5D_31/2026

Bundesgericht

Familienrecht

Kostenerlass

27. August

Sachverhalt Die Verwaltungsrekurskommission wies ein Gesuch um Erlass einer auferlegten Verfahrensgebühr von Fr. 500.– ab. Der Betroffene gelangte dagegen direkt an das Bundesgericht und beantragte namentlich Aufhebung, Rückweisung, vorsorgliche Massnahmen und unentgeltliche Rechtspflege. Erwägungen • Der kantonale Instanzenzug war nicht ausgeschöpft: Im Kindes- und Erwachsenenschutz ist gegen Entscheide der Verwaltungsrekurskommission zunächst das Kantonsgericht anzurufen; Art. 59 Abs. 1 lit. a VRG/SG eröffnet keinen direkten Weg ans Bundesgericht. • Art. 97 Abs. 1 VRG/SG vermittelt keinen Anspruch auf Kostenerlass, sondern räumt Ermessen ein; zudem darf die unentgeltliche Rechtspflege nicht durch ein nachträgliches Erlassgesuch umgangen werden. Substanziierte Verfassungsrügen fehlten. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen und die Gerichtskosten von Fr. 1'000.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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