9C_250/2025

Bundesgericht

Krankenversicherung

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14. August

Sachverhalt Das BAG setzte den Bundesbeitrag an die Prämienverbilligung des Kantons Basel-Stadt für 2022 unter Abzug von Fr. 983'136.75 wegen des Ausgleichs zu hoher Prämieneinnahmen auf Fr. 72'113'388.- fest. Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügung auf und verlangte eine Neuberechnung ohne diesen Abzug. Erwägungen • Art. 3 Abs. 4bis aVPVK ist gesetzmässig: Der Bundesrat durfte den Prämienausgleich als faktische Korrektur der genehmigten Prämientarife bei der Ermittlung der Bruttokosten und der kantonalen Anteile berücksichtigen, auch wenn die Regelung nicht auf einer Delegationsnorm des KVAG beruht. • Art. 66 Abs. 3 KVG schliesst nicht aus, die nachträgliche Reduktion der Bruttokosten nur in den Kantonen zu berücksichtigen, in denen der Prämienausgleich tatsächlich angefallen ist; die Zuständigkeit zur Verfügung über den konkreten Kantonsanteil liegt beim BAG. Entscheid Die Beschwerde wird gutgeheissen; das vorinstanzliche Urteil wird aufgehoben und die Verfügung des BAG bestätigt.
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