 Abs. I GSG
Art. 10 Abs. I GSG
Art. 10 Abs. II GSG
Art. 11 Abs. I GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00595
Urteil
des
Einzelrichters
vom
7. Oktober 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiber
Samuel Boller.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
I.
A.
B, geboren 1965, und A, geboren 1972, sind verheiratet und wohnen
gemeinsam in einem Einfamilienhaus an der C-Strasse 01 in D. Am 27. Juni
2020, am 25. August 2020 und am 25. März 2021 ergingen in
Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni
2006 (GSG; LS 351) drei Verfügungen gegen A wegen häuslicher Gewalt.
B.
Am Abend des 17. August 2025 rief B die Polizei,
nachdem A ihm eine rund drei Kilogramm schwere Holzschale angeworfen hatte. In
der Nacht vom 18. auf den 19. August 2025 erfolgten zwei weitere
Polizeieinsätze am Wohnort betreffend Trunkenheit von A. Mit Verfügung vom 19. August
2025 sprach die Kantonspolizei
in
Anwendung des GSG gegen A wegen wiederholter Tätlichkeiten und permanent
aggressiven Verhaltens gegenüber dem schwer kranken Ehemann
eine Wegweisung aus dem Haus, ein Rayonverbot gemäss Planbeilage für
den Wohnort, den Arbeitsort und die Klinik E sowie ein Kontaktverbot aus,
dies jeweils für 14 Tage und somit bis zum 2. September 2025.
C.
A verweigerte ihre Unterschrift auf der Verfügung vom
19. August 2025. In der Folge hielt sie sich am 19. und 20. August
2025 drei Mal an ihrem Wohnort auf, wo sie von der Polizei – teilweise stark
alkoholisiert – aufgegriffen wurde. Am 20. August 2025 wurde A daher
verhaftet und in Anwendung des GSG in Gewahrsam genommen. Auf entsprechenden
Antrag der Kantonspolizei verlängerte das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Horgen
(fortan:
Zwangsmassnahmengericht Horgen)
mit Urteil vom 22. August
2025 den gegenüber A angeordneten Gewahrsam bis zum 25. August 2025.
II.
Mit Eingabe vom 27. August 2025 ersuchte B das
Zwangsmassnahmengericht Horgen um Verlängerung der polizeilichen Schutzmassnahmen
um drei Monate. Mit Urteil vom 2. September 2025 verlängerte das
Zwangsmassnahmengericht Horgen die Schutzmassnahmen vorläufig bis zum 19. November
2025. Die hiergegen erhobene Einsprache von A wies das Zwangsmassnahmengericht
Horgen mit Urteil vom 10. September 2025 ab und bestätigte, dass die
Gewaltschutzmassnahmen gemäss Verfügung der Kantonspolizei vom 19. August
2025 bis zum 19. November 2025 bestehen blieben (Dispositivziffer 2).
III.
A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 13. September
2025 (Poststempel vom 16. September 2025) an das Verwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss, das Urteil vom 10. September 2025 sei insofern
abzuändern, als die Schutzmassnahmen lediglich um zwei Monate zu verlängern
seien. Die Vorinstanz erklärte am 18. September 2025 ihren Verzicht auf
eine Vernehmlassung, was der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2025 zur
Kenntnis gebracht wurde. Der Beschwerdegegner und die Kantonspolizei als
Mitbeteiligte liessen sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1
GSG
ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten
des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der
Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation oder bei Stalking
angeordnet (statt vieler VGr,
12. Juli 2024, VB.2024.00306, E. 2.1, mit Hinweis auf
BGE 134 I 140 E. 2). Gewaltschutzmassnahmen sollen der
Deeskalation und der Beruhigung der Situation dienen, und es ist ein wichtiges
Anliegen des Gewaltschutzgesetzes, dass die gefährdete Person wieder Sicherheit
gewinnen und zur Ruhe kommen kann. Sie haben einen sofort notwendigen, durch
andere Verfahren nicht garantierbaren Schutz für gefährdete Personen
sicherzustellen und zielen – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- oder
Kindesschutzmassnahmen – nicht darauf ab, die Rechtsbeziehung zwischen den
betroffenen Personen (mittel- oder längerfristig) zu gestalten (Weisung des Regierungsrats
des Kantons Zürich vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005,
S. 774–778; VGr, 8. Juni 2021, VB.2021.00319, E. 5.5).
2.2
Häusliche
Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer
bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt
oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt
(lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen
(lit. b) der Fall sein.
2.3
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person
untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und
ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in
irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b–c GSG).
Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die
gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende
Person kann innert fünf Tagen ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen
(§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht
innert acht Tagen um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1
GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche
(§ 9 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut,
wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1
Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder
der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine
Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10
Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen
dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.4
Im Verfahren vor dem
Zwangsmassnahmengericht, das über die Verlängerung von Schutzmassnahmen zu
entscheiden hat, genügt bereits die Glaubhaftmachung
des Fortbestands
einer Gefährdung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG).
Demnach genügt
es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit
der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht. Den Ablauf
der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren, ist nicht notwendig (VGr,
13. November 2023, VB.2023.00574, E. 2.2 mit Hinweisen).
Ferner steht dem Zwangsmassnahmengericht
Ermessen
zu. Zum einen kann sich
dieses im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden
Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der
Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall von
Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung
ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Es rechtfertigt
sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen
Würdigung (VGr, 28. April 2025, VB.2025.00215, E. 2.4).
3.
3.1
Gemäss
unbestrittenem Sachverhalt biss die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner am
13. Juli 2025 anlässlich eines Streits einmal heftig in den Unterarm, was
zu einer entsprechenden Bisswunde führte. Am Abend des 17. August 2025 warf
die Beschwerdeführerin nach einem zunächst verbalen Streit eine rund drei
Kilogramm schwere Holzschale in Richtung des Beschwerdegegners, welcher diesen
Wurf im letzten Moment abwehren konnte und sich dabei leicht am rechten
Unterarm verletzte. Dies führte zur unangefochtenen GSG-Verfügung vom 19. August
2025.
3.2
Der
Beschwerdegegner begründete sein Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen im
Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin immer wieder durch den Alkoholkonsum
bedingte Ausfälle habe, die meistens mit einem sehr lauten Verhalten, gekoppelt
mit psychischer und physischer Gewalt, einhergingen. Diese wiederholten sich
mittlerweile fast jede zweite Woche. Sie sei jeweils derart alkoholisiert, dass
eine Diskussion absolut unmöglich sei und auch deeskalierende Massnahmen wie
der komplette Rückzug in sein eigenes Zimmer von ihr nicht respektiert würden
(Ziff. 1). Dem jüngsten Vorfall vom 17. August 2025 sei eine
intensive Zeit mit einer schweren Operation vorausgegangen. Leider sei er
bereits zum zweiten Mal innert zwölf Monaten an Krebs (Lungenkrebs) erkrankt
und die Operation sei nicht besonders einfach gewesen (Ziff. 2). Er müsse
jetzt einen Schlussstrich ziehen und habe deshalb auch Eheschutzmassnahmen
beantragt (Ziff. 3). In Anbetracht seiner gesundheitlichen Situation fehle
ihm die Energie, sich mit den künftigen Tiraden der Beschwerdeführerin
auseinanderzusetzen. Alle Beteuerungen und Versprechen der Beschwerdeführerin
hätten sich leider immer wieder als Schutzbehauptungen herausgestellt, um ihren
Lebensstil wie gewohnt weiterzuführen. In den nächsten Monaten werde er
Krebstherapien in verschiedenster Form erhalten. Er sei aktuell für die
nächsten drei Monate krankgeschrieben und versuche, ein würdiges Leben zu
führen und hoffentlich zu überleben. Er benötige einfach Ruhe, um wieder zu
Kräften zu kommen. Seit Kurzem wisse er auch, dass eine weitere schwere
Operation zur Entfernung eines Tumors sehr wahrscheinlich sei (Ziff. 3).
3.3
Das
Zwangsmassnahmengericht erwog im Urteil vom 2. September 2025 betreffend
vorläufige Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen, eine Gefährdung des Beschwerdegegners
sei hinreichend ausgewiesen. Angesichts der polizeilich dokumentierten
Vorgeschichte der Parteien und des impulsiven Verhaltens der Beschwerdeführerin
sei zudem nicht unwahrscheinlich, dass bei einem erneuten Aufeinandertreffen
der Parteien in naher Zukunft die Situation erneut ausser Kontrolle geraten
könnte. Damit sei der Fortbestand einer Gefährdung hinreichend glaubhaft
gemacht. Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdegegners
erscheine es als verhältnismässig, die Gewaltschutzmassnahmen zur weiteren
Entspannung der Konfliktsituation um drei Monate zu verlängern (E. 3).
3.4
Die
Beschwerdeführerin begründete ihre Einsprache gegen das Urteil vom 2. September
2025 damit, dass die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate für sie
nicht tragbar sei. Der Beschwerdegegner sei schwer erkrankt und ihm bleibe nur
noch wenig Zeit. Zurzeit befinde sie sich in einer Klinik. Die lange Frist
nehme ihr die Möglichkeit, nach ihrer Entlassung aus der Klinik bei ihm zu
sein, seinen Gesundheitszustand zu erfahren und sich um die Haustiere zu
kümmern. Sie wolle den Beschwerdegegner begleiten und unterstützen,
gegebenenfalls bis zu seinen letzten Tagen. Sie versichere, dem
Beschwerdegegner und dessen Eigentum keinen Schaden zuzufügen.
3.5
Das
Zwangsmassnahmengericht erwog im angefochtenen Urteil vom 10. September 2025,
die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente beträfen in erster Linie
ihre persönlichen Wünsche und ihre Einschätzung der Situation nach der
Entlassung aus der Klinik. Die ursprüngliche Gefährdungslage, welche die
Verlängerung erforderlich gemacht habe, werde durch diese blossen
Absichtserklärungen der Beschwerdeführerin jedoch nicht aufgehoben. Die
Erkrankung des Beschwerdegegners erfordere im Gegenteil umso mehr dessen Schutz
vor weiterer Gewalt oder Belästigung. Die behauptete Bereitschaft, keinen
Schaden zuzufügen, reiche nicht aus, um die bestehenden Schutzmassnahmen
aufzuheben. Es sei der Beschwerdeführerin zudem möglich, sich über
Drittpersonen oder institutionelle Kanäle (z.
B. behandelnde Ärzte, Verwandte oder Freunde
etc.) über den Gesundheitszustand des Beschwerdegegners zu informieren oder
Unterstützung für die Haustiere zu organisieren. Damit könne ihren Anliegen in
zumutbarer Weise Rechnung getragen werden, ohne den Schutz des Beschwerdegegners
zu gefährden (E. 5).
3.6
Diesen
schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz (E. 3.5) bleibt kaum etwas
hinzuzufügen. Das Bedürfnis des Beschwerdegegners nach Schutz und Ruhe ist
angesichts von dessen Krebserkrankung und deren intensiver Behandlung gut
nachvollziehbar. Es kommt diesem Interesse des Beschwerdegegners ein hohes
Gewicht zu. Angesichts der unbestrittenen jüngsten Gewaltvorfälle und den
glaubhaften, anschaulichen Ausführungen des Beschwerdegegners in seinem
Verlängerungsgesuch (oben, E. 3.5) ist die fortbestehende Gefährdung der
physischen Integrität des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht. Weitere
kräfteraubende und potenziell gewalttätige Auseinandersetzungen mit der
Beschwerdeführerin sind ihm derzeit nicht zumutbar. Nachdem er
unmissverständlich dargelegt hat, dass er weiteren Kontakt mit der
Beschwerdeführerin als gesundheitsgefährdend erachtet, erweist sich deren im
Rahmen der Einsprache vorgebrachtes Hauptargument, sie wolle den
Beschwerdegegner begleiten und unterstützen (oben, E. 3.4), als kraftlos.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 10. September 2025 setzt
sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde kaum auseinander, sondern
wiederholt lediglich, sie erachte eine Verlängerung um drei Monate als
unverhältnismässig, weshalb sie eine Verkürzung der Dauer auf zwei Monate
beantrage. Zur Begründung stützte sie sich einzig auf eine fünfzeilige
Aufenthaltsbestätigung des Sanatoriums F vom 16. September 2025.
Dieser ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 5. September
2025 in der genannten Institution hospitalisiert sei und seither keine
aggressiven Verhaltensweisen gezeigt habe, sodass aktuell kein Hinweis auf
selbst- oder fremdgefährdendes Verhalten bestehe. Bei einer seit Jahren
konfliktbehafteten Ehe können indes aus einem gewaltfreien elftägigen
Aufenthalt in der geschützten Umgebung einer Klinik noch keine gültigen
Schlüsse gezogen respektive noch keine optimistische Prognose abgegeben werden
im Hinblick auf ein Zusammentreffen oder gar ein weiteres Zusammenleben der
Beschwerdeführerin mit dem Beschwerdegegner.
3.7
Mit Blick
auf das eminente Ruhebedürfnis des Beschwerdegegners aufgrund der kraft- und
zeitraubenden Krebstherapie ist die vorinstanzliche Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen
um die höchstmögliche Dauer von drei Monaten nicht zu beanstanden. Diese ist
der Beschwerdeführerin zumutbar und somit verhältnismässig.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
4.1
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind
ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 12 Abs. 1 GSG).
Der
Beschwerdegegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen. Eine
Umtriebsentschädigung wurde von ihm somit nicht beantragt und stünde ihm auch
nicht zu.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.    Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.    Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    105.--
Zustellkosten,
Fr.    905.--
Total der Kosten.
3.    Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.    Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.    Mitteilung
an:
a)    die Parteien;
b)    das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Horgen.

Referenzen

In diesem Entscheid wurden noch keine Zitate gefunden.

Offizielle Quelle