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RR.2026.75

Bundesstrafgericht

Rechtshilfe und Auslieferung

Vertretungsvollmacht im Rechtshilfeverfahren

Veröffentlicht am 21. September

Entschieden am 4. August

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Entscheid vom 4. August 2026
Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter
Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz,
Miriam Forni und Felix Ulrich,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A.,
Vertretungsanzeige durch B.,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln ();
unentgeltliche Rechtspflege ()
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2026.75
Nebenverfahren: RP.2026.34
RR.2026.75
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 22. April 2026 trat die Bundesanwaltschaft auf ein Rechtshil-
feersuchen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe (D)
ein; am 23. April 2026 gab sie A., vertreten durch Rechtsanwalt C. – Verteidiger
von A. im Strafverfahren SV.23.0945-BK – Gelegenheit, sich zur vereinfachten
Ausführung gemäss bezüglich Übermittlung des Einvernahmepro-
tokolls von A. vom 16. April 2026 im genannten Strafverfahren an die rechtshil-
feersuchende Behörde zu äussern (vgl. act. 1.1).
B.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2026 liess A. durch Rechtsanwalt C. eine Stellung-
nahme bei der Bundesanwaltschaft einreichen und verweigerte die Zustimmung
zur vereinfachten Ausführung gemäss (vgl. act. 1.1).
C.
Mit Schlussverfügung vom 11. Juni 2026 ordnete die Bundesanwaltschaft die
rechtshilfeweise Herausgabe des Protokolls der Einvernahme als beschuldigte
Person von A. vom 16. April 2026 im Strafverfahren der Bundesanwaltschaft
Nr. SV.23.0945-BK an die rechtshilfeersuchende Behörde an und liess A. die
Schlussverfügung durch Rechtsanwalt C. mitteilen (act. 1.1).
D.
Dagegen ging bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 23. Juni
2026 eine Beschwerde für A. ein, welche «in Vertretung» durch seinen Vater, B.,
unterzeichnet ist (act. 1). Dieser Eingabe ist u.a. eine Kopie einer «Generalvoll-
macht mit Substitutionsbefugnis» beigelegt, die mit «16.4.2003» datiert ist, womit
A. B. zu seinem Generalbevollmächtigten in allen seinen Angelegenheiten, in de-
nen eine rechtsgeschäftliche Vertretung möglich ist, ernennt (act. 1.2).
E.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2026 forderte die Beschwerdekammer B. auf, bis
6. Juli 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten und innert der glei-
chen Frist dem Gericht eine aktuelle und ausdrücklich zur Vertretung im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren berechtigende Vollmacht einzureichen. Dabei
wurde B. unter Hinweis auf und ausdrücklich darauf auf-
merksam gemacht, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn die
Vollmacht innert Frist nicht eingereicht werde (act. 3).
F.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2026 (Poststempel: 29. Juni 2026) teilte B. der Be-
schwerdekammer Folgendes mit (act. 4):
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«Ich habe dem Gericht bereits mehrfach (vier Mal) die Vollmacht vorgelegt, die mich dazu berech-
tigt, meinen Sohn A. in diesem Verfahren zu vertreten. Ich reiche diese hiermit erneut ein, um
sicherzustellen, dass die Anforderungen gemäss und vollständig erfüllt
sind.»
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind die
Bestimmungen des VwVG anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2
lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1
IRSG).
1.1
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu
enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismit-
tel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in
Händen hat (). Genügt die Beschwerde diesen Anforderun-
gen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begrün-
dung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offen-
sichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerde-
führer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein (). Sie ver-
bindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf
Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unter-
schrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten ().
1.2
In Verfahren nach VwVG genügt grundsätzlich eine mündliche oder konkludent
erteilte Vollmacht (BGE 99 V 177 E. 3). Hat die Behörde jedoch Zweifel, ob der
Vertreter bevollmächtigt ist, kann sie diesen auffordern, sich durch schriftliche
Vollmacht auszuweisen (vgl. ; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öf-
fentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, N. 620; NYFFENEGGER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommen-
tar, 2. Aufl. 2019, N. 22). Prozesshandlungen, die ohne gültige
Vollmacht oder von einer handlungsunfähigen Person vorgenommen werden,
sind ungültig. Entsprechend wird auf ein Gesuch oder ein Rechtsmittel, das von
einer nicht vertretungsbefugten Person eingereicht worden ist, nicht eingetreten
(KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., N. 621; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Wald-
mann/Krauskopf
[Hrsg.],
Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz,
3. Aufl. 2023, N. 28; NYFFENEGGER, a.a.O., N. 25).
1.3
Hauptsächlicher Inhalt der schriftlichen Vollmacht ist der Gegenstand der Bevoll-
mächtigung, nämlich das in Frage stehende Verfahren, sowie die Bezeichnung
des Bevollmächtigten. Die im Hinblick auf einen konkreten Rechtsstreit
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ausgestellte Vollmacht umfasst den ganzen Instanzenzug, d.h. auch das Han-
deln vor Rechtsmittelinstanzen. Möglich ist, dass eine Generalvollmacht für sämt-
liche Verfahren erteilt wird, etwa dahingehend, dass der Bevollmächtigte den
Vollmachtgeber «vor allen Behörden» vertritt und namentlich «Appellationen, Re-
kurse, Nichtigkeitsklagen und Beschwerden» sowie «Revisionen, Kassationen
und Wiedereinsetzungen» einlegen bzw. verlangen kann. Auch in diesem Fall ist
allerdings genau anzugeben, in welcher Sache der Bevollmächtigte handeln darf.
Schliesslich ist die Vollmacht zu datieren und es ist auf ihr der Ort der Ausstellung
anzugeben (vgl. zum Ganzen NYFFENEGGER, a.a.O., N. 22 mit Hin-
weisen). Fehlt eine schriftliche Vollmacht zum fraglichen Verfahren, so darf ein
Vertretungsverhältnis nur dann angenommen werden, wenn sich aus den Um-
ständen eine eindeutige Willensäusserung auf eine entsprechende Bevollmäch-
tigung eines Dritten ergibt. Daher kann die Behörde nach
den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (MARAN-
TELLI-SONANINI/HUBER, a.a.O. N. 22 f.). Auch bei älteren oder un-
bestimmt formulierten Vertretungsvollmachten kann jederzeit die Nachreichung
einer aktualisierten oder verfahrensspezifischen Vollmacht verlangt werden (Ur-
teil des Bundesgerichts 9C_793/2013 vom 27. März 2014 E. 1.2; vgl. HIRSIG-
VOUILLOZ, Commentaire romand, 2024, N. 21; MARANTELLI-SONA-
NINI/HUBER, a.a.O., N. 23 Fn. 99). Entspricht das Beigebrachte
nicht dem Geforderten, führt dies grundsätzlich direkt zum angedrohten Nichtein-
treten. Eine neue Nachfrist ist nur ausnahmsweise zu gewähren (Urteile des Bun-
desgerichts 8C_515/2019, 8C_516/2019, 8C_521/2019 und 8C_522/2019 vom
12. März 2020 E. 2.1).
1.4
Die vorliegende, für A. eingereichte Beschwerdeschrift weist nicht dessen Unter-
schrift auf, sondern ist «in Vertretung» durch B. unterzeichnet worden. Die der
Beschwerdeschrift beigelegte Kopie einer «Generalvollmacht» weist keine Anga-
ben zu einer konkreten dem VwVG unterliegenden Sache bzw. zum vorliegenden
Verfahren auf. Am 12. Mai 2026 vertrat offenbar der Verteidiger des Beschwer-
deführers im Verfahren SK.23.0945-BK diesen auch im Rechtshilfeverfahren.
Beim Datum der Generalvollmacht «16.4.2003» dürfte es sich nicht um das tat-
sächliche Erstellungsdatum handeln. Dem als Vertreter auftretenden B. wurde
daher die Gelegenheit eingeräumt, bis 6. Juli 2026 eine aktuelle und ausdrücklich
zur Vertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren berechtigende Vollmacht
einzureichen (act. 3). Diese Aufforderung erfolgte unter Androhung der Folge des
Nichteintretens. B. kam dem nicht nach, sondern reichte mit Eingabe vom
26. Juni 2026 eine weitere Kopie der bereits mit der Beschwerdeschrift einge-
reichten Generalvollmacht vom «16.4.2003» ein (act. 4).
1.5
Das mit Eingabe vom 26. Juni 2026 Beigebrachte entspricht nicht dem mit Schrei-
ben vom 24. Juni 2026 Geforderten. Grund, ausnahmsweise eine neue Nachfrist
zu gewähren, besteht nicht. Auf die Beschwerde und das (mit Eingabe vom
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26. Juni 2026 für A. gestellte) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nicht
einzutreten.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem vollmacht-
losen Vertreter aufzuerlegen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2024.88
vom 6. September 2024 m.w.H.). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzuset-
zen (vgl. und , und Art. 8 Abs. 3 BStKR).
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6
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird B. auferlegt.
Bellinzona, 5. August 2026
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
-
B.
-
Bundesanwaltschaft
-
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden
( und ). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (). Im Falle der
elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung
ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die
Übermittlung notwendig sind ().
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde
nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder
Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich
um einen besonders bedeutenden Fall handelt (). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze
verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist ().

Referenzen

Bestimmungsliste

  • RR.2026.75Vertretungsvollmacht im Rechtshilfeverfahren
Offizielle Quelle