4A_368/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Rechtsöffnung
21. August
Sachverhalt
Das Obergericht erteilte der Ausgleichskasse in einer Betreibung definitive Rechtsöffnung über Fr. 46'120.50. Der Beschwerdeführer reichte am letzten Tag der Beschwerdefrist eine Eingabe ein, verwies darin jedoch auf eine erst nach Fristablauf eingegangene Beschwerdebegründung; zudem war die Eingabe nicht unterzeichnet.
Erwägungen
• Die Beschwerde muss innert der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Frist vollständig begründet eingereicht werden; eine nachträgliche Ergänzung ist ausgeschlossen.
• Der nicht innert angesetzter Nachfrist behobene Unterschriftenmangel führt zum Nichteintreten; die Beschwerde genügte zudem offensichtlich auch den Begründungsanforderungen nicht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.