2E_8/2024

Bundesgericht

Staatshaftung

Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Staatshaftung)

28. Mai

Sachverhalt Das Bundesgericht war auf die verspätet eingereichte Beschwerde der A.________ AG gegen ein arbeitsrechtliches Urteil nicht eingetreten, weil Allerheiligen im Bezirk Lenzburg kein anerkannter Feiertag sei. Die Gesellschaft verlangte deshalb Staatshaftung und berief sich zusätzlich auf die angeblich pflichtwidrige Wahl der zuständigen Bundesrichterin und des Gerichtsschreibers. Erwägungen • Art. 12 VG schliesst eine Staatshaftung wegen eines bundesgerichtlichen Urteils nicht schlechthin aus; erforderlich ist jedoch eine qualifizierte, krasse Verletzung einer wesentlichen Amtspflicht, nicht bloss ein unrichtiger Entscheid. • Die Fristberechnung im früheren Urteil war zwar falsch: Nach dem einschlägigen aargauischen Zivilprozessrecht hätte die Beschwerdefrist als gewahrt gelten müssen. Wegen der widersprüchlichen kantonalen Feiertagsregelungen und der ungeklärten Tragweite des Feiertagsverzeichnisses lag jedoch keine krasse Fehlleistung vor; auch die Wahlvorwürfe begründeten keine Amtspflichtverletzung. Entscheid Die Staatshaftungsklage wird abgewiesen; die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- werden der Klägerin auferlegt.
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