4A_368/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Rechtsöffnung

21. August

Sachverhalt Das Obergericht erteilte der Ausgleichskasse in einer Betreibung definitive Rechtsöffnung über Fr. 46'120.50. Der Beschwerdeführer reichte am letzten Tag der Beschwerdefrist eine Eingabe ein, verwies darin jedoch auf eine erst nach Fristablauf eingegangene Beschwerdebegründung; zudem war die Eingabe nicht unterzeichnet. Erwägungen • Die Beschwerde muss innert der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Frist vollständig begründet eingereicht werden; eine nachträgliche Ergänzung ist ausgeschlossen. • Der nicht innert angesetzter Nachfrist behobene Unterschriftenmangel führt zum Nichteintreten; die Beschwerde genügte zudem offensichtlich auch den Begründungsanforderungen nicht. Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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