ZL25.047591
VD Tribunal cantonal
LAVAM
26. August
Sachverhalt
A.________ lebt seit 2014 mit C.________ und deren volljährigem Sohn zusammen. Das OVAM verweigerte die KVG-Subsidien für 2024-2025, indem es die Betroffenen als wirtschaftliche Referenzeinheit betrachtete und ein einheitliches massgebendes Einkommen zugrunde legte, das über dem anwendbaren Tarif lag.
Erwägungen
• Das Zusammenleben seit mehr als fünf Jahren begründet die Vermutung eines gemeinsamen Haushalts, doch ist diese Vermutung widerlegbar; sie wurde weder durch das Fehlen gemeinsamer Konten oder Rechnungen noch durch die behauptete finanzielle Unabhängigkeit widerlegt, zumal die Miete geteilt wurde und im ursprünglichen Gesuch ein gemeinsamer Haushalt angegeben worden war.
• Der Vergleich der Veranlagungen 2021 und 2023 ergab eine Abweichung von weniger als 20%; das OVAM durfte daher die Veranlagung 2021 heranziehen. Die Kosten für Miete, Fahrten und Mahlzeiten waren für die selbständige Erwerbstätigkeit nicht abzugsfähig.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid bestätigt; es werden weder Gerichtskosten noch Parteientschädigungen zugesprochen.