6B_213/2026

Bundesgericht

Strafrecht (allgemein)

Landesverweisung; Ausschreibung im Schengener Informationssystem

23. Juli

Sachverhalt Der serbische Beschwerdeführer wurde wegen sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung zu zwei Jahren bedingter Freiheitsstrafe verurteilt. Nach bundesgerichtlicher Rückweisung zur Neubeurteilung von Landesverweisung und SIS-Ausschreibung ordnete das Obergericht eine sechsjährige Landesverweisung samt Ausschreibung an. Erwägungen • Nach der Rückweisung war das Obergericht an die bundesgerichtliche Beurteilung gebunden, wonach weder ein Härtefall noch überwiegende private Interessen gegen die Landesverweisung vorliegen; es durfte nur noch deren Dauer und die SIS-Ausschreibung festlegen. • Die sechsjährige Landesverweisung liegt angesichts der schweren Sexualdelikte, des erheblichen öffentlichen Interesses und der bloss gewissen beruflichen und familiären Härte im weiten Ermessen der Vorinstanz und ist nicht offensichtlich unverhältnismässig. • Die SIS-Ausschreibung setzt neben einer einschlägigen Verurteilung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus; diese ist wegen des problematischen Frauenbilds und der nicht als singulär einzustufenden Beziehungstat trotz bedingtem Strafvollzug gegeben, weshalb die Ausschreibung geboten ist. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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