6B_459/2026

Bundesgericht

Straftaten

Formelle Unzulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen; fehlende Begründung (Vergewaltigung, versuchte sexuelle Handlungen mit einer urteils- oder widerstandsunfähigen Person)

4. August

Sachverhalt Nachdem A.________ wegen Vergewaltigung und versuchter sexueller Handlungen mit einer urteils- oder widerstandsunfähigen Person verurteilt worden war, erhielt er die Rückweisung der Sache einzig hinsichtlich des teilbedingten Vollzugs. Das kantonale Gericht bestätigte anschliessend eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 18 Monate mit teilbedingtem Vollzug und eine Probezeit von fünf Jahren. Erwägungen • Der kantonale Entscheid nach Rückweisung konnte hinsichtlich des Sachverhalts und der rechtlichen Qualifikation nicht mehr angefochten werden, da diese Fragen durch das frühere Urteil des Bundesgerichts endgültig entschieden worden waren, entsprechend der Bindungswirkung des Rückweisungsurteils. • Die Beschwerde enthielt keinen formellen Antrag und setzte sich nicht mit den Erwägungen zur Strafe, zum unbedingten Teil von 18 Monaten oder zur Probezeit von fünf Jahren auseinander; ihre Begründung war daher im Sinne von Art. 42 LTF offensichtlich ungenügend. Entscheid Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert und die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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