9C_234/2026
Bundesgericht
Invalidenversicherung
4. August
Sachverhalt
Die nach einem Fahrradunfall leistungsbegehrende Versicherte wäre ab Oktober 2020 zu 80 Prozent als Pflegefachfrau/Dauernachtwache und daneben als Gelegenheitsfahrerin tätig gewesen. IV-Stelle und Verwaltungsgericht berücksichtigten im Valideneinkommen den vertraglichen Grundlohn, nicht aber die für Nacht- beziehungsweise Schichtarbeit vorgesehenen Zulagen, und verneinten einen Rentenanspruch.
Erwägungen
• AHV-pflichtige Lohnzulagen für Nachtarbeit gehören zum Valideneinkommen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer vorgesehenen Funktion dauerhaft mit ihnen rechnen konnte; dies gilt hier für die Tätigkeit als Dauernachtwache und die monatlichen Zulagen von Fr. 740.–.
• Unter Einbezug von jährlich Fr. 8'880.– Zulagen beträgt das Valideneinkommen Fr. 87'761.85; bei einem Invalideneinkommen von Fr. 51'443.80 resultiert ein Invaliditätsgrad von 41,4 Prozent und damit Anspruch auf 27,5 Prozent einer ganzen Rente.
Entscheid
Die Beschwerde wird gutgeheissen; ab 1. Januar 2024 ist eine Invalidenrente von 27,5 Prozent einer ganzen Rente auszurichten.